Handels- und Gesellschaftsrecht

Die offene Handelsgesellschaft - Die Haftung

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

g) Die Haftung

 

aa) Haftung der Gesellschaft

365

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschaftshaftung aus Verpflichtung i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB

I.

Bestehen der oHG

II.

Bestehen einer wirksamen oHG-Verbindlichkeit

 

1.

Anspruch entstanden (insb. Stellvertretung; Zurechnung)

 

2.

Kein Erlöschen

 

3.

Durchsetzbarkeit

366

Gemäß § 124 Abs. 1 HGB kann die oHG als solche Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein. Sie ist damit auch nach § 50 Abs. 1 ZPO prozessfähig, kann also selbst im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Damit ist die oHG weitgehend rechtlich verselbstständigt und einer juristischen Person angenähert.

367

Zur Zwangsvollstreckung gegen die oHG ist daher nach § 124 Abs. 2 HGB ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein Titel gegen alle Gesellschafter wie bei der GbR nach § 736 ZPO genügt also nicht, da eben die oHG ein eigenes Haftungssubjekt ist. Zwar haften neben der oHG auch alle Gesellschafter persönlich, jedoch sind dies nach der heute herrschenden Ansicht separate Ansprüche, die neben dem Anspruch gegen die oHG bestehen.

368

Jedoch kann die oHG nicht selbst nach außen handeln; daher handeln für sie im rechtsgeschäftlichen Bereich ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Hierbei wird der oHG nach § 166 BGB das Wissen der jeweils handelnden Vertreter zugerechnet.

Daneben haftet auch die oHG für das Handeln ihrer Organe analog § 31 BGB.

 

bb) Haftung der Gesellschafter

369

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschafterhaftung aus Verpflichtung i.V.m. § 128 S. 1 HGB

I.

Bestehen einer nach außen wirksamen oHG

II.

Bestehen einer wirksamen oHG-Verbindlichkeit

III.

Haftung des Gesellschafters nach § 128 S. 1 HGB

 

1.

Gesellschafterstellung bei Begründung der Verbindlichkeit

 

2.

Haftung des Ein- bzw. Austretenden nach §§ 130, 160 HGB

 

3.

Keine Sozialverbindlichkeit

 

4.

Kein Haftungsausschluss

 

5.

Keine Einreden nach § 129 HGB

 

6.

Bei Nachhaftung des Gesellschafters kein Erlöschen des Anspruches nach § 160 Abs. 1 HGB

370

Nach §§ 128, 129 HGB haften alle oHG-Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft selbst, unmittelbar und akzessorisch. In der Praxis wird der Gläubiger seine Forderung sowohl gegen die oHG, als auch gegen die Gesellschafter gerichtlich durchsetzen, da er aus einem allein gegen die Gesellschaft gerichteten Titel – regelmäßig ein Gerichtsurteil – nicht gegen einen Gesellschafter (§ 129 Abs. 4 HGB) und umgekehrt aus einem allein gegen die Gesellschafter gerichteten Titel nicht gegen die Gesellschaft vollstrecken kann (§ 124 Abs. 2 HGB).

Diese persönliche Haftung der Gesellschafter ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:


Bestehen einer nach außen wirksamen oHG

Gegenwärtige Mitgliedschaft, Nachhaftung des ausgeschiedenen oder rückwirkende Haftung des eingetretenen Gesellschafters

Bestehen einer Verbindlichkeit der oHG

Keine Sozialverbindlichkeit

Keine Einwendungen des Gesellschafters (§ 129 HGB)

Bei Nachhaftung des Gesellschafters: Kein Erlöschen des Anspruches nach § 160 Abs. 1 HGB

Rechtsfolge der Haftung ist die Verpflichtung des Gesellschafters zur vollen Erfüllung der Verbindlichkeit ebenso wie die oHG. In den Grenzen des § 128 S. 2 HGB können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.Vgl. BGH Urteil vom 27.11.2012 (Az: XI ZR 144/11), unter Tz. 19 = ZIP 2013, 266 zu quotalen Haftungsvereinbarungen mit dem Gläubiger einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft, Anm. Schäfer EWiR § 705 BGB 1/13, 141. Erfüllt ein Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers, kann er Ersatz von der Gesellschaft in voller Höhe fordern (§ 110 Abs. 1 HGB). Die Gläubigerforderung geht allerdings nicht auf ihn über.  

 

(1) Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

371

Nach § 128 S. 1 HGB haften die oHG-Gesellschafter persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während ihrer Mitgliedschaft oder davor (§ 130 HGB) begründet wurden. Ob sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch Gesellschafter sind, ist grundsätzlich unerheblich.

Eine Forderung ist begründet gem. § 128 S. 1 HGB, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bereits während der Mitgliedschaft des Gesellschafters entstanden ist. Auf die Fälligkeit während dieses Zeitraumes kommt es nicht an. Er haftet damit wie jeder verbliebene Gesellschafter für diejenigen Altverbindlichkeiten, die

bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden,

vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und

tituliert sind bzw. die der Ausgeschiedene schriftlich anerkannt hat (§ 160 HGB i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB).

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 160 HGB als zentrale Norm des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft.

Die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters ist aber durch § 160 Abs. 1 HGB auf fünf Jahre nach der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister begrenzt. Unterbleibt eine Eintragung, beginnt die Frist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.BGH Urteil vom 24.9.2007 (Az: II ZR 284/05), unter Tz. 15 ff. = BGHZ 174, 7.

372

Das MoPeG fasst in § 728 BGB n.F. die bisherigen Regelungen in § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB zusammen:

„Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.“

(2) Haftung bei Auflösung der Gesellschaft

373

Fällige Ansprüche gegen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren bei Auflösung der Gesellschaft spätestens fünf Jahre nach der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister; wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so läuft die Fünf-Jahres-Frist ab diesem Zeitpunkt (§ 159 HGB).

(3) Haftung des Eintretenden für Altschulden

374

Der neu aufgenommene Gesellschafter einer oHG und nach § 173 HGB auch ein Kommanditist haften nach § 130 Abs. 1 HGB auch für die Altschulden der Gesellschaft, die vor seinem Beitritt begründet wurden. Diese Haftung kann Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden (§ 130 Abs. 2 HGB). Allerdings wird über den Wortlaut des § 130 Abs. 1 HGB hinaus verlangt, dass der Beitritt des neuen Gesellschafters analog § 123 HGB nach außen wirksam geworden ist.

(4) Einwendungen des Gesellschafters, § 129 HGB

375

§ 129 HGB realisiert die Akzessorietät der Haftung der oHG-Gesellschafter für Gesellschaftsforderungen nach § 128 HGB. Hiernach kann der Gesellschafter folgende Einwendungen geltend machen:

Eigene Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger der Gesellschaftsforderung, etwa einen ihm gegenüber erfolgten Erlass oder eine Stundung. Diese Einwendungen kann er stets unbeschränkt geltend machen, wie ein Gegenschluss aus § 129 Abs. 1 HGB ergibt.

Einwendungen der Gesellschaft gegen die Forderung kann er geltend machen, soweit sie der Gesellschaft noch zustehen (§ 129 Abs. 1 HGB).

Schließlich hat der Gesellschafter eigene Einwendungen aus § 129 Abs. 2, Abs. 3 HGB: Diese Vorschriften kompensieren die Unfähigkeit des Gesellschafters, derartige Gestaltungsrechte im Namen der Gesellschaft geltend zu machen, etwa wenn ihm die Vertretungsmacht fehlt.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!