Handels- und Gesellschaftsrecht - Begriff des Handelsgeschäfts

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Begriff des Handelsgeschäfts

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I. Begriff des Handelsgeschäfts

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Das Handelsrecht schafft besondere Regelungen für Rechtsgeschäfte des Handelsverkehrs. Dabei knüpft es an das kaufmännische Unternehmen an, weil es auch hier eine subjektive Begriffsbestimmung verfolgt: Handelsgeschäfte sind die Geschäfte eines Kaufmannes. Das macht beim Einzelkaufmann die Unterscheidung zwischen Unternehmensgeschäften und Privatgeschäften erforderlich; nur die ersteren sind Handelsgeschäfte (§ 343 Abs. 1 HGB).

Handelsgesellschaften besitzen von vornherein keine Privatsphäre, für sie sind notwendigerweise alle Geschäfte Handelsgeschäfte. Bei den Personenhandelsgesellschaften sind Geschäfte der Gesellschaft immer Handelsgeschäfte, Geschäfte des einzelnen Gesellschafters für sich selbst immer Privatgeschäfte.

Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind dann zweiseitige Handelsgeschäfte, wenn auf beiden Seiten ein kaufmännisches Unternehmen steht, und nur einseitige Handelsgeschäfte, wenn dies lediglich auf einer Seite der Fall ist.

Die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte sind in den §§ 343 bis 372 HGB enthalten. Sie beinhalten eine Fülle von Spezialregelungen, die die Normen des BGB verdrängen, modifizieren oder ergänzen.

166

Nach § 343 Abs. 1 HGB setzt ein Handelsgeschäft voraus, dass

1.

mindestens ein Kaufmann

2.

ein Geschäft

3.

mit Bezug zum Handelsgewerbe tätigt.

Das Gesetz stellt auf die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei (persönliche Komponente) und auf die Zugehörigkeit des jeweiligen Geschäfts zum Betrieb des Handelsgewerbes (sachliche Komponente) ab.

1. Kaufmannseigenschaft

167

Ob ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB vorliegt, richtet sich zunächst nicht nach dem Gegenstand des Vertrages, sondern nach den daran beteiligten Personen. Mindestens eine von ihnen muss Kaufmann sein. Grundsätzlich unterfallen auch einseitige Handelsgeschäfte der handelsrechtlichen Sonderregelung (§ 345 HGB). Auch der Nichtkaufmann kann also bei einem einseitigen Handelsgeschäft mit handelsrechtlichen Regeln konfrontiert sein. Um die Folgen zu mildern, machen die auf § 345 HGB folgenden Einzelregelungen den Grundsatz im Ergebnis zur Ausnahme, indem sie bei denjenigen Vorschriften, die die Beteiligten im Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht stärker belasten, die Anwendung auf die kaufmännische Vertragspartei beschränken. Andere Vorschriften setzen von vornherein ein zweiseitiges Handelsgeschäft voraus, gewähren also die mit der Belastung korrespondierende Vergünstigung nur dem Beteiligten, der ebenfalls Kaufmann ist.

Die Unterscheidung zwischen ein- und zweiseitigen Handelsgeschäften kann für die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften von Bedeutung sein. Die §§ 377 ff. HGB setzen z.B. voraus, dass das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Sofern das zweiseitige Handelsgeschäft nicht ausdrücklich Tatbestandsvoraussetzung ist, gilt der Grundsatz des § 345 HGB, wonach es für die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Norm genügt, dass eine der Parteien Kaufmann ist.

2. Rechtsgeschäft des Handelsgewerbes

168

Für das Vorliegen eines Handelsgeschäfts ist weiter Voraussetzung, dass ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung bzw. Unterlassung vorliegen. Für unerlaubte Handlungen und sonstige Realakte bestehen grundsätzlich keine handelsrechtlichen Sonderregeln.

Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen sollen. Es kommt nicht darauf an, dass das jeweilige Geschäft für die Branche des Kaufmanns typisch ist oder nicht. Bezug zum Handelsgewerbe haben daher auch die Hilfs- und Nebengeschäfte.

Beispiel

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Im Maschinenbaubetrieb M erhalten die Kunden im Warteraum Kaffee und Gebäck. Dies hat mit dem eigentlichen Geschäft Maschinenbau nichts zu tun, steht aber im weiteren Sinne in Zusammenhang. Es handelt sich um ein so genanntes Nebengeschäft.

§ 344 Abs. 1 HGB enthält eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für die Zugehörigkeit der Geschäfte des Kaufmanns zu seinem Handelsgewerbe. Diese Vermutung gilt auch für geschäftsähnliche Handlungen. Die Vermutung gilt nicht für Handelsgesellschaften, da diese ohnehin nicht „privat“ tätig sind. Nach der zu § 164 Abs. 1 S. 2 BGB entwickelten Lehre vom unternehmensbezogenen GeschäftVgl. Paulus JuS 2017, 301. geht bei Geschäften, die zum Betrieb des Unternehmens gehören, der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber, also die Gesellschaft im Gegensatz zu den Gesellschaftern, Vertragspartner werden soll. So wird für Gesellschaften die gleiche Wirkung erzielt, wie bei natürlichen Personen über § 344 Abs. 1 HGB.

Um die Vermutung zu entkräften, muss der Kaufmann die Zugehörigkeit des Geschäfts zur Privatsphäre beweisen. Eine Beschränkung des Gegenbeweises nach § 344 Abs. 1 HGB besteht in den Fällen des § 344 Abs. 2 HGB.

Darüber hinaus gewinnt hier der Rechtsscheingedanke Bedeutung: Spricht der äußere Anschein für eine Zugehörigkeit zum Unternehmensbereich und vertraute der Geschäftspartner in schutzwürdiger Weise darauf, so ist der Gegenbeweis nach § 344 Abs. 1 HGB verschlossen. Wie allgemein bei der Rechtsscheinhaftung auch im Fall von § 173 BGB und § 15 Abs. 3 HGB muss der Kaufmann auch hier die Bösgläubigkeit des Partners beweisen.

 

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