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c) Rechtsfähigkeit
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Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit kann auf die Ausführungen zur GbR Bezug genommen werden, da die oHG als Gesamthand zur selbstständigen Rechtsträgerschaft befähigt ist, vgl. § 14 Abs. 2 BGB. § 124 HGB beschreibt Einzelfälle dieser Rechtsträgerschaft.