Handels- und Gesellschaftsrecht

Die stille Gesellschaft

4. Die stille Gesellschaft

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Die stille Gesellschaft hat sich aus der römisch-rechtlichen commenda entwickelt, in der der commendator verborgen blieb.

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Definition

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Definition: stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der sich jemand (der stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (des Inhabers) mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

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Die stille Gesellschaft hat große praktische Bedeutung. Sie gestattet eine Kapitalbeschaffung in anderer Weise als durch Darlehen, die zudem „still“ bleibt, d.h. die nicht zu publizieren ist.

Zudem dient sie in vielen Fällen der Mitarbeiterbeteiligung. Dies erleichtert das Vermögensbildungsgesetz, das eine stille Beteiligung als vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers mit der Folge der Gewährung einer erhöhten Arbeitnehmerzulage anerkennt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. i), 13 VermBG).

Stille Gesellschaften dienen auch als Publikumsgesellschaften zur Kapitalanlage. Die Kapitalanleger bilden entweder mit dem Unternehmensträger jeweils eine eigene stille Gesellschaft (zweigliedrige stille Gesellschaft), dann bestehen zwischen den stillen Gesellschaftern untereinander keine Rechtsbeziehungen.BGH Urteil vom 19.7.2004 (Az: II ZR 354/02), unter Tz. 11 = ZIP 2004, 1706. Oder sie vereinbaren eine GbR, die stille Gesellschafterin wird (mehrgliedrige stille Gesellschaft).

Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der sich jemand (der stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (des Inhabers) mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Während die Einlage in das Vermögen des Inhabers übergeht, ist der stille Gesellschafter zumindest am Gewinn und bei entsprechender Vereinbarung auch am Verlust beteiligt (§ 230 HGB). Die stille Gesellschaft setzt voraus, dass sich Inhaber und Stiller zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen; sie ist damit eine GbR (§ 705 BGB). Als Gesellschaft nimmt sie jedoch nicht am Rechtsverkehr teil, sondern bleibt „still“: Nach außen hin tritt allein der Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen in Erscheinung, nur er ist Träger des Vermögens. Damit ist die stille Gesellschaft stets Innengesellschaft und als solche weder rechts- und parteifähig noch insolvenzfähig. Gesetzlich geregelt ist sie in den weitestgehend dispositiven Regelungen der §§ 230 ff. HGB, ergänzend in §§ 705 ff. BGB.  

Hinweis

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Machen Sie sich nochmals den Unterschied zwischen Innen- und Außengesellschaften klar: Außengesellschaften treten im Rechtsverkehr als eigene Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) oder als Gesamthand (Personengesellschaften) auf, Innengesellschaften bestehen zumeist nur als interne Organisationsverfassung der Innengesellschafter. Die stille Gesellschaft ist die konkreteste Ausformung einer Innengesellschaft.

b) Entstehung

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Die stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes. Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags ist es, dass sich der stille Gesellschafter verpflichtet, eine Vermögenseinlage zu leisten, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht, und der stille Gesellschafter im Gegenzug in bestimmter Weise am Gewinn beteiligt ist. Der stille Gesellschafter ist am Handelsgewerbe des Inhabers lediglich mittels einer Vermögenseinlage beteiligt; dies führt nicht zur Bildung eines Gesellschaftsvermögens, so dass der Stille am Vermögen des Handelsgewerbes keine Rechte hat.

Stiller Gesellschafter kann jede natürliche und juristische Person und jede Personenvereinigung werden, auch die Erbengemeinschaft. Nicht stiller Gesellschafter sein können lediglich eine stille Gesellschaft selbst und eine BGB-Innengesellschaft, da beide nicht nach außen handeln, und der Inhaber des Handelsgeschäfts selbst, da das Gesetz die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen voraussetzt (§ 230 HGB). Damit steht jedoch dem Gesellschafter einer Handelsgesellschaft eine stille Beteiligung an dieser Handelsgesellschaft neben seiner Gesellschafterstellung offen.


Inhaber des Handelsgeschäfts können sein

Einzelkaufleute,

Personenhandelsgesellschaften,

Kapitalgesellschaften,

Erbengemeinschaften, die das Handelsgewerbe des Erblassers weiter betreiben.

Mangels Betriebs eines Handelsgewerbes können die GbR, eine andere stille Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft nicht Inhaber des Handelsgeschäfts sein. § 8 ApoG untersagt eine stille Beteiligung an einem Apothekenbetrieb.

c) Rechtsnatur und Abgrenzung

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Unterschieden wird die typische von der atypisch stillen Gesellschaft. Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft als gesetzlicher Regelform, bei der der Stille am Gewinn und nach Vereinbarung auch am Verlust beteiligt ist (§ 231 HGB), trägt der Stille bei der atypisch stillen Gesellschaft ein mitunternehmerisches Risiko und hat weitgehende Mitspracherechte, erhält also maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterrechte und Geschäftsführungsbefugnisse des Inhabers des Handelsgeschäfts. Dies kann sich zu einer oHG verdichten.

Die stille Gesellschaft ähnelt in ihrer Struktur bzw. ihrer Funktionsweise anderen Beteiligungsformen, zu denen jedoch wesentliche Unterschiede bestehen. Wichtig ist vor allem die Abgrenzung zu dem partiarischen Darlehen, dem Darlehen gegen Einräumung einer Beteiligung am Gewinn. Bei dem partiarischen Darlehen verfolgen Inhaber des Handelsgeschäfts und Anleger kein gemeinschaftliches Ziel, sondern treten ausschließlich in einen Leistungsaustausch mit voneinander verschiedener Absicht.

Deshalb schließt ein partiarisches Darlehen typischerweise aus

eine Beteiligung am Verlust;

einen Anspruch des Anlegers auf eine Verwendung seiner Anlage im Handelsgeschäft;

Kontroll-, Überwachungs- und Mitwirkungsrechte des Anlegers;

und sieht vor

eine Abtretbarkeit der Darlehensforderung auf einen anderen;

das Recht der Gesellschaft zur Änderung des Unternehmensgegenstandes ohne Einwilligung des Anlegers.BGH Urteil vom 27.112000 (Az: II ZR 218/00), unter Tz. 8 ff. = WM 2001, 314.

d) Rechte und Pflichten des Stillen

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Da sich der Stille am Handelsgewerbe lediglich mittels einer Vermögenseinlage beteiligt, hat er keinerlei Rechte am Vermögen und nur geringe nichtvermögensrechtliche Rechte. Die Geschäftsführung unterliegt bei der typisch stillen Gesellschaft ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäfts, der die Geschäfte im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung führt. Dabei muss der Unternehmensträger die Interessen des stillen Gesellschafters jeweils berücksichtigen. Grundlegende Entscheidungen zum Handelsgeschäft bedürfen grundsätzlich im Innenverhältnis der Zustimmung des stillen Gesellschafters, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

aa) Kontrollrecht

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Bei der so genannten typisch stillen Gesellschaft sind die Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters auf die Rechte nach § 233 HGB reduziert. Das Recht auf klageweise Durchsetzung der Kontrollrechte kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Stille kann schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, d.h. der Bilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung, verlangen.

Bei einer vertraglichen Erweiterung der Kontroll-, Informations-, Mitbestimmungs- oder Weisungsrechte besteht eine atypisch stille Gesellschaft.

bb) Treuepflicht

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Nur im Fall der atypisch stillen Gesellschaft verdichten sich die erweiterten Kontroll- und Mitspracherechte des Stillen so weit, dass er einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Den typisch Stillen trifft kein Wettbewerbsverbot.

cc) Gewinnanteilsrecht

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Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 230 HGB). Als Gegenleistung erhält der stille Gesellschafter eine Beteiligung am Gewinn. Im Gegensatz zur Verlustbeteiligung kann die Gewinnbeteiligung vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HS. 1 HGB). Das Gesetz legt keine bestimmte Höhe der Gewinnbeteiligung fest, sondern verlangt einen angemessenen Anteil.

Der stille Gesellschafter hat nach denselben Maßstäben angemessenen Anteil am Verlust, wenn eine Verlustbeteiligung nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist, allerdings nach der gesetzlichen Konzeption nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage (§§ 231 Abs. 1, 232 Abs. 2 S. 1 HGB). Vertraglich kann eine Verlustbeteiligung über seine Einlage hinaus bis zu einer Beteiligung in unbeschränkter Höhe vereinbart werden.

Die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres (§ 232 Abs. 1 HGB), zumeist in einer bestimmten prozentualen Quote. Dabei werden die Kapitalverhältnisse bei Begründung der stillen Gesellschaft bzw. eine Änderung der Kapitalverhältnisse der Quote der Beteiligung zugrunde gelegt.

e) Die Haftung des Stillen

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Nur der Inhaber des Handelsgeschäftes, nicht aber der stille Gesellschafter wird aus den Rechtsgeschäften des Geschäftsinhabers berechtigt oder verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Zugreifen können Gläubiger des Handelsgeschäfts nur auf den Anspruch gegen den stillen Gesellschafter auf die rückständige Einlage im Wege der Pfändung und Einziehung, weil sich der stille Gesellschafter zu seinem Beitrag vertraglich verpflichtet hat. Auch die Ansprüche auf den Gewinn sowie das künftige Auseinandersetzungsguthaben (§ 717 S. 2 BGB) sind pfändbar. Eine unmittelbare Außenhaftung des Stillen besteht nur bei Übernahme einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, etwa im Fall der Bürgschaft des Stillen für Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts.

f) Rechte und Pflichten des Inhabers des Handelsgeschäfts

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Im Fall der atypisch stillen Gesellschaft kann zwischen dem Stillen und dem Inhaber des Handelsgeschäfts vereinbart werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters vorgenommen werden dürfen. Ein derartiger Zustimmungsvorbehalt ist üblich für alle Geschäfte, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Besteht ein solcher Vorbehalt, kann der Inhaber des Handelsgeschäfts zwar im Außenverhältnis unbeschränkt handeln, er macht sich aber gegenüber dem Stillen schadensersatzpflichtig, wenn er den Zustimmungsvorbehalt missachtet.

g) Die Haftung des Inhabers des Handelsgeschäfts

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Verletzt der Inhabers des Handelsgeschäfts vorsätzlich oder grob fahrlässig andere Verpflichtungen nach dem Gesellschaftsvertrag, ist er ebenfalls dem stillen Gesellschafter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Die Haftungsmilderung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kommt jedoch auch im Verhältnis zwischen dem Stillen und dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Anwendung (§ 708 BGB). Ein Schaden entsteht dem Stillen regelmäßig nur dann, wenn die Vertragspflichtverletzungen zu einer Minderung seines Gewinnanteils führen.

h) Die Beendigung

aa) Auflösung

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Die stille Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts stirbt, eine Erbfolge in die Gesellschafterstellung tritt nicht ein. Gem. § 234 Abs. 2 HGB ist dies jedoch nicht bei Tod des Stillen der Fall; die stille Gesellschaft wird dann mit den Erben bzw. der Erbengemeinschaft fortgesetzt.

Aufgelöst wird sie zudem bei Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (§ 726 BGB). Ein Fall des Unmöglichwerdens tritt vor allem dann ein, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts sein Handelsgewerbe endgültig einstellt.

Beide Teile können die stille Gesellschaft kündigen. Ist die stille Gesellschaft auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, kann die Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres mit mindestens sechsmonatiger Kündigungsfrist erfolgen (§§ 234 Abs. 1 S. 1, 132, 134 HGB). Die Kündigung aus wichtigem Grund kann wie auch sonst nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§ 234 Abs. 1 S. 2 HGB, § 723 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 BGB).

bb) Liquidation

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Mangels Gesellschaftsvermögens wird die stille Gesellschaft nicht zur Liquidationsgesellschaft.

Sie wird nur im Verhältnis zum Inhaber des Handelsgeschäfts durch Auflösung der noch schwebenden Geschäfte abgewickelt (§ 235 Abs. 2 HGB). Der Stille kann Auskunft über den Stand der noch nicht abgewickelten Geschäfte verlangen (§ 235 Abs. 3 HGB).

Der Inhaber des Handelsgeschäfts errechnet anschließend den Auszahlungsanspruch des typisch Stillen im Wege der Gewinnermittlung, der atypisch Stille wird am tatsächlichen Geschäftswert beteiligt.

Der Stille hat gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes nach der Auseinandersetzung Anspruch auf Auszahlung seiner Einlage (§ 235 Abs. 1 HGB). Die Höhe des Anspruchs wird über eine Gesamtabrechnung ermittelt, die der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht ungebührlich hinauszögern darf.BGH Urteil vom 6.12.2016 (Az: II ZR 140/15), unter Tz. 16 = NZG 2017, 339.

Im Falle der stillen Beteiligung an einer GmbH ist der atypisch Stille wie ein GmbH-Gesellschafter den Kapitalerhaltungsregeln unterworfen, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft darf das Auseinandersetzungsguthaben an den Stillen nicht ausgezahlt werden, wenn, soweit und solange dadurch das Vermögen der GmbH unter den Betrag der Stammkapitalziffer sinken würde (Unterbilanz).BGH Urteil vom 13.2.2006 (Az: II ZR 62/04), unter Tz. 24 ff. = WM 2006, 691.

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