Insolvenzrecht

Sinn und Zweck des Insolvenzrechts

A. Einführung

I. Ziele des Insolvenzverfahrens

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Sie haben sich dazu entschieden, das Insolvenzrecht näher kennenzulernen. Mit Ihrer Entscheidung liegen Sie genau richtig. Das Insolvenz- und Sanierungsrecht boomt. Die jüngsten Krisen (Corona-, Immobilien-, Energiekrise) haben diesen Trend verstärkt. Derzeit bangen zahlreiche Haushalte, selbstständig Tätige und Unternehmen um ihre wirtschaftliche Existenz. Damit einhergehend sieht sich eine Vielzahl von Gläubigern (Vermieter, Banken, Energieunternehmen etc.) mit hohen Zahlungsausfällen konfrontiert. Diese Situation ist Gegenstand des Insolvenzrechts. Kann der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig begleichen, ist es Aufgabe des Insolvenzrechts, den rechtlichen Rahmen festzulegen, damit es nicht zu einem Wettrennen der Gläubiger um die letzten Vermögenswerte des Schuldners kommt. Das Insolvenzverfahren ist als Gesamtvollstreckungsverfahren konzipiert. In einem geordneten staatlichen Verfahren werden die restlichen Vermögenswerte des Schuldners (nicht nur ein einzelner Gegenstand) zugunsten aller Gläubiger (nicht nur zugunsten eines einzelnen Gläubigers) verwertet. Das in der Einzelzwangsvollstreckung geltende Prioritätsprinzip wird durch das Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (par conditio creditorum) ersetzt.Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 1 Rn. 8. Dieser Grundsatz findet sich in § 1 S. 1 InsO. Danach dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird“. Vorrangiges Ziel der InsO ist demnach die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 43; BGH NZI 2020, 671 Rn. 26; NZI 2016, 532 Rn. 25. Die InsO nimmt aber auch den Schuldner in den Blick. Gehört ihm ein Unternehmen, kann das Insolvenzverfahren zur Unternehmenssanierung genutzt werden, indem nach § 1 S. 1 InsO „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ getroffen wird.

Hinweis

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Die Norm des § 1 S. 1 InsO sieht keine Liquidationsautomatik vor, sondern erlaubt alternativ die Sanierung des Schuldners durch Insolvenzplan.

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Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens neu erlangt (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO). Diese sog. Insolvenzmasse wird im Interesse der Insolvenzgläubiger bestmöglich verwertet und am Ende gleichmäßig (in Form einer Quote) an die Gläubiger verteilt. Zuständig für die Verwertung ist ein besonderes Organ, der Insolvenzverwalter. Hat der Schuldner ein Unternehmen, stehen drei Verwertungsmodelle zur Verfügung,Vgl. BGH NZI 2020, 671 Rn. 26. nämlich die Abwicklung (= Liquidation = Zerschlagung), die übertragende Sanierung oder der Insolvenzplan. Bei der Liquidation werden sämtliche Vermögensgegenstände einzeln verkauft bzw. versteigert. Bei der übertragende Sanierung wird der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil an einen neuen Rechtsträger per Asset Deal verkauft.Hoffmann/Marquardt NZI 2017, 513. Der Insolvenzplan wiederum zielt auf die Sanierung des Unternehmens bzw. seines Rechtsträgers ab.Vgl. Jungmann NZI 2020, 651, 655. Als „Gesamtverwertungsverfahren“ ist das Insolvenzrecht Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es dient der Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger (Art. 14 GG).BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 43; NJW 2006, 2613, 2614.

Drei Arten der Verwendung

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Ein zweites Ziel des Insolvenzverfahrens ist in § 1 S. 2 InsO formuliert. Dem redlichen Schuldner soll Gelegenheit gegeben werden, Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Option ist ausschließlich für natürliche Personen vorgesehen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) soll jeder Mensch spätestens drei Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Chance zu einem wirtschaftlichen Neustart erhalten.

II. Verschiedene Verfahrensarten

1. Regelverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren

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Die InsO sieht zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor. Das Regelverfahren ist als „Normalfall“ konzipiert, während für Verbraucher das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) Anwendung findet. Das Regelverfahren trägt das Aktenzeichen IN, das Verbraucherinsolvenzverfahren das Aktenzeichen IK.Vgl. Beck/Depré/Heilmeier Praxis der Insolvenz, § 4 Rn. 6.

a) Bestimmung des Adressatenkreises

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Hinweis

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Die Unterscheidung zwischen Regelverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren wird über den Verbraucherbegriff des § 304 InsO gelöst.

Ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen ist, wird durch § 304 InsO entschieden. In § 304 Abs. 1 S. 1 InsO ist angeordnet, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur natürlichen Personen offensteht. Daraus folgt, dass alle juristischen Personen (AG, GmbH, SE etc.) und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, PartmbB etc.) das Regelverfahren durchlaufen müssen. Wann eine natürliche Person „Verbraucher“ ist, wird in § 304 Abs. 1, 2 InsO legal definiert. Nach § 304 Abs. 1 S. 1 InsO sind Verbraucher alle natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder (früher) ausgeübt haben. Unternehmer, die früher einmal selbstständig waren, werden ausnahmsweise als „Verbraucher“ eingruppiert, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (19 Gläubiger oder weniger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO).

b) Ablauf eines Regelverfahrens

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Ablauf eines Regelverfahrens

Das Regelverfahren stellt den klassischen Weg zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens dar.Foerste Insolvenzrecht Rn. 13.  Es setzt voraus, dass der Schuldner in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist, d.h. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegen (sog. Eröffnungsgründe). Mit dem schriftlichen Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) des Schuldners wird das sog. Eröffnungsverfahren eingeleitet. Hier prüft das Insolvenzgericht u.a., ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund besteht.Becker Insolvenzrecht § 1 Rn. 31. Damit in dieser Phase nicht wertvolle Gegenstände verschwinden, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (§§ 21 ff. InsO), z.B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Nach Ablauf von ca. drei Monaten muss das Gericht entscheiden, ob das Verfahren eröffnet (§ 27 InsO) oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 InsO). Im Fall der Verfahrenseröffnung ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser ist verpflichtet, die Insolvenzmasse zu sichten und „verschwundenes“ Vermögen durch Insolvenzanfechtung zurückzuholen (§§ 129 ff. InsO). Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§§ 156, 157 InsO), ob es zu einer Liquidation, übertragenden Sanierung oder einem Insolvenzplan kommt. Ist das Schuldnervermögen verwertet, wird das eingenommene Geld am Ende gleichmäßig an die Gläubiger verteilt (§§ 196 ff. InsO). Dabei werden nur die Gläubiger berücksichtigt, die ihre Forderungen wirksam angemeldet haben (§§ 174 ff. InsO).

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Für natürliche Personen führt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Gläubiger – in Höhe ihrer restlichen Forderungen – wieder uneingeschränkt in das (neu erlangte) Vermögen vollstrecken können (§ 201 InsO). Dem Nachforderungsrecht kann der redliche Schuldner (§ 1 S. 2 InsO) aber entgehen, indem er Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) beantragt. Hierdurch werden seine Altschulden nach Ablauf von drei Jahren (sog. Abtretungsfrist) „in Luft aufgelöst“.

2. Regelverfahren oder Insolvenzplanverfahren

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Insolvenzverfahren

Das Regelverfahren ist der klassische Weg der Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 Fall 1 InsO) und zielt auf die vollständige Verwertung des Schuldnervermögens („Gesamtvollstreckung“) ab. Verantwortlich ist der Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse erhält (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen (AG, GmbH, UG, SE) führt die Verwertung zum Ende des Rechtsträgers. Sind alle Vermögenswerte (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) veräußert, ist der Rechtsträger vermögenslos und wird nach Abschluss der Verwertung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht (§ 394 FamFG). Aus ökonomischer Sicht ist diese Art von Marktaustritt nicht immer die ideale Lösung.

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Als Alternative zum Regelverfahren hat die InsO 1999 das Insolvenzplanverfahren installiert. In § 1 S. 1 Fall 2 InsO ist geregelt, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch einen Insolvenzplan, d.h. abweichend vom Regelverfahren, erfolgen kann. Das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) gestattet abweichende Regelungen zur Verwertung und Verteilung der Masse.Foerste Insolvenzrecht Rn. 14. Das erlaubt Unternehmen, ihren Rechtsträger zu sanieren und so vor der Vermögenslosigkeit zu bewahren. Auch für Einzelunternehmer ist das Verfahren attraktiv. Sie können die Restschuldbefreiung frei gestalten und müssen nicht die Redlichkeitsvoraussetzungen der §§ 286 ff. InsO erfüllen.BGH NZI 2022, 743 Rn. 15. Das Insolvenzplanverfahren kann mit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), die dem Schuldner die Verfügungsbefugnis belässt, kombiniert werden. In der Praxis sind Insolvenzplanverfahren eher selten. Wenn nutzen Großunternehmen das „neue“ Instrument (z.B. Galeria Karstadt Kaufhof).   

III. Aktuelle Statistiken

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Insolvenzen sind keine singulären Ereignisse. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich in den letzten Jahren auf hohem Niveau eingependelt: 2021 (76 500), 2020 (42 300), 2019 (62 810), 2018 (67 740), 2017 (71 960). https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2454/umfrage/verbraucherinsolvenzen/. Der Ausreißer im Jahr 2020 ist dem Umstand geschuldet, dass im Herbst 2020 eine Gesetzreform zur Restschuldbefreiung erfolgte, was viele Verbraucher veranlasste, das Inkrafttreten der Reform abzuwarten. Dementsprechend hoch waren die Zahlen im Jahr 2021. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen schwankt. In den letzten fünf Jahren ist allen Krisen zum Trotz ein kontinuierlicher Rückgang zu verzeichnen: 2021 (13 993), 2020 (15 841), 2019 (18 749), 2018 (19 302), 2017 (20 093). https://de-statista-com.thn.idm.oclc.org/statistik/daten/studie/4903/umfrage/anzahl-von-unternehmensinsolvenzen-seit-1950/.Im Jahr 2003 haben die Unternehmensinsolvenzen mit 39 213 bislang ihren Höhepunkt erreicht. Im Folgenden sind einige berühmte Unternehmensbeispiele aufgeführt.

Unternehmensbeispiele

IV. Rechtsgrundlagen und Reformen

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Die meisten Vorschriften zum Insolvenzrecht finden sich in der Insolvenzordnung (InsO). Sie ist seit 1.1.1999 in Kraft und ein aus ökonomischer Sicht modernes Gesetz. So wird die Sanierung per Insolvenzplan als gleichrangige Verfahrensalternative neben der Liquidation angeboten (§ 1 S. 1 InsO). Wegen der Möglichkeit der Restrukturierung zählt das Insolvenzrecht mittlerweile zum Wirtschaftsrecht und nicht nur zum Vollstreckungsrecht. Das Insolvenzrecht tangiert zahlreiche Rechtsgebiete, so dass es Sie zum „Allrounder“ macht. Im Fall einer Unternehmensinsolvenz sind Kenntnisse im Gesellschafts- und Arbeitsrecht gefragt. Auch das Schuldrecht spielt eine wichtige Rolle, da bei Insolvenzeröffnung meist noch komplexe Vertragsbeziehungen bestehen. Insolvenznahe Rechtsgebiete sind das Sachen- und Kreditsicherungsrecht, die gerade vor Insolvenzrisiken schützen sollen. Häufig werden auch strafrechtliche Kenntnisse benötigt. Für Banken und Versicherungen gibt es in Deutschland ein eigenes Sonderinsolvenzrecht, das hier nicht näher behandelt wird. Näher Uhlenbruck/Hirte InsO § 11 Rn. 23 ff.

Rechtsgrundlagen und Reformen

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Die InsO befindet sich seit ihrem Inkrafttreten im Modus einer „Dauerreform“. Hierzu Foerste Insolvenzrecht Rn. 22 ff.Auch die letzten Jahre haben einige Neuerungen gebracht. Aufgrund der COVID-19-Pandemie drohte vielen Unternehmen die Insolvenz. Im März 2020 wurde das COVInsAG eingeführt, um die befürchtete Insolvenzwelle abzuwenden. Seagon NZI-Beilage 2021, 12, 14. Das Gesetz wurde im Zuge der Energiekrise im November 2022 unter neuem Namen reaktiviert. Um die Belastung für die Wirtschaft zu reduzieren, wurde das (alte) COVInsAG in das (neue) SanInsKG transformiert und in Teilbereichen modifiziert.

Hinweis

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Das COVInsAG wurde in SanInsKG umbenannt. Es ist am 9.11.2022 in Kraft getreten und soll bis Ende 2023 gelten. Es ist im Habersack unter Nr. 110d abgedruckt.

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Bereits 2021 wurde das SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) im Schnelltempo verabschiedet, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Kernstück des SanInsFOG ist das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das erstmals ein Sanierungsverfahren außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht.

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Am 1.1.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten (BGBl I 2021/3436), das für die GbR und die Personenhandelsgesellschaften erhebliche Änderungen bringt. Statt „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten“ wird in diesem Skript die neue Bezeichnung „rechtsfähige Personengesellschaften“ verwendet (vgl. Art. 35 MoPeG).

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