Insolvenzrecht - Besonderheiten im Eröffnungsverfahren - Die vorläufige Eigenverwaltung

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Insolvenzrecht

Besonderheiten im Eröffnungsverfahren - Die vorläufige Eigenverwaltung

II. Eröffnungsbeschluss

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Ist der Eröffnungsantrag zulässig und begründet, d.h. es besteht ein Eröffnungsgrund und die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) sind gedeckt, muss das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Mit dem Eröffnungsbeschluss ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO).

1. Inhalt des Beschlusses

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In §§ 27 bis 29 InsO finden sich Vorgaben zum Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses, da er erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Beispiel bei Foerste Insolvenzrecht Rn. 150. Im Eröffnungsbeschluss ist zunächst das genaue Datum sowie die Uhrzeit anzugeben (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO). Hierdurch soll jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und Dritter (vgl. §§ 80, 81, 89 InsO) eintreten. BGH BeckRS 2007, 12368 Des Weiteren muss der Eröffnungsbeschluss genaue Angaben zum Schuldner, wie Name, Adresse, Sitz, Registernummer (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sowie Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO) enthalten. Wurde ein einstimmiger Verwaltervorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses übergangen, sind die Gründe mitzuteilen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO). Zudem sind die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist, die zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen muss (§ 28 Abs. 1 S. 1, 2 InsO), beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem müssen im Eröffnungsbeschluss der Termin für die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der binnen sechs Wochen und spätestens nach drei Monaten stattfinden muss, und der Termin für die Prüfung der Forderungen (Prüfungstermin § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO), der zwischen einer Woche und zwei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist liegen muss, bestimmt werden. Die Termine können verbunden werden (§ 29 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Tagesordnungspunkte für den Berichtstermin müssen bereits schlagwortartig genannt werden. BGH NZI 2008, 430; Nerlich/Römermann/Mönning/Schweizer InsO § 29 Rn. 10. Zudem muss der Beschluss die Aufforderung an die Schuldner des Unternehmens enthalten, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Gleichzeitig werden die Gläubiger mit Sicherungsrechten aufgefordert, dem Verwalter ihre Rechte unter Angaben von Gründen mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 InsO).

2. Veröffentlichung

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Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie alle weiteren Beschlüsse des Gerichts werden im Internet auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (§ 9 Abs. 1 S. 1 InsO). Weitere Mitteilungen müssen an die öffentlichen Register (Handelsregister, Grundbuchamt etc.) erfolgen (§§ 31, 32, 33 InsO). Der Beschluss ist dem Schuldner sowie den bekannten Gläubigern und den bekannten Schuldnern des Schuldners zuzustellen; die Zustellung wird im Regelfall dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO). Reischl Insolvenzrecht Rn. 170.

3. Rechtsbehelf gegen den Eröffnungsbeschluss

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Gegen den Eröffnungsbeschluss steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner selbst Eröffnungsantrag gestellt, fehlt ihm die formelle Beschwer, es sei denn, der Eröffnungsgrund ist zwischenzeitlich weggefallen. BGH NZI 2012, 318. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO; ferner § 34 Abs. 3 InsO). OLG München NZI 2019, 358, 359; Bork Insolvenzrecht Rn. 138. Das Ausgangsgericht (Insolvenzgericht) kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Andernfalls wird die Beschwerde der nächsthöheren Instanz (Landgericht) vorgelegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, falls sie vom LG zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hat die Beschwerde Erfolg, entfallen alle Rechtsfolgen der Eröffnung rückwirkend. Zum Schutz des Rechtsverkehrs bleiben aber die vom Insolvenzverwalter getroffenen Maßnahmen wirksam und müssen vom Schuldner notfalls noch erfüllt werden (34 Abs. 3 S. 3 InsO).

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