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86
Neben dem Gesellschafter haftet der Eintretende mit seinem Privatvermögen als Kommanditist beschränkt nach § 171 HGB, als Komplementär oder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt nach § 128 HGB.
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Neben dem Gesellschafter haftet der Eintretende mit seinem Privatvermögen als Kommanditist beschränkt nach § 171 HGB, als Komplementär oder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt nach § 128 HGB.