Handels- und Gesellschaftsrecht - Die offene Handelsgesellschaft - Definition und Erscheinungsformen

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die offene Handelsgesellschaft - Definition und Erscheinungsformen

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a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Definition

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Definition: offene Handelsgesellschaft

Eine offene Handelsgesellschaft ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist.

301

Anders als die GbR ist die oHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB gerichtet. Der Gesetzgeber bringt dies durch einen Gleichlauf der Vorschriften der §§ 1, 105 HGB zum Ausdruck. Nach § 107 Abs. 1 S. 1 HGB ist eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (konstitutive Eintragung). § 107 Abs. 3 HGB sieht zudem den so genannten Statuswechsel vor im Fall der Eintragung einer oHG in das Gesellschaftsregister.

302

Dem Recht der Kommanditgesellschaft lässt sich ein zweites Wesensmerkmal der oHG entnehmen: Die Haftung der Gesellschafter darf nicht beschränkt sein. Ist sie dies, so handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft.

Hinweis

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Die oHG unterscheidet sich

von der GbR dadurch, dass sie Personenhandelsgesellschaft ist, indem ihr Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht;

von der KG dadurch, dass alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften, es also keine beschränkt haftenden Kommanditisten gibt.

303

Da die oHG eine Sonderform der GbR ist, kann subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in den §§ 105–152 HGB nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 105 Abs. 3 HGB). Anwendbar sind aus dem Recht der GbR über § 105 Abs. 3 HGB insbesondere die folgenden Vorschriften:

§ 705 Abs. 1 BGB insbesondere betreffend die gesellschafterliche Treuepflicht;

§§ 709 f. BGB zur Beitragspflicht;

§ 711a BGB zu der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten

Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Besonderheiten.

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