Handels- und Gesellschaftsrecht

Die offene Handelsgesellschaft - Die Vertretung

e) Die Vertretung

aa) Prinzip der Einzelvertretung

353

Expertentipp

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Lesen Sie alle Absätze von § 125 HGB und verdeutlichen Sie sich die unterschiedlichen Vertretungsgestaltungen.

Nach § 125 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter – anders als bei der GbR unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis – allein zur Vertretung der oHG ermächtigt (Einzelvertretungsmacht). Abweichende Regelungen können nach § 125 Abs. 1–3 HGB getroffen werden, im Einzelnen

der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 125 Abs. 1 HGB);

echte Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 2 HGB);

unechte Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 3 HGB).

Expertentipp

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Lesen Sie § 126 HGB. Viele der Regeln zum Außenverhältnis der Gesellschaft sind aus Gründen des Verkehrsschutzes unabdingbar. Anders ist es im Innenverhältnis. Treten der Gesellschaft die Gesellschafter wie Dritte gegenüber, sind sie regelmäßig weniger schutzbedürftig.

Die Vertretungsmacht ist in ihrem Umfang Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§ 126 Abs. 2 HGB). Für Geschäfte der Gesellschaft mit Gesellschaftern bewirken Mängel der Geschäftsführungsbefugnis nach den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht grundsätzlich auch eine Einschränkung der Vertretungsmacht.

Zwei Ausnahmen bestehen:

Betreibt die oHG mehrere Niederlassungen unter verschiedenen Firmen, kann die Vertretungsmacht der Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte auf Handlungen im Betrieb einer dieser Niederlassungen beschränkt werden (§ 126 Abs. 3 HGB) – so genannte Filialvertretung.

Der Grundsatz der Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Vertretungsmacht gegenüber Geschäftspartnern gilt nicht, wenn ein Gesellschafter als Dritter mit der Gesellschaft einen Vertrag schließt.

Die oHG kann neben der organschaftlichen Vertretungsmacht der §§ 125, 126 HGB auch rechtsgeschäftliche Vollmachten nach §§ 164 ff. BGB sowie Prokura nach §§ 48 ff. HGB erteilen.

bb) Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 125 Abs. 1 HGB)

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Nach § 125 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung der oHG ausgeschlossen werden. Dies ist nur möglich, wenn noch mindestens ein anderer Gesellschafter vertretungsberechtigt bleibt (Grundsatz der Selbstorganschaft).

cc) Echte Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 2 HGB)

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Im Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 125 Abs. 2 HGB vereinbart werden, dass mehrere Gesellschafter nur gemeinsam berechtigt sein sollen, die oHG zu vertreten (echte Gesamtvertretung). Hierbei müssen die genannten Gesellschafter zwar gemeinsam, aber nicht unbedingt gleichzeitig handeln, d.h. es genügt, wenn der zweite Gesellschafter das Geschäft nachträglich genehmigt.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass beide gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinsam einen von ihnen nach § 125 Abs. 2 S. 2 HGB ermächtigen, die oHG bei einem bestimmten Geschäft oder einer bestimmten Art von Geschäften alleine zu vertreten. Eine Generalermächtigung ist allerdings unzulässig, da sie der Regelung im Gesellschaftsvertrag widersprechen würde. Durch diese Ermächtigung wird dem ermächtigten Gesellschafter keine Untervollmacht erteilt; vielmehr wird nur eine Beschränkung seiner ursprünglich unbeschränkten organschaftlichen Vertretungsmacht aufgehoben.

dd) Unechte Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 3 HGB)

356

Nach § 125 Abs. 3 HGB kann schließlich vereinbart werden, dass ein Gesellschafter die oHG nur im Zusammenwirken mit einem Prokuristen vertreten kann (unechte Gesamtvertretung). Diese Gestaltung findet ihre Grenze aber im Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die Gesellschaft stets ohne die Mitwirkung Dritter handlungsfähig bleiben muss. Neben unechter Gesamtvertretung muss also stets noch ein weiterer Gesellschafter entweder alleinvertretungsberechtigt sein, oder es muss zusätzlich echte Gesamtvertretung der Gesellschafter vereinbart sein.

ee) Entzug der Vertretungsmacht

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Bei der oHG kann die Vertretungsmacht nur durch gerichtliches Gestaltungsurteil nach § 127 HGB entzogen werden. Der für den Entzug erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 117 HGB) oder Vertretung (§ 127 HGB) vor.

Die Regelung des § 127 HGB ist nicht dispositiv, da sie das Außenverhältnis der Gesellschaft betrifft. Möglich ist eine Präzisierung ebenso wie eine Erleichterung und Erschwerung der rechtfertigenden Gründe im Gesellschaftsvertrag, der aber den Rückgriff auf andere Gründe nicht ausschließen darf.

358

Auch die Regelungen zur Vertretung werden nach MoPeG zukünftig zentral in § 124 HGB n.F. geregelt sein:

„Vertretung

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.“

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