Handels- und Gesellschaftsrecht

Kommissionär

g) Kommissionär

aa) Abgrenzungen

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§ 383 HGB definiert den Kommissionär als Unternehmenstypus und gleichzeitig eine bestimmte Art der Geschäftstätigkeit als Geschäftstypus.

Definition

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Definition: Kommissionär

Kommissionär ist,

wer es gewerbsmäßig übernimmt,

Waren oder Wertpapiere

für Rechnung eines anderen (des Kommittenten)

im eigene Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

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Der sachliche Zusammenhang besteht in der Weise, dass als Kommissionär gilt, wer die beschriebene Art von Geschäften gewerbsmäßig betreibt. Dieser Kommissionär ist Kaufmann. Die Grenzen sind indes fließend: Der Kommissionär kann für andere auch Geschäfte in anderer Form abschließen, ein Kaufmann anderer Art (ein Nicht-Kommissionär) kann Kommissionsgeschäfte tätigen, er ist dann so genannter Gelegenheitskommissionär.

Entgegen § 383 HGB ist das Kommissionsgeschäft zudem nicht auf den dort genannten Kauf beschränkt. § 406 Abs. 2 HGB stellt dem Kauf den Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Waren gleich; für denjenigen über vertretbare Waren gilt dasselbe schon gemäß BGB. § 406 Abs. 1 HGB erfasst darüber hinaus jedes andere Rechtsgeschäft „in Kommission“.

Die gesetzliche Regelung der §§ 383 ff. HGB bezieht sich auf den Kommissionär als Anknüpfungspunkt, legt dem Kommissionsrecht aber nicht einen subjektiven Ansatz vergleichbar dem des Handelsrechts insgesamt zugrunde. Den Sinn erschließt § 406 HGB: Kommissionsrecht findet grundsätzlich auf alle Geschäfte Anwendung, die objektiv der besonderen Abschlussmodalität entsprechen, in subjektiver Hinsicht bleibt allein die allgemeine Voraussetzung jedes Handelsgeschäfts gültig (§ 343 HGB). Hier muss derjenige Kaufmann sein, der „in Kommission“ abschließt.

Ausschlaggebendes objektives Kriterium ist daher nach §§ 383, 406 Abs. 1 S. 1 HGB der Abschluss von (Ausführungs-)Geschäften im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers (des Kommittenten). Der Kommissionär wird selbst Vertragspartei des Ausführungsgeschäfts, handelt aber im Interesse des Kommittenten, das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts soll diesem zukommen. Kommission ist also ein Fall der so genannten „mittelbaren Stellvertretung“.

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Bekannt sind bereits folgende Verhältnisse:

die direkte Stellvertretung: Hier handelt die Mittelsperson namens und mit Vollmacht eines der beiden Partner der Austauschbeziehung.

das Eigengeschäft: Hier fungiert die Mittelsperson als Zwischenhändler (Eigenhändler) und schließt auf eigene Rechnung Austauschgeschäfte nach beiden Seiten ab.

die Vermittlung durch Makler (Handelsmakler, §§ 93 ff. HGB). Dieser ist am Abschluss des Austauschgeschäfts nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärungen beteiligt, sondern bringt lediglich die Parteien zusammen, die ihrerseits die Willenserklärungen abgeben.

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Der Kommissionär steht zwischen der direkten Stellvertretung und dem Eigengeschäft, weil er wie der Eigenhändler im eigenen Namen auftritt, aber das wirtschaftliche Ergebnis wie bei der Stellvertretung seinen Hintermann treffen soll.

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Der Kommissionsagent ist im Unterschied zum Kommissionär ständig damit betraut, für Rechnung eines anderen Unternehmers, aber im eigenen Namen, Waren oder Wertpapiere zu verkaufen. Der Kommissionsagent, der gesetzlich keine Regelung gefunden hat, ist damit eine Kombination von Handelsvertreter und Kommissionär, da er mit dem Handelsvertreter das ständige Betrautsein durch einen Unternehmer gemeinsam hat, mit dem Kommissionär das Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Auf den Kommissionsagenten können die §§ 384 ff. HGB nicht angewandt werden, im Einzelfall jedoch Handelsvertreterrecht.

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Anders als der Handelsvertreter tritt der Kommissionär im eigenen Namen auf, der Handelsvertreter jedoch im Namen des Unternehmers.

Anders als der Handelsmakler schließt der Kommissionär das Geschäft selbst ab, der Handelsmakler vermittelt es nur.

Schließlich handelt der Kommissionär anders als der Vertragshändler auf fremde Rechnung, während der Vertragshändler auf eigene Rechnung tätig wird.

bb) Rechtsverhältnisse

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Der Kommissionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. von § 675 BGB. Der Kommissionär schließt gewerbsmäßig Geschäfte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Daher kommt das wirtschaftliche Ergebnis nicht ihm, sondern seinem Vertragspartner, dem sogenannten Kommittenten, zugute, §§ 383, 406 HGB. Charakteristisch für das Kommissionsgeschäft und zugleich die Grundlage der spezifisch kommissionsrechtlichen Probleme ist das Dreipersonenverhältnis, das unter den Beteiligten entsteht. Kommissionär und Kommittent sind die Parteien des Kommissionsvertrags; mit dem Dritten schließt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft (den Kaufvertrag). Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kommittenten und dem Dritten bestehen nicht; daher stellt sich die Frage nach der Weiterleitung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Geschäfts auf den Kommittenten. Im Zuge dieser Abwicklung schließlich können dann auch direkte Rechtsbeziehungen Kommittent – Dritter in Frage stehen.

Daher sind drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:

Der Kommissionsvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent.

Das Ausführungsgeschäft, dies sind das schuldrechtliche Geschäft und die Erfüllungsgeschäfte zwischen dem Kommissionär und Dritten. Rechte und Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft entstehen nur zwischen dem Kommissionär und dem Dritten.

Das Abwicklungsgeschäft, das in der Abgabe des wirtschaftlichen Ergebnisses an den Kommittenten durch den Kommissionär liegt.

Der Kommissionär steht also zwischen dem Kommittenten und dem Dritten.

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cc) Durchführung des Kommissionsgeschäftes

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Dem Dritten ist aus dem Kaufvertrag zur Erbringung der Gegenleistung nur der Kommissionär verpflichtet. Allein wirtschaftlich soll die Leistung aus dem Vermögen des Kommittenten stammen, der regelmäßig nicht in Erscheinung treten will. Der Kommissionär führt daher in der Regel auch das Erfüllungsgeschäft im eigenen Namen aus.

Geldzahlungen bei der Einkaufskommission erbringt der Kommissionär normalerweise aus eigenem Vermögen und kann vom Kommittenten Erstattung nach § 670 BGB verlangen, vor Leistung auch Befreiung nach § 257 BGB.

Über Waren bei der Verkaufskommission verfügt der Kommissionär als Nichtberechtigter nach § 185 Abs. 1 BGB, eine Einwilligung des Kommittenten wird aber regelmäßig ausdrücklich oder konkludent im Kommissionsvertrag zu sehen sein.

Gläubiger des Erfüllungsanspruchs gegen den Dritten ist der Kommissionär, nicht der Kommittent. Der Kommittent muss ihn sich also vor Geltendmachung abtreten lassen (§ 392 Abs. 1 HGB). Erbringt der Dritte die geschuldete Leistung an den Kommissionär, erwirbt dieser das Eigentum an der Sache. Der Kommittent hat dann Anspruch auf Übereignung und Übergabe nach Maßgabe des § 384 Abs. 2 HGB gegen den Kommissionär. Beim Kommissionär ist die Sache unterdessen dem Zugriff von Gläubigern des Kommissionärs ausgesetzt. Solange dem Kommissionär lediglich Forderungen aus dem Geschäft gegen den Dritten zustehen, sichert § 392 Abs. 2 HGB den Kommittenten. Insbesondere kann er in der Insolvenz des Kommissionärs die Forderung aussondern.

dd) Haftung

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Bei einer Vertragsverletzung des Dritten ist dieser dem Kommissionär schadensersatzpflichtig. Da der Kommissionär, der für Rechnung des Kommittenten handelt, jedoch keinen Schaden hat, der Kommittent den Schaden, aber keinen Anspruch gegen den Dritten mangels Vertragsverhältnis, gestattet die herrschende Meinung dem Kommissionär, den Schaden des Kommittenten im Wege der Drittschadensliquidation bei dem Dritten geltend zu machen.

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Der Kommissionär haftet dem Kommittenten grundsätzlich nicht für die Ausführung des Geschäfts, sondern nur die pflichtgemäße Ausführung der Kommission, d.h. den Abschluss des Ausführungsgeschäfts bzw. die Mitwirkung bei dessen Abwicklung. Daher ist der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Kommissionär nicht zusätzlich das Delkredererisiko gemäß § 394 HGB übernommen hat, außerdem wenn er dem Kommittenten den Dritten nicht nennen will, § 384 Abs. 3 HGB.

ee) Selbsteintrittsrecht

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§§ 400 ff. HGB regeln das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs. Der Kommissionär kann die Ware selbst liefern bzw. abnehmen, anstatt das entsprechende Kaufgeschäft mit Dritten abzuschließen, wenn nicht der Kommittent den Selbsteintritt von vornherein ausgeschlossen hat. Umgekehrt kann der Kommissionär sich im Kommissionsvertrag das Selbsteintrittsrecht vorbehalten. Rechtsfolge des Selbsteintritts ist, dass durch einseitige Rechtsgestaltung des Kommissionärs per Anzeige (§ 405 Abs. 1 HGB) das Kommissionsverhältnis seine rechtliche Qualität verändert und Eigengeschäft des Kommissionärs wird. Den Kaufpreis hat der Kommissionär (bei der Verkaufskommission) nun nicht nach § 384 Abs. 2 HGB abzuführen, sondern schuldet ihn als Käufer. Provision und Kosten darf er aber weiterhin im kommissionsüblichen Maße berechnen (§§ 403, 404 HGB). §§ 402, 405 Abs. 2 HGB sind zwingendes Recht.

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