Handels- und Gesellschaftsrecht - Vermittlungsbevollmächtigte, § 75g HGB

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Vermittlungsbevollmächtigte, § 75g HGB

b) Vermittlungsbevollmächtigte, § 75g HGB

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Definition

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Definition: Vermittlungsbevollmächtigte

Vermittlungsbevollmächtigte sind

Handlungsgehilfen, die damit betraut sind,

außerhalb des Geschäfts des Prinzipals

für diesen Geschäfte zu vermitteln.

Vermittlungsbevollmächtigte dürfen Geschäfte nur vermitteln, nicht aber abschließen. Auch eine Entgegennahme von Erklärungen ist nur aufgrund besonderer Bevollmächtigung möglich. Fehlt diese, gilt gemäß § 75g i.V.m. § 55 Abs. 4 HGB wie bei dem Abschlussvertreter, dass die Vermittlungsbevollmächtigten berechtigt sind, Erklärungen entgegenzunehmen, die mit der Lieferung mangelhafter Waren zusammenhängen. Schließt ein Vermittlungsbevollmächtigter ein Rechtsgeschäft ab, ist dieses schwebend unwirksam. Auch hier modifiziert § 75h Abs. 1 HGB den § 177 Abs. 2 BGB.

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