Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechte und Pflichten der Gesellschafter

f) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

aa) Pflicht zur Beitragsleistung

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Expertentipp

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Lesen Sie § 705 Abs. 1 BGB a.E.: Das Fördern des Gesellschaftszweckes ist die wesentliche Pflicht der Gesellschafter. Ein bloßes Halten von Gegenständen ist keine Beitragsleistung, wenn die Gesellschaft nicht ausdrücklich zu diesem Zweck gegründet wird.

§ 709 Abs. 1 BGB präzisiert die Pflicht zur Beitragsleistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (§ 709 Abs. 2 BGB).

Hinweis

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Das Gesetz ordnet keine Einlageleistung der Gesellschafter an. Die GbR kann daher auch ohne Einlagen geführt werden.

Erbringen die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR ihre Leistungen durch Einlagen, werden diese ebenso wie die im Rahmen des Geschäftsbetriebs erworbenen Vermögenswerte Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB). Der einzelne Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verfügen (§ 71 Abs. 1 BGB).

Die Beiträge sind nach Art und Umfang frei bestimmbar. Insbesondere müssen diese nicht gleichwertig sein oder einen Marktwert haben, eine Quantifizierung bleibt den Gesellschaftern überlassen.

289

Eine Nachschusspflicht besteht bei der GbR nicht, da die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, Einlagen zu erbringen, die über die vereinbarten Beträge hinausgehen (§ 710 Satz 1 BGB). Es besteht auch keine Verpflichtung, durch Verlust verminderte Einlagen zu ergänzen. Ausnahmen gelten in der Liquidation.

bb) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Entnahmerechte

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Das MoPeG bringt eine Abkehr von der bisherigen gesetzlichen Regelung zur Ergebnisverteilung mit sich, wonach die Verteilung des Gewinns im Zweifel nach Köpfen stattzufinden hatte. Vorrangig richten sich nun die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, § 709 Abs. 3 BGB. Nach § 718 BGB haben der Rechnungsabschluss, welcher nach Maßgabe des § 259 BGB vorzunehmen ist, und die Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Gewinns in voller Höhe entsteht grundsätzlich mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses.

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Entnahmerechte der Gesellschafter sind nicht gesetzlich geregelt, also der Regelung im Gesellschaftsvertrag überlassen. Üblich war bislang eine Anknüpfung an § 122 HGB a.F., wonach jeder Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von 4% seines letztjährigen Kapitalanteils zur eigenen Verwendung entnehmen durfte.

cc) Aufwendungsersatzanspruch

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§ 716 Abs. 1 Alt. 1 BGB gibt dem Gesellschafter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, auf Verlangen des Gesellschafters ihm die Gesellschaft für die erforderlichen Aufwendungen Vorschuss zu leisten (§ 716 Abs. 2 BGB). Aufwendungen sind alle im Gesellschaftsinteresse erbrachten Leistungen.

Beispiel

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Gesellschafter G zahlt Taxikosten auf einer Geschäftsreise für die G GbR zunächst aus eigenen Mitteln und lässt sie sich anschließend von der Gesellschaft erstatten.

dd) Treuepflicht

293

Die Pflicht der Gesellschafter, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt, ist bei der GbR in besonderem Maße betont, weil hier die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander oft eine große Bedeutung haben. Im GbR-Recht fehlt jedoch eine den §§ 117, 118 HGB vergleichbare Bestimmung zu einem Wettbewerbsverbot. Im Hinblick auf die gesellschafterliche Treuepflicht ist es jedoch unstrittig, dass diese gesetzliche Regelung auf die Gesellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden ist. Daher darf ein GbR-Gesellschafter ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter weder Geschäfte abschließen, mit denen er der Gesellschaft wirtschaftlich Konkurrenz macht, noch sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes haftet er der GbR auf Schadensersatz. Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 118 Abs. 1 S. 2 HGB) kann die GbR das wettbewerbswidrige Geschäft allerdings nicht an sich ziehen.

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Eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsverbotes ist die Geschäftschancenlehre, nach welcher ein geschäftsführender Gesellschafter sich bietende Geschäftschancen nur für das Unternehmen zu nutzen hat, nicht aber persönliche Interessen verfolgen darf, etwa indem er die Geschäftschance für sich persönlich fruchtbar macht.BGH Urteil vom 4.12.2012 (Az: II ZR 159/10), unter Tz. 20 f. = NZG 2013, 216.

ee) Einsichts- und Auskunftsrecht

295

Jeder Gesellschafter hat unabhängig von einer Geschäftsführungsbefugnis ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft (§§ 717 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Letztlich zum Schutz eigener Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft kann der Gesellschafter, wenn er Grund zu der Annahme unredlicher Ausübung der Geschäftsführung hat, Einsicht auch dann verlangen, wenn das Einsichtsrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist (§ 717 Abs. 1 S. 3 BGB).

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