Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Aktiengesellschaft - Aktie und Grundkapital

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Aktiengesellschaft - Aktie und Grundkapital

d) Aktie und Grundkapital

512

Aktie meint dreierlei:

das Wertpapier,

die Rechtsstellung des einzelnen Aktionärs und

die Beteiligungsquote des Aktionärs.

aa) Die Aktie als Wertpapier

513

Die Aktie verbrieft die Mitgliedschaft des Aktionärs nach Maßgabe des § 10 AktG. Allerdings kann die Satzung eine Verbriefung auf eine Globalurkunde einschränken oder ausschließen (§ 10 Abs. 5 AktG). Die Aktienurkunde hat folgenden Inhalt:

den Nennbetrag bei Nennbetragsaktien;

die Zahl der Aktien bei Stückaktien;

einen Hinweis auf Inhaber- oder Namensaktie, bei Inhaberaktien eine fortlaufende Zählung, bei der Namensaktie außerdem den Namen des Berechtigten;

die Verpflichtung und ihren Umfang, soweit Nebenverpflichtungen eingegangen wurden (§ 55 Abs. 1 S. 3 AktG);

bei verschiedenen Aktiengattungen die Gattung der Aktie;

die Aktiengesellschaft als Aussteller und einen Hinweis auf die Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts;

die Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder, eine Originalunterschrift ist nicht erforderlich.

bb) Die Aktie und das Mitgliedschaftsrecht

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Anders als der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet das Gesetz als Aktie in §§ 11, 12, 64 AktG auch die Mitgliedschaft als solche, d.h. die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Aktionärs.

Die Mitgliedschaftsrechte werden regelmäßig in Stammaktien, im Ausnahmefall durch Vorzugsaktien begründet. Ob es sich im Übrigen um Nennbetrags- oder Stückaktien und um Inhaber- oder Namensaktien handelt, ist unerheblich.

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Stammaktien gewähren ihrem Inhaber das Stimm- und Dividendenrecht entsprechend dem Anteil am Grundkapital (§ 12 Abs. 1 S. 1 AktG).

516

Vorzugsaktien sind Aktien mit einem Vorrecht und regelmäßig stimmrechtslos. Das Vorrecht kann in einem Vorzug bei der Verteilung des Bilanzgewinns, einem Recht auf Nachzahlung der in den Vorjahren ausgefallenen Dividenden oder einem erhöhten Gewinnanteil bestehen (Vorabdividende oder Mehrdividende, § 139 Abs. 1 S. 2, 3 AktG). Stimmrechtslose Vorzugsaktien dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG).

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Daneben können Genussrechte bestehen. Genussrechte sind vermögensrechtliche Ansprüche des Aktionärs gegen die AG, die in so genannten Genussscheinen verbrieft sind. Für die AG handelt es sich um eine interessante Möglichkeit der Kapitalbeschaffung, weil die Genussscheine als börsengängige Wertpapiere gegenüber Wandel- und Optionsanleihen den Vorteil einer Stärkung der Kapitalbasis ohne Veränderung der Beteiligungsstruktur haben. Die Grenzen zu der stillen Gesellschaft sind fließend.BGH Urteil vom 21.7.2003 (Az: II ZR 109/02), unter Tz. 8 ff. = BGHZ 156, 38.

cc) Die Aktie als Beteiligung am Grundkapital

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Das Grundkapital der AG muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und mindestens 50 000 € betragen (§ 6 AktG, § 7 AktG). Die Höhe des Grundkapitals ist in der Satzung bestimmt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

Es ist in Aktien zerlegt (§ 1 Abs. 2 AktG), wie gesehen entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien (§ 8 Abs. 1 AktG).

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Nennbetragsaktien lauten über einen bestimmten Betrag auf volle Euro, mindestens ein Euro (§ 8 Abs. 2 AktG). Die Nennbeträge müssen nicht identisch sein.

Beispiel

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Gründer G entscheidet die Aufteilung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft von 1 000 000 € in 300 000 Nennbetragsaktien über je 1 €, in 200 000 Nennbetragsaktien über je 2 € sowie 6000 Nennbetragsaktien über je 50 €.

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Stückaktien haben keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Auch bei ihnen darf der auf sie jeweils entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 1 € nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 AktG).

Beispiel

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Gründer G kann das Grundkapital der Aktiengesellschaft von 1 000 000 € im Falle von Stückaktien in 1 000 000 Stückaktien zu einem Anteil von 1 €, in 500 000 Stückaktien zu einem Anteil von 2 € usw. aufteilen. Mehr als 1 000 000 Stückaktien kann er nicht vorsehen, da sonst der Mindestanteil von 1 € unterschritten würde.

Hinweis

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Das Grundkapital ist das Betriebskapital der AG, nicht ihr Vermögen. Daher wird es betragsmäßig auf der Passivseite der Bilanz unter A I ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 HGB) und wie eine Verbindlichkeit behandelt. Dies verhindert eine Ausschüttung des Vermögens an die Aktionäre, das zur Deckung des Grundkapitals betragsmäßig erforderlich ist. Ausgeschüttet werden darf nur der Bilanzgewinn (§§ 58 Abs. 4 S. 1, 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AktG).

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