Handels- und Gesellschaftsrecht - Kommanditgesellschaft - Definition und Formen

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Kommanditgesellschaft - Definition und Formen

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Definition

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Definition: Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist wie die oHG Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, mit der Besonderheit, dass mindestens einer ihrer Gesellschafter wie bei der oHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haftet (Komplementär), wohingegen die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter (Kommanditisten) auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt ist (§ 161 Abs. 1 HGB).

Expertentipp

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Erinnern Sie sich: Voraussetzung des Kaufmannsbegriffs war der Betrieb eines Handelsgewerbes. Jedenfalls der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter betreibt die KG und ist daher Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB.

Die Stellung der persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) bestimmt sich nach dem Recht der oHG, insbesondere §§ 126 ff. HGB (vgl. § 161 Abs. 2 HGB).

Das Gesetz enthält folgende Verweisungstechnik:

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