Handels- und Gesellschaftsrecht - Kaufmann - Land- und Forstwirte, § 3 HGB

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Kaufmann - Land- und Forstwirte, § 3 HGB

3. Land- und Forstwirte, § 3 HGB

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Land- und Forstwirte nach § 3 HGB

I.

Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft

II.

Erfordernis kaufmännischer Einrichtung

III.

Eintragung im Handelsregister

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Der Betrieb von Land- und Forstwirtschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass pflanzliche oder tierische Rohstoffe durch Nutzung des Bodens gewonnen oder verwertet werden. Nicht Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ist damit

der Abbau von Bodenschätzen, da es sich nicht um die Gewinnung von pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen handelt,

der Betrieb einer Baumschule, in der hauptsächlich gekaufte Pflanzen vertrieben werden,

der Betrieb einer Geflügelfarm, bei der das Geflügel ausschließlich mit gekauftem Futter gezüchtet wird, so dass es an der Bodenausnutzung fehlt.

Land- und Forstwirte sind von Gesetzes wegen keine Kaufleute, selbst wenn ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 1 HGB. Auch Land- und Forstwirte können sich jedoch im Handelsregister eintragen lassen, sobald sie nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 2 HGB. Die freiwillige Eintragung ist auch hier konstitutiv, aber im Hinblick auf das Erfordernis nach § 1 Abs. 2 HGB enger gefasst als § 2 HGB. Demgemäß kann auch eine Löschung nach § 3 Abs. 2 HGB nur dann erfolgen, wenn der Betrieb keine kaufmännische Einrichtung mehr erfordert. Dies ist der Unterschied zu § 2 HGB.

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Gleiches gilt für Nebenbetriebe nach § 3 Abs. 3 HGB, der vermeidet, dass das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung des Nebenbetriebs auf den Hauptbetrieb „abfärbt“, also auch der Hauptbetrieb § 1 Abs. 2 HGB unterliegt.

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