Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Handlungsvollmacht

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Handlungsvollmacht

b) Die Handlungsvollmacht

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Handlungsvollmacht ist jede im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist, § 54 HGB. Demgemäß sind die §§ 164 ff. BGB anwendbar, soweit sie nicht durch die Spezialregelung des § 54 HGB verdrängt werden.

aa) Erteilung

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Wie bei der Prokura wird die Handlungsvollmacht durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt, die allerdings in beiden Formen des § 171 Abs. 1 BGB oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 171 Abs. 1 BGB erfolgen kann, auch eine konkludente Bevollmächtigung ist anders als bei der Prokura möglich. Anders als bei der Prokura ist zudem nicht Voraussetzung, dass der Prinzipal selbst bevollmächtigt. Vielmehr können auch ein Prokurist oder ein entsprechend bemächtigter Handlungsbevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilen. Anders als die Prokura ist die Handlungsvollmacht mit Zustimmung des Prinzipals übertragbar, § 58 HGB. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen; sie ist eine nicht eintragungsfähige Tatsache.

bb) Umfang

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Das Gesetz unterscheidet drei Arten des Umfangs der Handlungsvollmacht:

Expertentipp

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Vergleichen Sie den Wortlaut von § 49 HGB und § 54 HGB: Letzterer spricht von einem „derartigen Handelsgewerbe“ und fasst den Umfang damit schon dem Wortlaut nach enger.

Die Generalhandlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB bevollmächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt. Anders als bei der Prokura ist der Handlungsbevollmächtigte also in allen drei Fällen nur zu solchen Geschäften ermächtigt, die das konkret betriebene Handelsgewerbe des Prinzipals mit sich bringen. Der Handlungsbevollmächtigte kann daher anders als der Prokurist keine branchenfremden und keine außergewöhnlichen Geschäfte vornehmen. So soll beispielsweise der Handlungsbevollmächtigte eines Gaststättenbetriebs nicht zum Abschluss eines Automatenaufstellungsvertrags bevollmächtigt sein.OLG Celle Urteil vom 17.12.1982 (Az: 2 U 120/82) = BB 1983, 1495.

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Die Arthandlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 Var. 2 HGB bevollmächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die eine bestimmte Art von Geschäften für gewöhnlich mit sich bringt. So kann der Handlungsbevollmächtigte eines Werkstatt- und Kfz-Zubehörteilehandels, dessen Arthandlungsvollmacht lediglich auf den Einkauf für Werkstattzwecke beschränkt ist, nicht für den Zubehörhandel Geschäfte schließen.

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Die Spezialhandlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB ist auf einzelne Geschäfte, die zu dem von dem Prinzipal betriebenen Handelsgewerbe gehören, beschränkt. Im Unterschied zur Spezialhandlungsvollmacht des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Handlungsgehilfe hier nicht zu einem bestimmten einzelnen Rechtsgeschäft ermächtigt, sondern zu mehreren Rechtsgeschäften, die mit dem übertragenen Geschäft in innerem Zusammenhang stehen.

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Nach § 54 Abs. 2 HGB erstreckt sich die Handlungsvollmacht nicht auf die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung; für diese Geschäfte bedarf es einer besonderen, nicht notwendig ausdrücklichen, Ermächtigung. Schranken ergeben sich in der Praxis aus vom Prinzipal angeordneten Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis, etwa eine Budgetierung auf Geschäfte bis 5000 € monatlich. Ähnlich wie bei dem Prokuristen gilt zugunsten gutgläubiger Dritter die Vermutung des § 54 HGB, dass ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.

cc) Missbrauch

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Bei Missbrauch der Handlungsvollmacht handelt der Handlungsbevollmächtigte gemäß § 179 BGB als falsus procurator. Der Dritte wird nach §§ 170–173 BGB in seinem guten Glauben geschützt.

dd) Erlöschen

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Das Erlöschen der Handlungsvollmacht bestimmt sich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. So erlischt die Handlungsvollmacht mit der Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB. Unabhängig vom Fortbestand des Grundverhältnisses kann die Vollmacht durch Widerruf beendet werden, § 168 S. 2, S. 3 BGB. Im Übrigen erlischt die Handlungsvollmacht in den für das Erlöschen der Prokura bestimmten Fällen.

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