Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Handelskauf, §§ 373 ff. HGB

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V. Der Handelskauf, §§ 373 ff. HGB

1. Allgemeines

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen eines Handelskaufs nach §§ 373 ff. HGB

I.

Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB

II.

Vertragsschluss im Handelsgewerbebetrieb einer oder beider Vertragsparteien (§§ 343, 344 HGB)

III.

Kaufgegenstand: Waren (§ 373 HGB) oder Wertpapiere (§ 381 Abs. 1 HGB)

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Die §§ 373 ff. HGB ergänzen das Kaufrecht des BGB um Sonderregeln für Kaufverträge, wenn diese zumindest einseitige Handelsgeschäfte sind (§§ 343, 345 HGB) und Waren oder Wertpapiere zum Gegenstand haben (§§ 373 Abs. 1, 383 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften gelten nach § 381 Abs. 1 HGB für den Kauf von Wertpapieren, nach § 381 Abs. 2 HGB auch für den Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen.

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Der grenzüberschreitende Handelsverkehr kennt die so genannten „Incoterms“ (international commercial terms), ein von der Internationalen Handelskammer in Paris entwickeltes internationales Regelwerk, das eine Vereinheitlichung handelsüblicher Vertragsformeln anstrebt und einzelne Klauseln definiert. Bei internationalen Handelskäufen kann vorrangig das Einheitliche UN-Kaufrecht (vorher: die Einheitlichen Kaufgesetze aus dem Haager Abkommen von 1964) anwendbar sein, dessen Vorschriften über den Vertragsschluss und die Rechte und Pflichten der beiden Parteien unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im grenzüberschreitenden Kaufgeschäft dem Vertrags- und Kaufrecht des BGB und HGB vorgehen.

2. Sachmängelrecht

a) Untersuchung und Mängelrüge

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Prüfungsschema zu § 377 HGB

I.

Beiderseitiger Handelskauf (§ 343 HGB)

II.

Lieferung der Kaufsache durch Verkäufer an Käufer

III.

Mangel der Kaufsache gemäß §§ 434 ff. BGB

IV.

Rüge inhaltlich unzureichend oder verspätet, § 377 Abs. 1 HGB

V.

Keine Arglist des Verkäufers in Bezug auf Mangel, § 377 Abs. 5 HGB

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Die Sonderregelung des HGB für Sachmängel (§§ 377 HGB) bestimmt zunächst nur eine zusätzliche Anforderung an den Käufer, die Ware zu untersuchen und Mängel zu rügen, bei deren Nichtbeachtung die Ware als vertragsgemäß gilt. Die Regelung gilt nur für zweiseitige Handelsgeschäfte. Nur der kaufmännische Käufer soll mit diesem zusätzlichen Nachteil belastet werden und nur der kaufmännische Verkäufer ist auf die Beschleunigung angewiesen, um schon frühzeitig über die Vertragsgemäßheit seiner Leistung Rechtssicherheit zu haben.Nach BGH Beschluss vom 2.7.2019 (Az: VIII ZR 74/18), unter Tz. 31 = NJW-RR-2019, 1202, 1205 kann im Einzelfall auch ein Nichtkaufmann den gleichen Rechtsfolgen unterliegen, so wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat, auf eine alsbaldige Anzeige etwaiger Mängel vertrauen zu können.

Bei § 377 HGB handelt es sich um eine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Mangels. Obliegenheit meint Pflicht (nur) „gegen sich selbst“ und im eigenen Interesse.

Ob eine Rüge unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) ist, bemisst sich nach der Erkennbarkeit des Mangels. War der Mangel unmittelbar nach Übergabe der Sache bei der nach § 377 Abs. 1 HGB gebotenen Untersuchung erkennbar, muss die Rüge unverzüglich nach der Übergabe erfolgen. War der Mangel in diesem Zeitpunkt noch nicht durch eine solche Untersuchung feststellbar, ein sogenannter versteckter Mangel, kommt es auf den Zeitpunkt der Entdeckung an, § 377 Abs. 3 HGB.

aa) Die Untersuchung

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Bei der Obliegenheit zur Untersuchung bestimmen sich Intensität und der genaue Zeitpunkt danach, was von einem Kaufmann unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erwartet werden kann. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die besondere kaufmännische Sorgfaltspflicht (§ 347 HGB) ebenso wie bestehende Handelsbräuche (§ 346 HGB) zu beachten

BGH Urteil vom 24.2.2016 (Az: VIII ZR 38/15), unter Tz. 20 ff. = NJW 2016, 2645 stellt klar, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung ihre Grenzen haben, auch wenn die Vorschriften über die Mängelrüge vornehmlich dem Interesse des Verkäufers an einer raschen Abwicklung des Geschäfts dienen. Entscheidend sei eine Abwägung des Interesses des Verkäufers, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen, und des Interesses des Käufers mit der Maßgabe, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden dürfen..

Ähnliches gilt für die Obliegenheit zur Rüge, die unverzüglich auf die Entdeckung des Mangels erfolgen muss.

Bei Massengütern sind Stichproben von bis zu 5 % der Lieferung erforderlich. Demgegenüber macht die Lieferung einer einzelnen Maschine im Regelfall einen Testlauf erforderlich.

Die Obliegenheiten zu Untersuchung und Rüge entfallen bei Arglist des Verkäufers (§ 377 Abs. 5 HGB), ferner können sie vertraglich abbedungen sein. Eine Milderung bringt auch § 377 Abs. 4 HGB, der dem Käufer das Risiko von Verzögerungen bei der Übermittlung der Mängelanzeige abnimmt.

bb) Die Rüge

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Trotz § 377 Abs. 4 HGB bleibt die Mängelanzeige eine empfangsbedürftige Erklärung, das Zugangsrisiko trägt der Käufer. Inhaltlich muss die Rüge den Mangel bezeichnen. Sie darf einerseits nicht ganz unsubstantiiert sein, braucht aber andererseits den Mangel auch nicht präzise und fachkundig zu beschreiben. Im Regelfall genügt eine Angabe der Symptome.

b) Die Rechtsfolge

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Die Rechtsfolge nennt § 377 Abs. 2 HGB mit der „Genehmigung der Ware“. Sie verkürzt die Käuferrechte, in erster Linie die Sachmängelrechte. Die Rechtsfolge erfasst nach dem Zweck der Vorschrift alle Rechte des Käufers aus dem Sachmangel, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen.

3. Hinterlegung bei Verzug

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§ 373 HGB erweitert im Sinne einer Beschleunigung und Erleichterung der Geschäfte für den Verkäufer dessen Rechte zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers. Das Recht des Annahmeverzugs des BGB bleibt im Übrigen unangetastet, insbesondere, dass der Käufer aus § 433 Abs. 2 BGB zur Annahme regelmäßig nur als Nebenpflicht verpflichtet ist, § 374 HGB. Anderes kann indes nach allgemeinen Grundsätzen im Handelsverkehr gelten.

4. Fixgeschäft

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§ 376 HGB erweitert den Bereich des absoluten Fixgeschäfts. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungszeit nach dem Vertragsinhalt so wesentlich für die Erbringung der Leistung, dass nach Überschreiten eines bestimmten Zeitpunkts die Erfüllung unmöglich wird.

Beispiel

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Bestellung eines Taxis zum Flughafen, um bestimmtes Flugzeug zu erreichen.

Die Rechtsfolgen bestimmen sich folgerichtig nach dem Tatbestand der Unmöglichkeit, nicht des Schuldnerverzugs. § 376 HGB ordnet für den Handelskauf die Unmöglichkeitsfolgen immer schon dann an, wenn eine Leistungszeit „fix“ vereinbart wurde, rückt damit also die Vereinbarung zwischen den Parteien in den Vordergrund.

5. Spezifikationskauf

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§ 375 HGB regelt den Spezifikationskauf, bei dem der Käufer noch eine nähere Bestimmung über die Kaufsache zu treffen hat. Diese Spezifikation durch den Käufer, die nach BGB eine bloße Obliegenheit ist, wird so zu einer Hauptpflicht (§ 375 Abs. 2 HGB).

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