Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

6. Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

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Definition

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Definition: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende Personengesellschaft zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) soll als supranationale, europäische Gesellschaftsform eine grenzüberschreitende Kooperation von Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in der Europäischen Gemeinschaft erleichtern (Art. 3 Abs. 1 EWIVVO). Ihre Tätigkeit muss sich in diesem Sinne auf eine reine Hilfsfunktion beschränken, insbesondere darf die EWIV selbst kein Gewerbe oder einen freien Beruf ausüben.

Die EWIV beruht auf der EG-Verordnung Nr. 2137/1985 (EWIVVO: ABl. EG 1985 Nr. L 199 S. 1), die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzend gilt für eine EWIV mit Sitz in Deutschland das EWIV-Ausführungsgesetz (Art. 2 EWIVVO). Dessen Vorschriften werden durch die Vorschriften der oHG ergänzt (§ 1 EWIV-AusfG).

Sie ist nicht juristische Person, besitzt aber eine der oHG vergleichbare Selbstständigkeit.

b) Entstehung

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Die EWIV entsteht mit Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen mindestens zwei Mitgliedern (Art. 4 Abs. 2 EWIVVO) und der Eintragung im Handelsregister (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 6 EWIVVO). Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Im Hinblick auf ihren grenzüberschreitenden Zweck müssen die Mitglieder ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupttätigkeit in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ausüben. Mitglieder aus Nicht-EU-Staaten dürfen nicht Mitglied werden. Mitglied können danach werden

alle natürlichen Personen, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen;

Gesellschaften im Sinne von Art. 48 EG, nunmehr Art. 54 AEUV, also alle Personengesellschaften und die juristischen Personen;

alle Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Der Gründungsvertrag der EWIV setzt Schriftform voraus, da die Verordnung eine hinterlegbare Form verlangt (Art. 7 S. 1 EWIVVO).

Mindestinhalt ist der folgende (Art. 5 EWIVVO):

der Name der EWIV mit dem Zusatz „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder der Abkürzung „EWIV“ (Art. 5 lit. a) EWIVVO);

ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (Art. 12 Abs. 1 EWIVVO);

ihren Unternehmensgegenstand;

Angaben zu Name, Firma, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz der Mitglieder;

Angaben über die Dauer, wenn die Vereinigung für bestimmte Zeit eingegangen wird.

Die Anmeldung der EWIV zur Eintragung im Handelsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat (§ 2 Abs. 1 EWIV-AusfG), muss folgende Mindestangaben enthalten:

die vorgenannten Mindestangaben des Gründungsvertrags (§ 2 Abs. 2 Nr. 1–4, 6 EWIV-AusfG);

die Namen und die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 EWIV-AusfG);

die Versicherung der Geschäftsführer, dass keine Ausschlussgründe gegen ihre Bestellung vorliegen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt wurden (§ 3 Abs. 3 EWIV-AusfG);

eine Abschrift des Gründungsvertrages sowie Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in beglaubigter Form (Art. 7 S. 1 EWIVVO).

Die Eintragung im Handelsregister ist konstitutiv (Art. 1 Abs. 2 EWIVVO). Eingetragen wird die EWIV in Abteilung A des Handelsregisters (§ 3 Abs. 2 HRV), die Bekanntmachung erfolgt ergänzend im Amtsblatt der EU (Art. 11 EWIVVO; § 4 Abs. 2 EWIV-AusfG).

c) Der Gesellschaftszweck

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Die EWIV, die nur unterstützende Tätigkeiten ausüben und insbesondere selbst keine Gewinne für eigene Rechnung erzielen darf, unterliegt einer Reihe von Verwendungsverboten (Art. 3 Abs. 2 EWIVVO): Sie darf keine Leitungsmacht gegenüber ihren Mitgliedern oder anderen Unternehmen ausüben (Konzernleitungsverbot), keine Beteiligungen an einem Mitgliedsunternehmen halten (Holdingverbot), nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (Beschäftigungsverbot), nicht dazu benutzt werden, dem Leiter einer Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren (Kreditgewährungsverbot), und nicht selbst Mitglied einer anderen EWIV sein (Beteiligungsverbot).

d) Die Beschlussfassung

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Die Gesamtheit der Mitglieder kann als oberstes Entscheidungsorgan der EWIV jeden Beschluss zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes fassen (Art. 16 Abs. 2 EWIVVO). Beschlüsse sind mangels abweichender Regelung einstimmig nach Zahl aller Mitglieder, nicht nach Zahl der abstimmenden Mitglieder, zu fassen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme (Art. 17 Abs. 1 EWIVVO).

Der Gründungsvertrag kann Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse abweichend regeln (Art. 17 Abs. 3 EWIVVO).

e) Geschäftsführung und Vertretung

452

Die EWIV hat zwei zwingend vorgeschriebene Organe: Die Geschäftsführung und die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder der EWIV (Art. 16 Abs. 1 EWIVVO).

Nur die Geschäftsführer sind zur Geschäftsführung und Vertretung der EWIV berechtigt (Art. 19 Abs. 1 EWIVVO, Art. 20 Abs. 1 EWIVVO). Sie müssen bei der Ausübung der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Sie unterliegen einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 14 EWIV-AusfG).

Die Geschäftsführer müssen vor allem für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses sorgen (§ 6 EWIV-AusfG).

Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein. Der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt nicht, so dass die EWIV-Mitglieder oder Dritte Geschäftsführer sein können. Die Bestellung der Geschäftsführer der EWIV erfolgt durch Mitgliederbeschluss (Art. 19 Abs. 1 EWIVVO). Die Entlassung der Geschäftsführer ist jederzeit möglich (Art. 19 Abs. 3 EWIVVO). Die Beendigung der Geschäftsführerstellung wird ins Handelsregister eingetragen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 EWIV-AusfG).

Im Außenverhältnis gilt Einzelvertretungsbefugnis. Beschränkungen im Innenverhältnis entfalten Dritten gegenüber selbst dann keine Wirkung, wenn sie bekannt gemacht worden sind (Art. 20 Abs. 1 S. 3 EWIVVO). Die Anordnung einer Gesamtvertretung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde (Art. 20 Abs. 2 EWIVVO, Art. 8 EWIVVO).

f) Rechte und Pflichten der Mitglieder

aa) Beitragsleistung

453

Da ein Mindestkapital nicht erforderlich ist, können die Mitglieder Beiträge jeder Art nach freiem Ermessen erbringen. Im Zweifel gelten gleiche Beitragspflichten für alle Mitglieder.

bb) Gewinne

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Gewinne der EWIV gelten als Gewinne der Mitglieder. Mangels abweichender Regelung werden sie ebenso wie Verluste zu gleichen Teilen verteilt (Art. 21 Abs. 1 EWIVVO). Zum Verlustausgleich besteht eine unabdingbare Nachschusspflicht (Art. 21 Abs. 2 EWIVVO).

cc) Kontrollrechte

455

Jedes Mitglied hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und in die Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 18 EWIVVO). Dieses Recht ist vertraglich nicht abdingbar.

dd) Treuepflicht

456

Ein Wettbewerbsverbot gilt für die Mitglieder nur in Bezug auf den im Gründungsvertrag festgelegten Tätigkeitsbereich der EWIV (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. §§ 112, 113 HGB).

ee) Verfügungen über Beteiligungen

457

Die Sicherungsabtretung der Beteiligung sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an der Beteiligung sind ausgeschlossen, wenn dadurch ein Mitgliederwechsel eintritt (Art. 22 Abs. 2 EWIVVO). Der mit der Übertragung verbundene Verlust der Beteiligung begründet keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch (Art. 33 S. 1 EWIVVO).

ff) Kündigung und Ausschluss

458

Eine ordentliche Kündigung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor Ende des Geschäftsjahres (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 132 HGB) nur mit einstimmiger Zustimmung der übrigen Mitglieder erfolgen (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EWIVVO), der Gründungsvertrag kann andere Mehrheiten vorsehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedes Mitglied außerordentlich kündigen (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EWIVVO).

459

Der Ausschluss eines Mitglieds setzt eine gerichtliche Entscheidung auf gemeinsamen Antrag der Mehrheit der Mitglieder voraus (Art. 27 Abs. 2 EWIVVO).

460

Allgemein führt das Ausscheiden eines Mitglieds nicht zur Auflösung der EWIV; die besteht unter den verbliebenen Mitgliedern fort (Art. 30 EWIVVO), es kommt zu einer Anwachsung nach Maßgabe ihrer bisherigen Beteiligung. Die übrigen Mitglieder müssen über das Ausscheiden unterrichtet werden (Art. 29 EWIVVO).

461

Im Falle ihres Todes scheidet eine natürliche Person aus. Gleiches gilt bei Verlust der zwingenden Voraussetzungen einer Beteiligung (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EWIVVO). Die Beteiligung ist unvererblich (Art. 28 Abs. 2 EWIVVO).

g) Die Haftung

aa) Handelndenhaftung

462

Vor Eintragung der EWIV im Handelsregister haften in ihrem Namen Handelnde persönlich. Allerdings kann die EWIV nach konstitutiver Eintragung die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen übernehmen (Art. 9 Abs. 2 EWIVVO).

bb) Haftung der Geschäftsführer

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Die EWIV-Geschäftsführer haften Dritten gegenüber ähnlich einem GmbH-Geschäftsführer.

Gegenüber der EWIV selbst haften sie gesamtschuldnerisch für Sorgfaltspflichtverletzungen auf Schadensersatz. Ansprüche der EWIV gegen die Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren (§ 5 EWIV-AusfG).

cc) Haftung der Mitglieder

464

Die Mitglieder haften ab Eintragung der EWIV im Handelsregister unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch (Art. 24 Abs. 1 EWIVVO). Die Haftung ist jedoch keine unmittelbare: Eine Inanspruchnahme vor Abschluss der Liquidation setzt voraus, dass der Gläubiger zunächst die EWIV zur Zahlung auffordert und eine angemessene Frist abwartet (Art. 24 Abs. 2 EWIVVO).

Jedes Mitglied haftet intern in Höhe seiner Beteiligung, so dass im Haftungsfall Ausgleichsansprüche nach Maßgabe von § 426 BGB entstehen können.

dd) Die Haftung bei Mitgliederwechsel

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Ein Mitgliederwechsel kann eintreten durch

Aufnahme (Art. 26 Abs. 1 EWIVVO) von Mitgliedern;

Ausscheiden von Mitgliedern;

Übertragung von Beteiligungen.

Änderungen im Mitgliederbestand sind zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Urkunden und Angaben über Eintritt und Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Übertragung von Beteiligungen müssen als Änderungen des Gründungsvertrags beim Handelsregister hinterlegt werden.

Eintretende EWIV-Mitglieder haften für vor ihrem Beitritt entstandene Altverbindlichkeiten (Art. 26 Abs. 2 EWIVVO). Die Haftung kann durch eine Freistellungsklausel im Gründungsvertrag oder im Beitrittsbeschluss mit Außenwirkung ausgeschlossen werden, wenn die Freistellungsklausel im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird und zusätzlich beim Handelsregister hinterlegt ist.

Ausscheidende Mitglieder haften für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntmachung des Ausscheidens für Verbindlichkeiten, deren Grund vor ihrem Ausscheiden gelegt ist (Artt. 34, 37 Abs. 1 EWIVVO).

h) Beendigung

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Die Beendigung der EWIV erfolgt wie üblich zweistufig durch Auflösung und Liquidation. Aus der EWIV wird durch die Auflösung eine Vereinigung, deren Zweck auf Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist.

Die EWIVVO sieht den einstimmigen Mitgliederbeschluss (Art. 31 Abs. 1 EWIVVO) neben folgenden Beendigungsgründen (Art. 31 Abs. 2 und 3 EWIVVO) vor:

Ablauf der im Gründungsvertrag bestimmten Dauer;

Eintritt eines vertraglich festgelegten Auflösungsgrundes;

Unmöglichkeit der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes;

Verlust des grenzüberschreitenden Charakters.

Die Auflösung muss ins Handelsregister eingetragen und der Auflösungsbeschluss bzw. die entsprechende Gerichtsentscheidung beim Register hinterlegt werden (Art. 7 S. 2 lit. f), Art. 8 S. 1 lit. c) EWIVVO; § 3 Abs. 2 S. 1 EWIV-AusfG).

Bis zum Schluss der Liquidation besteht die Geschäftsfähigkeit der Vereinigung fort (Art. 35 Abs. 3 EWIVVO).

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