Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

3. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

a) Keine eigene Rechtsform

549

Das MoMiG hat anstelle einer Absenkung des Stammkapitals der GmbH eine Gründung mit ratierlicher Aufbringung des Stammkapitals geschaffen, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG.

Sie ist keine eigene Rechtsform. Für sie gelten neben § 5a GmbHG die allgemeinen Vorschriften des GmbHG, soweit diese nicht die Aufbringung des Stammkapitals betreffen.

b) Gründung

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Anders als bei der GmbH ist bei Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kein Mindeststammkapital von 25 000 € erforderlich, ihr Stammkapital kann zwischen 1 € und 24 999 € liegen. Im Unterschied zur normalen GmbH muss das Stammkapital bei der Gründung voll eingezahlt werden, erst dann darf sie zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Sacheinlagen sind nicht zulässigBGH Beschluss vom 19.4.2011 (Az: II ZB 25/10), unter Tz. 13 = NZG 2011, 664 f.: Eine Sacheinlage darf aber bereits erfolgen, wenn sie zur Erreichung der Mindeststammkapitalgrenze des § 5 Abs. 1 GmbHG führt (s. auch OLG Stuttgart Beschluss vom 13.10.2011 (8 W 341/11) = NZG 2012, 22; a.A. noch OLG München Beschluss vom 23.9.2010 (Az: 31 Wx 149/10) = ZIP 2010, 1991, 1992); vgl. auch Klein NZG 2011, 377; Berninger GmbHR 2011, 953., bei einem Mindeststammkapital von 1 € allerdings auch kaum denkbar.

Als Gesellschaftsvertrag kann das Muster-Gründungsprotokoll verwendet werden, wenn die Zahl der Gesellschafter drei nicht übersteigt und nur ein Geschäftsführer vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat zwei Gründungsprotokolle geschaffen, eines für eine Einpersonengesellschaft, das andere für eine Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern. Sie sehen vor, dass die neu zu gründende Gesellschaft die Gründungskosten nur bis zur Höhe von 300 €, höchstens aber bis zur Höhe ihres Stammkapitals trägt, um eine Überschuldung bereits im Gründungsstadium zu vermeiden.

Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, muss auch das Musterprotokoll notariell beurkundet werden. Die Notarkosten berechnen sich bei Verwendung des Musterprotokolls jedoch nicht aus einem Mindestgeschäftswert von 30 000 € (§ 105 Abs. 6 GNotKG).Einen Überblick über die Rechtsprobleme bei Gründung und Durchführung gibt Schäfer ZIP 2011, 53. Eine internationale Einordnung nimmt Fleischer DB 2017, 291 vor.  

c) Firma

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Die Gesellschaft muss den ZusatzDer Zusatz ist mangels eigener Rechtsform kein Rechtsformzusatz im firmenrechtlichen Sinne, BT-Drucks. 16/9737, S. 95. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen, das Wort „haftungsbeschränkt“ darf aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht abgekürzt werden.BR-Drucks. 354/07, S. 71. Zu den Haftungsfolgen bei fehlerhafter Firmierung als „GmbH“ Meckbach NZG 2011, 968.

d) Geschäftsführung und Vertretung

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Die Gesellschafterversammlung ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einzuberufen, nicht erst bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 5a Abs. 4 GmbHG).

e) Gewinnrücklage

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Das Stammkapital wird vielmehr durch jährliche Gewinnrücklagen in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses angespart (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Ein Verstoß gegen die Rücklagepflicht führt zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (analog § 256 AktG) und des Gewinnverwendungsbeschlusses (analog § 243 AktG). Der Geschäftsführer ist nach § 43 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn die verbotene Gewinnausschüttung nicht wiedererlangt werden kann.BR-Drucks. 354/07, S. 72.

 

Die Gewinnrücklage darf nur für Kapitalerhöhungen und zur Verlustdeckung genutzt werden. Diese Regelung entfällt, wenn die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass der Betrag mindestens 25 000 € erreicht. Für die Errichtung einer GmbH ist dennoch eine formelle Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder aus zusätzlichen Einlagen der Gesellschafter erforderlich (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Eine verbleibende Rücklage darf aufgelöst werden.BR-Drucks. 354/07, S. 72.

Mit der Kapitalerhöhung, die nicht Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist, sind die Sonderregelungen des § 5a GmbHG fortan nicht mehr anwendbar. Die Gesellschaft kann den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine Abkürzung wählen oder die bisherige Firma fortführen.  

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