Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmenbegriff

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1. Firmenbegriff

 

a) Die Firma des Kaufmanns

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Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, § 17 HGB, nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst. Eine Verknüpfung stellt § 23 HGB her, wonach die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden kann. Die gesetzlichen Regelungen des Firmenrechts befinden sich im Handelsgesetzbuch in §§ 17–37a HGB und vereinzelt in Gesetzen zu einzelnen Gesellschaftsformen, so im GmbHG und im AktG.

b) Die Firma bei Handelsgesellschaften

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Neben dem Kaufmann führen alle Handelsgesellschaften eine Firma, da sie Formkaufmann nach § 6 HGB sind, im Einzelnen die oHG, die KG, die GmbH & Co. KG, die EWIV, die AG, die KGaA, die GmbH und die SE.Einzelheiten zur Firma s. bei den einzelnen Gesellschaftsformen in Teil 2 Rn. 343 zur oHG, Rn. 388 zur KG, Rn. 449 zur EWIV, Rn. 501 zur GmbH, Rn. 560 zur AG, Rn. 606 zur KG aA, Rn. 621 zur Genossenschaft.

c) Die Geschäftsbezeichnung

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Andere Gesellschaften führen keine Firma, da sie nicht Kaufleute sind, vor allem nicht die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft. Diese können eine Geschäftsbezeichnung haben, die den Betrieb des Unternehmens im Unterschied zum Unternehmensinhaber kennzeichnet. Der Unterschied zwischen Firma und Geschäftsbezeichnung besteht darin, dass die Firma einen Rechtsformzusatz führt, während dies bei der Geschäftsbezeichnung nicht der Fall ist.BT-Drucks. 340/97 S. 55.

d) Die Marke

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Die Marke im Sinne des MarkenG bezeichnet nicht ein Unternehmen, sondern dient der Identifizierung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.

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