Handels- und Gesellschaftsrecht - Prokura

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a) Prokura

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Die §§ 48 ff. HGB ergänzen das Stellvertretungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass die §§ 164 ff. BGB anwendbar sind, soweit die §§ 48 ff. HGB keine Sonderregelungen enthalten. Der wichtigste Unterschied zum Stellvertretungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der gesetzlich festgelegte Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen nach § 49 HGB.

 

aa) Erteilung

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Die Erteilung der Prokura richtet sich im Grundsatz nach den §§ 167 ff. BGB, handelsrechtlich sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

Prokura kann nur der Inhaber eines kaufmännischen Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen, § 48 Abs. 1 HGB. Inhaber des Handelsgeschäfts sind alle Kaufleute (auch eine Erbengemeinschaft, die ein Handelsgeschäft fortführtBGH Urteil vom 24.9.1959 (Az: II ZR 46/59) = DB 1959, 1192.). Zu diesen gehören auch die Fiktivkaufleute nach § 5 HGB. Gesetzliche Vertreter des Kaufmanns bedürfen zur Prokuraerteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1822 Nr. 11, 1831, 1915 BGB.

Die Prokura wird mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt, so dass jede konkludente oder schlüssige Handlung zur Prokuraerteilung ausscheidet. Auch eine Prokura kraft Duldung oder Anschein ist ausgeschlossen. In derartigen Fällen handelt es sich nicht um eine Prokura, sondern um eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nach BGB. Im Übrigen gelten die §§ 164 ff. BGB. Demnach kann die Prokura schriftlich oder mündlich oder durch Erklärung gegenüber Dritten erteilt werden, § 167 Abs. 1 BGB.

Prokura kann jeder natürlichen geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person erteilt werden, nicht aber einer juristischen Person. Nicht Prokurist sein können außerdem organschaftliche Vertreter.

Die Prokura wird zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, § 53 Abs. 1 HGB. Die Eintragung ist zwingend, wirkt jedoch nur deklaratorisch, die Handelsregistereintragung ist also nicht Voraussetzung für eine wirksame Prokuraerteilung.

bb)      Umfang

bb) Umfang

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Der Umfang der Prokura ist aus Rechtssicherheitsgründen in § 49 Abs. 1 HGB gesetzlich festgelegt. Nach § 49 Abs. 1 HGB ist der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Da bereits der Wortlaut des § 49 Abs. 1 HGB nicht auf ein bestimmtes Handelsgewerbe oder eine Branche abstellt, wird der Umfang der Prokura auch nicht durch das von dem Prinzipal geführte Handelsgewerbe beschränkt. Der Prokurist ist vielmehr zu allen Handlungen ermächtigt, die zu irgendeinem Handelsgewerbe gehören. Insbesondere kann der Prokurist auch neue Branchen erschließen, Zweigniederlassungen errichten oder den Geschäftssitz verlegen.

Ausgeschlossen von der Prokura sind danach lediglich Geschäfte, die der „Betrieb“ nicht „mit sich bringt“, also alle Geschäfte, die außerhalb des Geschäftsbereichs liegen. Dazu gehören die Privatgeschäfte des Kaufmanns und Geschäfte, die auf den Betrieb des Handelsgeschäfts grundlegenden Einfluss haben, so die Einstellung oder die Veräußerung des Handelsgeschäfts, eine Firmenänderung, eine Änderung der Geschäftsanschrift, die Aufnahme eines Gesellschafters oder die Insolvenzantragstellung.

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Ausgenommen sind außerdem so genannte Prinzipalgeschäfte, also solche, die dem Kaufmann höchstpersönlich vorbehalten sind. Dies sind neben der Erteilung der Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB Anmeldungen zum Handelsregister nach § 49 HGB und die Unterzeichnung des Jahresabschlusses nach § 245 HGB.

Die dritte Ausnahme enthält § 49 Abs. 2 HGB. So darf der Prokurist nicht Grundstücke veräußern oder belasten, es sei denn, er wird dazu vom Inhaber des Handelsgewerbes gesondert ermächtigt. Umstritten ist, ob § 49 Abs. 2 HGB auch auf die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte zu erstrecken ist.

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Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Beschränkungen des gesetzlich festgelegten Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam, § 50 Abs. 1 HGB. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Betreibt der Prokurist außerhalb seines Aufgabenbereichs und unter Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag im Außenverhältnis Geschäfte für das Handelsgewerbe mit Dritten, sind diese im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam, soweit nicht ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Dritten und dem Prokuristen zum Nachteil des Geschäftsherrn vorliegt oder der Prokurist seine Vertretungsmacht bewusst missbraucht und der Dritte dies erkennt.BGH Urteil vom 25.3.1968 (Az: II ZR 208/64), unter Tz. 3 = BGHZ 50, 112. Eine Ersatzpflicht im Innenverhältnis gegenüber dem Prinzipal hat auf die Wirksamkeit dieser Geschäfte im Außenverhältnis gegenüber Dritten keinen Einfluss.

cc) Missbrauch

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Abweichungen zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis oder dem rechtlichen Können und rechtlichen Dürfen des Prokuristen ergeben sich vor allem in den Fällen, in denen der Prinzipal die Prokura mit Beschränkungen erteilt, die den Prokuristen im Innenverhältnis in geringerem Umfang bevollmächtigen als von § 49 HGB vorgesehen. Auch insoweit gilt, dass derartige Beschränkungen nach § 50 Abs. 1 HGB im Außenverhältnis unwirksam sind.

In den Ausnahmefällen der Kollusion und der Evidenz ist der Vertrag analog § 177 BGB schwebend unwirksam, so dass seine Wirksamkeit von der Genehmigung des Prinzipals abhängt. Ein Widerrufsrecht besteht in derartigen Fällen analog § 178 BGB nur dann, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Prokuristen nicht kannte. Eine Haftung des Vertreters analog § 179 Abs. 1 BGB gegenüber dem Dritten scheitert in den Fällen, in denen der andere den Missbrauch kannte oder kennen musste, analog § 179 Abs. 3 BGB.

Bei Schädigungsabsicht des Prokuristen und dem Dritten ist das Rechtsgeschäft nach herrschender Meinung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.Vgl. dazu ausführlich im Skript „BGB Allgemeiner Teil II“ Rn. 83.

dd) Formen

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Einzelprokura liegt vor, wenn ein Prokurist vertretungsberechtigt ist. Eine zulässige Einschränkung der Prokura auch im Außenverhältnis stellt die echte Gesamtprokura dar, wenn der Geschäftsherr mehreren Personen gemeinschaftlich Prokura erteilt. Gemeinschaftsprokuristen müssen bei jedem Rechtsgeschäft gemeinschaftlich handeln. Erleichterungen sind durch Ermächtigungen der Gesamtprokuristen untereinander zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften möglich, § 125 Abs. 2 S. 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG.

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Demgegenüber bezeichnet die unechte Gesamtprokura eine Gesamtvertretung des Prokuristen mit einem anderen Vertreter, beispielsweise mit einem Geschäftsführer oder Gesellschafter, vgl. § 25 Abs. 3 HGB, § 78 Abs. 3 AktG. Eine Sonderform der unechten Gesamtprokura stellt die so genannte halbseitige Gesamtprokura dar, wonach der Prokurist nur zusammen mit einer anderen Person handeln kann, wobei die andere Person für sich allein vertretungsberechtigt bleibt. Es handelt sich um eine häufige Form der unechten Gesamtprokura in den Fällen der Gesamtvertretungsbefugnis nur zusammen mit dem Geschäftsführer, der seinerseits nicht auf die Mitwirkung des Prokuristen angewiesen sein soll. Schließlich ist eine Filialprokura anerkannt, wenn die Prokura vom Geschäftsherrn auf den Betrieb einer oder mehrerer Niederlassungen beschränkt wird, § 50 Abs. 3 HGB.

ee) Erlöschen

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Die Prokura erlischt in den folgenden fünf Fällen:

Bei Widerruf durch den Geschäftsinhaber, § 52 Abs. 1 HGB. Der Widerruf kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes erfolgen.

Die Prokura erlischt bei Beendigung des der Prokura zugrunde liegenden Grundverhältnisses, d.h. regelmäßig im Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags zum Prokuristen, § 168 S. 1 BGB. Anderes gilt, wenn im Einzelfall die Prokura für eine längere oder kürzere Zeit als das Grundverhältnis erteilt worden ist.

Die Prokura erlischt beim Tod des Prokuristen, da sie nach § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar ist, nicht aber bei Tod des Prinzipals, § 52 Abs. 3 HGB.

Die Prokura erlischt gem. §§ 117 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.

Die Prokura endet schließlich bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers, da in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prokuraerteilung entfallen. Gleiches gilt für die Einstellung der Unternehmenstätigkeit, da die Kaufmannseigenschaft als Voraussetzung der Prokura ihrerseits den Betrieb eines Gewerbes voraussetzt. Hat eine Handelsgesellschaft Prokura erteilt, führt deren Auflösung nicht zu einem Erlöschen der Prokura, die Prokura besteht vielmehr auch im Zeitraum der Abwicklung fort.OLG München Beschluss vom 9.8.2011 (Az: 31 Wx 314/11), unter Tz. 2 = ZIP 2011, 2059, ebd. Veräußert der Kaufmann das Unternehmen, erlischt die Prokura nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 2 HGB mangels Übertragbarkeit    

In diesen Fällen wird allenfalls noch eine Generalvollmacht gemäß Umdeutung nach § 140 BGB vorliegen.

Folge des Erlöschens der Prokura ist das Erlöschen der Vertretungsmacht. Das Erlöschen der Prokura ist eintragungspflichtige Tatsache nach § 53 Abs. 2 HGB. Registereintragungen und Bekanntmachungen haben wie die Anmeldung der Erteilung jedoch nur deklaratorische Wirkung. Wird das Erlöschen der Prokura nicht angemeldet und eingetragen, ist ein gutgläubiger Dritter über die negative Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB geschützt.

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