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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die offene Handelsgesellschaft - Die Beendigung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die offene Handelsgesellschaft - Die Beendigung

Inhaltsverzeichnis

i) Die Beendigung

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Die Beendigung und Auflösung der oHG richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.

Die allgemeinen Auflösungsgründe zählt § 138 HGB auf. Anders als bei der GbR sind eine Zweckerreichung, ein Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks oder die bloße Aufgabe des Geschäftsbetriebes keine Auflösungsgründe. Die Auflösung der Gesellschaft muss in das Handelsregister eingetragen werden (§ 141 Abs. 1 S. 1 HGB).

Für die Liquidation bestimmt das Gesetz sämtliche Gesellschafter zu Liquidatoren (§ 144 Abs. 1 HGB). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter und jeder Privatgläubiger eines Gesellschafters beim zuständigen Amtsgericht die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren beantragen (§ 145 Abs. 1 u. 2 HGB). Die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sind zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, ebenso jegliche Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in deren Vertretungsmacht (§ 147 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB), anders im Fall der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren (§ 147 Abs. 2 HGB).

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks wie Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich (§ 146 Abs. 1 S. 2 HGB). Sie zeichnen dabei im Außenverhältnis mit dem so genannten „Liquidationszusatz“ i.L. (§ 148 Abs. 3 S. 1 HGB). Ihre Aufgaben sind im Einzelnen in §§ 149 ff. HGB beschrieben.

Mehrere Liquidatoren dürfen nur gemeinsam handeln (§ 146 Abs. 1 S. 2 HGB), wenn nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gerichts- oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist. Die Gesellschafter und jeder Privatgläubiger eines Gesellschafters können einstimmig jedem Liquidator Weisungen erteilen (§ 148 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 145 Abs. 2 HGB).

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