Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmenbildung

2. Firmenbildung

a) Bestandteile der Firma

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Die Firma hat zwei Bestandteile, den Firmenkern und den Rechtsformzusatz.

aa) Der Firmenkern

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Der Firmenkern unterscheidet die Art der Firma nach ihrer Anknüpfung an die Person des Unternehmensträgers, dann Personenfirma, oder an den Unternehmensgegenstand, dann Sachfirma. Bei einer Kombination von Personen- und Sachanknüpfung handelt es sich um eine Mischfirma. Seit der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 sind auch Phantasiebezeichnungen zulässig, wenn sie den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr vor Täuschungen schützen lassen; in diesem Fall handelt es sich um eine Phantasiefirma.

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Die Personenfirma nennt den Namen des Unternehmensträgers, in der Regel den des Kaufmanns oder im Falle der Gesellschaften den der Gesellschafter, etwa „Johann Maria Farina GmbH“. Die Anknüpfung an den Namen des Unternehmensträgers ist üblich bei kleineren und familiär geprägten Betrieben und war daher vor allem in vorindustrieller Zeit bedeutsam.

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Demgegenüber betont die Sachfirma den Unternehmensgegenstand, etwa „Parfümeur GmbH“, gelegentlich verknüpft mit einer Ortsbezeichnung wie „Kölner Parfümeur GmbH“.

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Die Mischfirma kombiniert beide Elemente, beispielsweise „Farina Parfümeur GmbH“. Demgegenüber lassen Phantasiefirmen keinen direkten Rückschluss mehr auf Unternehmensinhaber und -gegenstand zu, vgl. etwa „ish GmbH“.

Es lassen sich weiter unterscheiden:

Die einfache und die zusammengesetzte Firma: Besteht die Firma nur aus einem Namen, firmiert etwa der Kaufmann Karl Kraus als „Karl Kraus“, liegt eine so genannte einfache Firma vor, da sie nur aus einem so genannten Firmenkern besteht, § 18 Abs. 1 HGB. Wird diesem Firmenkern jedoch ein Zusatz nach § 18 Abs. 2 HGB beigefügt, beispielsweise „Karl Kraus Malereibetrieb“, handelt es sich um eine zusammengesetzte Firma aus Firmenkern und Firmenzusatz, die beide gleichwertig sind.

Ursprüngliche und abgeleitete Firma: Abgeleitete Firmen entstehen häufig im Zuge eines Unternehmensverkaufs, wenn der Erwerber die Firma mit einem Nachfolgezusatz weiterführt, etwa der Erwerber des Malereibetriebs von Karl Kraus wie folgt: „Karl Kraus Malereibetrieb, Nachfolger Anton Alt“. Gleiches gilt bei der Bildung einer Gesellschaft durch Eintritt in ein bestehendes Handelsgeschäft oder bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft.

bb) Der Rechtsformzusatz

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Der Rechtsformzusatz lässt die Rechtsform des Unternehmens erkennen. Ziel ist der Schutz des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf das durch die Rechtsform erkennbare Haftungsstatut und die Erleichterung der Abgrenzung zur Geschäftsbezeichnung.BR-Drucks. 340/97 S. 54. Der Rechtsformzusatz steht am Ende der Firma. Bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Firmen kombiniert werden, entfallen daher die bisherigen Rechtsformzusätze zugunsten der fortbestehenden Rechtsform,OLG Stuttgart Beschluss vom 15.8.2000 (Az: 8 W 80/00), unter Tz. 17 f. = BB 2001, 14: Firmenkern einer Aktiengesellschaft kann namensgebender Bestandteil der Firma einer GmbH & Co. KG werden, der Zusatz „AG” muss entfallen. so dass nur die Firmenkerne aufrechterhalten werden können. Es besteht im Gegenzug aber keine Pflicht zur Fortführung der Firmenkerne.OLG Oldenburg Beschluss vom 16.2.2001 (Az: 5 W 1/01), unter Tz. 2 = BB 2001, 1373, sieht keine Irreführung bei Aufnahme des Namens der persönlich haftenden Gesellschafterin (hier: I.W. GmbH) nur in abgewandelter Form in die Firma einer GmbH & Co. oHG (hier: I.C.C. GmbH).

Ein Verstoß kann für Gesellschafter oder Geschäftsführer zu einer Rechtsscheinhaftung führen, wobei diese gesamtschuldnerisch mit dem Unternehmensträger haften.BGH Urteil vom 24.6.1991 (Az: II ZR 293/90), unter Tz. 10 = NJW 1991, 2627.

Bei einer oHG oder KG, in der keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine die Haftungsbeschränkung kennzeichnende Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 2 HGB). Gleiches gilt bei der KGaA (§ 279 AktG). Eine GmbH soll den Zusatz „& Co.“ vor ihrem Rechtsformzusatz verwenden dürfen (X & Co. GmbH), da keine Verwechselungsgefahr mit der GmbH & Co. KG bestehen soll.LG Bremen Beschluss vom 21.10.2003 (Az: 13 T 12/03) = GmbHR 2004, 186. Die einzelnen Zusätze sind katalogmäßig in § 19 HGB aufgeführt.

Bis zum 31.3.2003 waren im Handelsregister Firmen offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ohne Zusatz eingetragen. Dies entsprach der alten Rechtslage vor dem 1.7.1998, die zunächst beibehalten werden durfte. Seit dem 1.4.2003 sind diese Gesellschaften verpflichtet, den nach § 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HGB vorgeschriebenen Zusatz in die Firma aufzunehmen und im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwenden, einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf es nicht, Art. 38 EGHGB.

Nur die Partnerschaftsgesellschaft darf die Zusätze „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“ führen, die Verwendung der englischen Form „partners“ verbietet § 11 Abs. 1 S. 1 indes nicht.BGH Beschluss vom 13.4.2021 (Az: II ZB 13/20), unter Tz. 11 = NJW 2021, 1952, a.A. noch OLG Frankfurt Beschluss vom 11.11.2004 (Az: 20 W 321/04 ), unter Tz. 6 f. = DB 2005, 99, für „& Partners"; Beschluss des KG vom 27.4.2004 (Az: 1 W 180/02), unter Tz. 14 = ZIP 2004, 1645, für „Partners“ ohne die Verknüpfung „und“. Andere nach dem 1.7.1995 gegründete Gesellschaften dürfen die Zusätze „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“ nicht führen.BGH Beschluss vom 21.4.1997 (Az: II ZB 14/96), unter Tz. 4 = NJW 1997, 1854, für nachträgliche Aufnahme des Zusatzes in die Firma einer GmbH; anders OLG Frankfurt Beschluss vom 3.8.2005 (Az: 20 W 111 /05), unter Tz. 10 = DB 2006, 553: Die Löschung der an sich unzulässigen Firma könne unverhältnismäßig sein, wenn die Gesellschaft sie schon einige Jahre führe und wegen der zusätzlichen Führung des „richtigen“ Rechtsformzusatzes auch keine konkrete Verwechslungsgefahr mit Partnerschaftsgesellschaften bestehe. Ungeklärt ist die Firmierung anderer Gesellschaften mit dem Firmenbestandteil „Partner“. Ob der Firmenbestandteil bei einer Firmenänderung zwingend zu ändern ist, ist umstritten.Verneinend OLG Stuttgart Beschluss vom 21.3.2000 (Az: 8 W 154/99), unter Tz. 12 = ZIP 2000, 1108, für Firmenänderung einer GmbH wegen Ausscheidens eines in ihr namentlich genannten Gesellschafters; bejahend LG Köln Beschluss vom 6.9.1998 (Az: 87 T 29/98) = GmbHR 1999, 411, für Änderung des Hinweises auf den Unternehmensgegenstand, ebenso BayObLG Beschluss vom 19.2.2003 (Az: 3Z BR 17/03) = GmbHR 2003, 475: „communication“ statt „Werbeagentur“; OLG Frankfurt Beschluss vom 6.9.1998 (Az: 87 T 29/98) = GmbHR 1999, 411, gestattet eine Fortführung der Firma mit den Bestandteilen „&  Partner“ für eine vor 1995 eingetragene oHG nach Formwechsel in eine GmbH.

b) Die Firmengrundsätze

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Die Firmenwahl ist jedoch nicht schrankenlos möglich. Sie wird durch folgende Grundsätze eingeschränkt:

aa) Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenunterscheidbarkeit

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Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und ins Register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, §§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB.

Beurteilungsmaßstab sind daher die am selben Ort bzw. – je nach Größe des Geschäfts – die in der Region bereits bestehenden Firmen. Nach dem Prioritätsgrundsatz wird grundsätzlich die zuerst eingetragene Firma geschützt.

Um die Firma individualisieren zu können, muss sie außerdem


zur Kennzeichnung geeignet sein und

Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).

Eine Eignung zur Kennzeichnung liegt vor, wenn die Bezeichnung Namensfunktion hat. Eine solche haben nur Sprachzeichen, also grundsätzlich Namen aller Art, Beschreibungen des Unternehmensgegenstandes und reine Phantasiebezeichnungen, nicht jedoch Bildzeichen. Firmenkern und Zusätze müssen eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen.BGH Urteil vom 6.7.1954 (Az: I ZR 167/52), unter Tz. 15 f. = BGHZ 14, 155 – Farina/rote Blume.

Unterscheidungskraft fehlt solchen Firmenbezeichnungen, die nach Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen begründen. Sie kann auf Gleichlaut, Ähnlichkeit, Klang- und Erscheinungsbild beruhen. Maßstab der Unterscheidung sind nur die im Handelsregister eingetragenen Inhalte, nicht die im Geschäftsverkehr verwendeten Kurzbezeichnungen oder Geschäftsbezeichnungen nichtkaufmännischer Betriebe.OLG Düsseldorf Urteil vom 7.11.1995 (Az: 20 U 175/95) = NJW-RR 1996, 936.

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Eine Unterscheidungskraft ist verneint worden für

Allgemeinbegriffe wie Gattungsbezeichnungen, z.B. „Creativ“, „Fun“, „Turbo“.Bülow DB 1999, 270.

Abkürzungen aus nicht aussprechbaren Buchstabenfolgen, vor allem, wenn firmenfremde Ziele verfolgt werden, so für „A.A.A.A.A.A.“.OLG Frankfurt Beschluss vom 28.2.2002 (Az: 20 W 531/01), unter Tz. 7 f. = GmbHR 2002, 647: Firma soll zu allererster Nennung im Branchenbuch verhelfen. Zulässig sind aber Buchstabenfolgen, wenn sie aussprechbar oder bloße Abkürzungen sind, so etwa „GEFA“,BGH Urteil vom 17.1.1985 (Az: I ZR 172/82), unter Tz. 16 ff. = GRUR 1985, 461 – Gefa/Gewa. nicht aber „AKDV“ als Phantasiewort.OLG Celle Beschluss vom 6.7.2006 (Az: 9 W 61/06), unter Tz. 2 = DB 2006, 1950.   

Zahlen, wenn die Unterscheidungskraft zu anderen Zahlen aufgrund des nahezu einheitlichen Erscheinungsbildes fehlt, z.B. „4811“ zu „4711“ oder „fifty-two“ zu „fifty-one“.Kögel BB 1997, 796.

Branchenbezeichnungen, bei diesen besteht ein Freihaltebedürfnis, da sie regelmäßig Bestandteil des Firmenkerns sind, wie „Druckerei“, „Bäckerei“, „Profi-Handwerker GmbH“,BayObLG Beschluss vom 1.7.2003 (Az: 3Z BR 122/03), unter Tz. 11 f. = GmbHR 2003, 1003. angeblich zulässig aber „Software AG“ und „Immo-Data“.BGH Urteil vom 26.6.1997 (I ZR 56/95), unter Tz. 17 = NJW-RR 1997, 1402.  

Schlagwortartige Begriffe im Ausnahmefall, wenn ihre Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht, zulässig daher „Garant-Möbel“.BGH Urteil vom 8.12.1994 (Az: I ZR 192/92), unter Tz. 17 = NJW-RR 1995, 357.

bb) Grundsatz der Firmenwahrheit

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Expertentipp

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Lesen Sie § 18 HGB, er enthält die Kernsätze des Firmenrechts.

Der Grundsatz der Firmenwahrheit verbietet jede Irreführung als solche. Er gebietet gleichzeitig die Beifügung des Rechtsformzusatzes. Er ist mit dem Irreführungsverbot in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB verankert, das alle Angaben untersagt, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.An einer solchen Wesentlichkeit fehlt es, wenn die Verkehrskreise mit dem in der Firma eines Autohauses verwendeten Namen des Urgroßvaters eines Mehrheitsgesellschafters keine maßgeblichen Vorstellungen verbinden, vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.1.2017 (Az: I-3 Wx 81/16), unter Tz. 7 = NZG 2017, 350, 351. Damit besteht ein umfassendes Irreführungsverbot für sämtliche Firmenbestandteile einschließlich der Firma als Ganzes.

Das Irreführungsverbot kommt jedoch nur dort zum Tragen, wo die Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise von einiger wettbewerblicher Relevanz sind und die Wertschätzung für das Unternehmen mitbestimmen. Maßstab ist die objektive Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung.Bokelmann GmbHR 1998, 60.

Betrachtet wird nur die Täuschungseignung als solche, ob tatsächlich eine Täuschung eingetreten ist, ist unerheblich.RG Beschluss vom 19.10.1937, RGZ 156, 16. Eine Eignung zur Täuschung liegt jedoch dann noch nicht vor, wenn die Bezeichnung unterschiedliche Assoziationen gestattet, so im Fall MEDITEC für Medizintechnik oder Medientechnik.RG Beschluss vom 19.10.1937, RGZ 156, 16.

Eine Täuschung liegt dort vor, wo über die Größe des Unternehmens Fehlvorstellungen erweckt werden. „Euro“, „Europa“ und „European“ sind unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben, so wenn sich ein kleiner Getränkeladen ohne Angestellte „Eurospirituosen“ nennt. Dies gilt unabhängig von einer denkbaren Assoziation mit der Währung. Auch der Firmenbestandteil „International“ verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot, wenn grenzüberschreitende Aktivitäten ausgeübt werden.RG Beschluss vom 19.10.1937, RGZ 156, 16. Den Firmenbestandteil „Group“ darf ein Einzelkaufmann nicht wählen, der Inhaber zweier einzelkaufmännischer Firmen und einer weiteren GmbH-Beteiligung ist, weil er auf eine Gesellschaft hindeutetOLG Schleswig Beschluss vom 28.9.2011 (Az: 2 W 231/10), unter Tz. 13 = NZG 2012, 34, 35.. Landschaftsbezeichnung und Städtenamen sind weithin zulässig.OLG Stuttgart Beschluss vom 3.7.2003 (Az: 8 W 425/02), unter Tz. 30 ff. = Justiz 2003, 561: „Bodensee"; OLG Stuttgart Beschluss vom 17.11.2000 (Az: 8 W 153/99), unter Tz. 13 = DB 2001, 697: „Stuttgart".

Eine Täuschung wird außerdem bejaht, wenn die Bezeichnung eine besondere Qualität der Ausbildung vorspiegelt. So ist der Zusatz „Institut“ für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen unzulässig, weil er den irreführenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche wissenschaftliche Einrichtung.OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.4.2004 (Az: I-3 Wx 107/04), unter Tz. 17 = DB 2004, 1720.

Ist die angemeldete Firma ersichtlich zur Täuschung geeignet, verweigert das Registergericht die Eintragung (§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB).

cc) Grundsatz der Firmeneinheit

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Der Grundsatz der Firmeneinheit ist aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet und hat keine eigenständige gesetzliche Regelung erfahren. Er besagt, dass der Kaufmann nur eine einzige Firma für ein und dasselbe Unternehmen führen darf. Dies vermeidet eine Irreführung des Rechtsverkehrs, in dem ein Kaufmann unter verschiedenen Firmen für ein Unternehmen aufträte. Eine unterschiedliche Firmierung für mehrere organisatorisch getrennte Betriebe ist aber zulässig.Koller/Kindler/Roth/Morck § 17 Rn. 15. Der Grundsatz der Firmeneinheit beinhaltet damit das Verbot der Firmenmehrheit. Kein Verstoß liegt vor, wenn einzelne Filialen eines Betriebs zur Unterscheidung mit einer Ortsbezeichnung oder einer Zählung versehen werden.

dd) Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

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Die Firma muss der Öffentlichkeit kund gemacht werden, wozu vor allem die Eintragung im Handelsregister dient. In das Handelsregister werden die Firma, der Ort der Handelsniederlassung, die Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seine Aufhebung und das Erlöschen der Firma eingetragen, §§ 29–31 HGB.

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