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Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - Anfechtung nach § 130 InsO

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Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung - Anfechtung nach § 130 InsO

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d) Anfechtung nach § 130 InsO

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Expertentipp

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Machen Sie sich mit dem Unterschied zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung vertraut. Inkongruenz liegt stets vor, wenn der Gläubiger auf die Art der Zahlung oder auf die Besicherung keinen Anspruch hatte. Beispiele: Die Zahlung erfolgt durch einen Dritten oder vor Fälligkeit.

§ 130 Abs. 1 InsO gestattet die Anfechtung einer „kongruenten Deckung“ in Insolvenznähe (drei Monate vor dem Eröffnungsantrag). Eine kongruente Deckung liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners dem begünstigten Gläubiger eine Sicherung (z.B. Grundschuld, Sicherungsübereignung, Pfandrecht etc.) oder Befriedigung gewährt, die dieser genauso in der gewährten Form und zum gegebenen Zeitpunkt (nach den vertraglichen Vereinbarungen) beanspruchen durfte. Das ist eigentlich nicht verwerflich. Denn der Empfänger handelt im Einklang mit der Rechtsordnung. Dieses Verhalten wird aber dann missbilligt, wenn der Empfänger bei Erhalt der Leistung über konkrete Informationen verfügt, dass sein Gegenüber insolvenzreif ist. § 130 Abs. 1 InsO unterscheidet zwei Fallgruppen des „Wissensvorsprungs“.

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Zum einen ist die Handlung des Schuldners (Zahlung, Besicherung) anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners positiv kannte (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO) oder Kenntnisse über Umstände der Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 130 Abs. 2 InsO). Hier zeigt sich das Hauptproblem der Norm. Der Insolvenzverwalter muss im Anfechtungsprozess die subjektive Kenntnis des Empfängers von der Zahlungsunfähigkeit darlegen und beweisen (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Das ist kaum möglich. Leichter ist der Weg nach § 130 Abs. 2 InsO. Hier genügt es, wenn der Insolvenzverwalter Umstände vorträgt, die aus Sicht eines redlichen und vernünftigen Menschen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Derartige Umstände sind: entsprechende Presseberichte, Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen, bloße Teilzahlungen trotz angedrohter Vollstreckung, Zahlung nach Androhung eines Fremdantrags, längeres Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen, vergebliches Einfordern von Forderungen über einen längeren Zeitraum.

Foerste Insolvenzrecht Rn. 307. Hat der Verwalter derartige Umstände dargelegt, kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der Empfänger muss nachweisen, dass er die Leistung annehmen durfte (z.B. weil noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag).

Beispiel

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Elektroingenieurin Erika hat die Monatslöhne aus September und Oktober 2014 von der MyTV GmbH erst Mitte Dezember 2014 erhalten. Das im November fällige Weihnachtsgeld wurde nicht ausbezahlt. Erika weiß auch von ihren Kollegen, dass diesen gegenüber Lohnrückstände in unterschiedlicher Höhe bestehen. Die Presse berichtet im Dezember 2014 von einer Gefährdung der Arbeitsplätze, aber auch vom möglichen Einstieg eines Investors. Nach Ansicht des BGH kann Erika nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen, da sie keinen ausreichenden Einblick in die Finanz- und Liquiditätslage ihrer Arbeitgeberin hat (anders bei Mitarbeitern mit kaufmännischen Leitungsaufgaben oder in der Buchhaltung). Daher ist hier keine Anfechtung möglich.

Beispiel

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Der Insolvenzverwalter entdeckt auf den Kontoauszügen der MyTV GmbH kurz vor dem Eröffnungsantrag eine Auszahlung über 80 000 € an Rechtsanwalt Rudi. Der Insolvenzverwalter recherchiert folgenden Sachverhalt. Er findet ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers der MyTV GmbH, dass diese seit 12.12.2014 zahlungsunfähig ist. Am 15.12.2014 beauftragt die GmbH Rechtsanwalt Rudi, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zu beantragen und einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Am 21.12.2014 erhält die GmbH von Rudi ein Schreiben, wonach er seine Expertise für 80 000 € anbietet. Am 23.12.2014 kommt es zu einer Besprechung zwischen Anwalt, GmbH und den Gläubigerbanken. Noch am selben Tag werden 80 000 € auf das Konto von Rudi überwiesen. Am 2.1.2015 beantragt Rudi im Namen der MyTV GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung überlegt der Insolvenzverwalter, Rudi auf Rückzahlung des Honorars zu verklagen. Lösung: Eine Rechtshandlung liegt in Form der Auszahlung von 80 000 € an Rudi vor. Sie wurde vor Insolvenzeröffnung veranlasst. Sie benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger, weil 80 000 € in der Masse fehlen. Die Voraussetzungen des § 129 InsO liegen vor. Die Erbringung der Anwaltstätigkeit ist kein Bargeschäft nach § 142 InsO. Dies wäre der Fall, wenn Rudi für die Zahlung des Honorars eine werthaltige Gegenleistung (innerhalb von 30 Tagen) erbracht hätte. Hier war die gewünschte Arbeit wirtschaftlich ohne Wert. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen ebenfalls vor. Da Rudi die Zahlung von 80 000 € laut Beratervertrag zustand, liegt eine kongruente Deckung vor. Die Zahlung wurde innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag erbracht. Die Zahlung erfolgte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Das kann der Insolvenzverwalter durch Vorlage des Schreibens der Wirtschaftsprüfer beweisen (Urkundenbeweis). Rudi kannte die Zahlungsunfähigkeit, da er explizit beauftragt war, wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen. Das kann der Geschäftsführer Simon bestätigen (Zeugenbeweis) oder kann der Vollmachtsurkunde von Rudi entnommen werden (Urkundenbeweis). Rudi muss das Geld zurückzahlen.

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Eine Beweislastumkehr zugunsten des Insolvenzverwalters enthält § 130 Abs. 3 InsO. Ist Empfänger der Leistung eine dem Schuldner nahestehende Person, wird deren Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei Entgegennahme vermutet. Wer eine nahestehende Person ist, wird in § 138 InsO detailliert geregelt. Ist der Schuldner eine natürliche Person sind nahestehende Personen beispielsweise Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Großeltern etc. (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO). Ist der Schuldner eine juristische Person, gehören Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie deren Familienangehörige zu den nahestehenden Personen (§ 138 Abs. 2 Nr. 1, 3 InsO).

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Im Übrigen sind auch Handlungen nach dem Eröffnungsantrag anfechtbar. Voraussetzung ist, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte oder kennen musste (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Bei juristischen Personen wird das Wissen der Organe (z.B. GmbH-Geschäftsführer) zugerechnet.

Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 411. Die online-Veröffentlichung von richterlichen Anordnungen im Eröffnungsverfahren (§§ 23, 9 InsO) auf www.insolvenzbekanntmachungen.de führt nicht zu einem „Kennen-Müssen“ der gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen (und damit des Eröffnungsantrags). Denn nicht jeder in Deutschland verfügt über einen Internetzugang.

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