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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die kaufmännischen Hilfspersonen - Überblick

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die kaufmännischen Hilfspersonen - Überblick

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1. Überblick

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Das Handelsgesetzbuch unterscheidet die kaufmännischen Hilfspersonen in selbstständige und unselbstständige.

Selbstständige Hilfspersonen sind diejenigen Personen, die selbst Kaufmann sind und zu einem Kaufmann oder Nichtkaufmann in einem besonderen Verhältnis stehen. Selbstständige Hilfspersonen sind u.a. Handelsvertreter, Handelsmakler, Vertragshändler, Kommissionäre und Spediteure.

Anders als sie leisten unselbstständige Hilfspersonen des Kaufmanns aufgrund eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses abhängige Arbeit und sind damit nicht selbst Kaufmann, sondern Arbeitnehmer. Unselbstständige Hilfspersonen sind u.a. Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Ladenangestellte.

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Erbringen diese Hilfspersonen kaufmännische Dienste gemäß § 59 HGB, handelt es sich um Handlungsgehilfen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Bei den Handlungsgehilfen stellt der Gesetzgeber in den §§ 48 bis 58 HGB im Hinblick auf die Vertretungsbefugnisse zunächst auf diejenigen ab, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts tätig werden. Dies sind neben dem Prokuristen und dem Handlungsbevollmächtigten die Vertreter im Außendienst mit Vertretungsmacht nach §§ 55, 57 und 58 HGB und die Angestellten im Laden oder Warenlager, § 56 HGB. In den §§ 59–83 HGB regelt das Handelsgesetzbuch arbeitsrechtliche Aspekte der Handlungsgehilfen. Praktische Bedeutung haben dabei insbesondere die Regelungen zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§§ 60, 61 HGB) und zum vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot (§§ 74–75d HGB). Die §§ 75g und 75h HGB regeln Vertretungsfragen und gehören inhaltlich zum Regelungskomplex der §§ 48–58 HGB. § 83 HGB stellt klar, dass arbeitsrechtliche Vorschriften nach §§ 59–75f HGB auf technische Hilfspersonen keine Anwendung finden.

Sämtlichen Handlungsgehilfen ist gemein, dass sie

in einem kaufmännischen Handelsgewerbe tätig sind,

kaufmännische Dienste leisten,

gegen Entgelt tätig sind und

zur Leistung der kaufmännischen Dienste angestellt sind, also als unselbstständige Arbeitnehmer in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis stehen.

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