Handels- und Gesellschaftsrecht

Die offene Handelsgesellschaft - Änderungen im Gesellschafterbestand

h) Änderungen im Gesellschafterbestand

aa) Aufnahme von Gesellschaftern

376

Die Aufnahme neuer Gesellschafter richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der neue Gesellschafter erhält automatisch seinen Gesellschaftsanteil, ohne dass es einer Einzelübertragung der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Gegenstände bedarf (Anwachsung). Die Anteile der bisherigen Gesellschafter vermindern sich automatisch entsprechend den mit dem Eintritt getroffenen Vereinbarungen (Abwachsung). Die Änderungen im Gesellschafterbestand müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 107 HGB). Scheidet ein Namensgeber aus der Gesellschaft aus und verweigert die Zustimmung zu der Fortführung der Firma, muss diese geändert werden (§ 24 Abs. 2 HGB).

bb) Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Kündigung

377

Ein Gesellschafter kann zunächst freiwillig durch Kündigung oder aufgrund gesonderter Austrittsvereinbarung ausscheiden. Das Ausscheiden muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 143 HGB). Eine ordentliche Kündigung muss binnen einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 132 HGB), d.h. wenn das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, so muss die Erklärung der Kündigung zum 31.12. spätestens am 30.6. zugehen. Eine verspätete Kündigung gilt in der Regel als Kündigung zum nächsten Geschäftsjahresende. Adressat der Kündigungserklärung ist nicht die Gesellschaft, sondern alle übrigen Gesellschafter.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sieht das oHG-Recht nicht vor. Der Gesellschafter kann daher lediglich die Auflösung der oHG aus wichtigem Grund durch Erhebung einer Klage verlangen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zulässt.Differenzierend nun Stodolkowitz NZG 2011, 1327.     

(2) Austrittsvereinbarung

378

Die Austrittsvereinbarung als Ausscheiden durch Gesellschafterbeschluss sieht das Gesetz vor (§ 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB). Der Beschluss ist mangels anderer Vereinbarung formfrei und muss einstimmig erfolgen (§ 119 Abs. 1 HGB), so dass der Gesellschafter nicht zum Austritt gedrängt werden kann.

(3) Ausschließung

379

Die Ausschließung eines Gesellschafters durch Klage aller übrigen Gesellschafter und Urteil ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 140, 133 HGB). Zweck der Vorschrift ist, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne den störenden Gesellschafter zu ermöglichen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerrüttet ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu erwarten ist.BGH Urteil vom 2.7.1990 (Az: II ZR 243/89), unter Tz. 19 = BGHZ 112, 40.

Während des Rechtsstreits bleibt der Beklagte noch Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten außer der Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 140 Abs. 2 HGB). Mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils scheidet der beklagte Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Eine derartige Klage ist Grundlagengeschäft, bedarf also der Mitwirkung aller Gesellschafter. Die Ausschließung eines Gesellschafters darf nur ultima ratio sein, wenn etwa die bloße Entziehung der Geschäftsführung oder Vertretungsmacht den wichtigen Grund nicht beseitigen kann.

§ 140 HGB ist dispositiv und kann sowohl in formeller (Ausschluss durch einfachen Gesellschafterbeschluss statt durch Klage) als auch in materieller Hinsicht (andere Ausschlussgründe) erleichtert und erschwert werden. Als Fall der Erleichterung kann eine so genannte Hinauskündigungsklausel sittenwidrig sein, wenn sie den Ausschluss in das freie Ermessen eines einzelnen Gesellschafters stellt.Kritisch zur Nichtigkeitsfolge Heckschen/Weitbrecht NZG 2021, 709.

380

Das MoPeG sieht keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen vor, vgl. § 134 HGB n.F.:

„Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.“

(4) Gläubigerzugriff

381

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zum Ausscheiden des Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB), nicht wie bei der GbR zur Auflösung der Gesellschaft. Ähnliches gilt für die Privatgläubigerkündigung, die an drei Voraussetzungen sowie eine Kündigungsfrist gebunden ist (§ 135 HGB).

(5) Ableben

382

Der Tod eines oHG-Gesellschafters führt nach der gesetzlichen Regelung zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB); gesellschaftsvertraglich bestehen jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Erbe wird zunächst persönlich haftender Gesellschafter an Stelle des ausgeschiedenen, hat aber ein gesetzlich zwingend festgelegtes Wahlrecht. Er kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall die Einräumung der Stellung eines Kommanditisten beantragen und im Fall der Ablehnung seines Antrags durch die Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Verlangen beinhaltet, dass der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anzuerkennen ist (§ 139 HGB). Ohne entsprechendes Verlangen bleibt er persönlich haftender Gesellschafter wie der Erblasser.

Sind mehrere Erben vorhanden, so hat jeder ein gesondertes Wahlrecht, sodass die Erben sich unterschiedlich entscheiden können.

Das Wahlrecht ist gesetzlich zwingend und kann deshalb durch den Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch – mit Ausnahme des Gewinnanteils – zum Nachteil des Erben abgeändert werden (§ 139 Abs. 5 HGB). Es entfällt nur dann, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall Gesellschafter war, da er nicht teils persönlich haftender Gesellschafter bleiben und teils Kommanditist werden kann.

In der Zeit vor der Entscheidung über den Antrag ist der Erbe persönlich haftender Gesellschafter, kann aber die Haftung auf den Nachlass durch Anordnung von Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken; § 139 Abs. 4 HGB verweist insoweit auf die ohnehin nach bürgerlichem Recht bestehenden Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (§§ 1975 ff. BGB).

383

Das MoPeG fasst die Regelungen zum Ausscheiden aus der Personenhandelsgesellschaft zentral in § 130 HGB n.F. zusammen:

„Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1.    Tod des Gesellschafters;

2.    Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

3.    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

4.    Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;

5.    gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidungsgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.“

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