Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Societas Europaea

7. Die Societas Europaea

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

634

Die Societas Europaea (SE) erleichtert grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die europaweite Betätigung unter vereinfachten rechtlichen Bedingungen. Sie ist einheitliche europäische Rechtsform mit grenzüberschreitender anerkannter Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SEVO).Bestandsaufnahme bei Schuberth/von der Höh, AG 2014, 439. Ihrer Rechtsform nach ist sie Aktiengesellschaft. Sie hat ein festes in Aktien zerlegtes Kapital, das sich auf mindestens 120 000 € belaufen muss (Art. 4 Abs. 2 SEVO). Die Aktionäre schulden lediglich die Erbringung der Einlage, haften aber nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Rechtsgrundlage im deutschen Recht ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG),BGBl. I 2004 S. 3686, es besteht aus dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG). das am 29.12.2004 in Kraft getreten ist. Das die SE betreffende Recht ist jedoch in verschiedenen europäischen und nationalen Rechtsquellen niedergelegt, die in folgender Rangfolge anzuwenden sind:    

Gesellschaftsrechtliche Fragen regelt die unmittelbar anwendbare SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der SE.SEVO, Abl.EG 2001 Nr. L 294 S. 1.

Ersatzweise kommt nationales Recht zur Anwendung, insbesondere das SE-Ausführungsgesetz (SEAG).

Vor allem für die Gründung sind ergänzend Normen des Aktien- und Umwandlungsrechts anzuwenden.

Fragen zu der Beteiligung von Arbeitnehmern regelt auf der Grundlage der Richtlinie 2001/86/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SESE-RL, Abl.EG 2001 Nr. L 294 S. 22. das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG).

Die SE unterliegt dem Prinzip der Mehrstaatlichkeit, die Gründer müssen also eine Verbindung zu mehreren Mitgliedstaaten aufweisen.

b) Entstehung

635

Die SE-Verordnung nennt fünf verschiedene Gründungsformen (Art. 2 und 3 SEVO):

die Verschmelzung;

die Gründung einer SE als Holdinggesellschaft oder als gemeinsame Tochtergesellschaft;

die formwechselnde Umwandlung;

die Gründung einer Tochter-SE durch eine SE.

Die Gründung unterliegt vorrangig den Regelungen der SEVO, ergänzend dem nationalen Aktien- und Umwandlungsrecht (Art. 15 Abs. 1 SEVO, Art. 9 SEVO).

636

Die Gründung einer SE im Wege der Verschmelzung beruht im Wesentlichen auf dem im deutschen Umwandlungsrecht bekannten Vorgang.

637

Die Holding-SE wird durch Einbringung der Anteile der die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschafter an den Tochtergesellschaften in die in Gründung befindliche SE gegründet, für die sie Aktien der SE erhalten. Dies ist eine im deutschen Recht unbekannte Gründungsform, da die SE erst im Zuge der Einbringung zur Entstehung gelangt.

638

Die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE richtet sich nach den Regelungen des nationalen Rechts (Art. 15 SEVO). Die Gründungsrechtsträger unterliegen mit ihrer Beteiligung an der Gründung damit letztlich den Regelungen des Aktien- und Umwandlungsrechts nach nationalem Recht (Art. 36 SEVO).

639

Eine formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE setzt voraus, dass die AG nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist, Sitz und Hauptverwaltung in der EU hat und seit mindestens zwei Jahren über eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft verfügt.

640

Eine SE kann ohne weiteres außerdem eine Tochtergesellschaft in Form einer SE gründen (Art. 3 Abs. 2 SEVO).

c) Organe

641

Die SE hat zwei oder drei Organe, nach Wahl zwischen dem monistischen und dem dualistischen System ein oder zwei Verwaltungsorgane und die Hauptversammlung.

aa) Verwaltungsorgane

642

Die Regelungen zum dualistischen System der SE enthalten einige Grundregelungen im Hinblick auf das Leitungs- und das Aufsichtsorgan, daneben gelten in Deutschland die Bestimmungen des Aktiengesetzes (Art. 9 SEVO).

643

Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung (Art. 39 Abs. 1 SEVO). Weitere Aufgaben regelt nationales Aktienrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst, wenn die Satzung nichts abweichendes vorsieht. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Art. 50 SEVO).

In Deutschland können nur natürliche Personen in das Leitungsorgan berufen werden (Art. 47 Abs. 1 SEVO i.V.m. § 76 Abs. 3 AktG). Leitungs- und Aufsichtsamt sind wie im Aktiengesetz nicht kompatibel.

644

Das Aufsichtsorgan überwacht die Geschäftsführung des Leitungsorgans (Art. 40 Abs. 1 SEVO) und hat dazu einen Informationsanspruch (Art. 41 Abs. 3 SEVO). Die Satzung der SE kann Geschäfte des Leitungsorgans bestimmen, die der Zustimmung des Aufsichtsorgans unterliegen (Art. 48 SEVO). Darüber hinaus kann bei einer SE mit Sitz in Deutschland das Aufsichtsorgan selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 19 SEAG).

Die Mitglieder werden regelmäßig von der Hauptversammlung bestellt (§ 28 Abs. 2 SEAG).

Im monistischen System wird lediglich ein Verwaltungsrat tätig, der die Gesellschaft nach innen und außen leitet und die Grundlinien der Unternehmenspolitik überwacht (§ 22 Abs. 1 SEAG). Die laufende Geschäftsführung und Vertretung delegiert der Verwaltungsrat auf geschäftsführende Direktoren. Weitere Aufgaben des Verwaltungsrates bestimmt § 22 SEAG.

Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt, soweit sie nicht als erste Mitglieder in der Satzung genannt sind (Art. 43 Abs. 3 SEVO). Der Bestellungszeitraum darf wie im dualistischen System sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 46 SEVO).

645

Die geschäftsführenden Direktoren sind kein gesondertes Organ. Sie sind weisungsgebunden und können vom Verwaltungsrat jederzeit ohne Begründung abberufen werden, allerdings kann die Satzung die Abberufung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (§ 40 SEAG). Ihre Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit entspricht der eines AG-Vorstands (§ 40 Abs. 8 SEAG).

bb) Hauptversammlung

646

Die Hauptversammlung hat in all den Angelegenheiten zu beschließen, in denen ihr die Zuständigkeit

durch die SEVO,

durch das Recht des jeweiligen Sitzstaates oder

durch die Satzung

übertragen ist (Art. 52 SEVO).

Organisation und Ablauf richten sich mit Ausnahme der Regelungen zu Zusammentreten und Tagesordnung nach nationalem Aktienrecht (Art. 53 SEVO). Die Hauptversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammentreten (Art. 54 Abs. 1 SEVO). Sie kann jederzeit vom Leitungs- oder Aufsichtsorgan bzw. vom Verwaltungsorgan einberufen werden (Art. 54 Abs. 2 SEVO).

Die SE-Verordnung folgt dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit, gestattet aber die Bestimmung größerer Mehrheiten durch die Verordnung oder das nationale Recht (Art. 57 SEVO). Auch kommen die Regelungen des Aktiengesetzes zur Anwendung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (Art. 57 Abs. 1 SEVO).

d) Beendigung

647

Eine SE kann neben Auflösung und Liquidation auch durch Umwandlung in eine dem Recht des Sitzstaates unterliegende AG oder durch Insolvenz beendet werden. Die Einzelheiten der Umwandlung richten sich nach den Bestimmungen von Art. 66 SEVO. Für die Insolvenz ebenso wie für Auflösung und Liquidation gilt nationales Aktienrecht (Art. 63 SEVO).

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