Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Geschäftsführung und Vertretung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Geschäftsführung und Vertretung

e) Geschäftsführung und Vertretung

aa) Prinzip der Einstimmigkeit

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Expertentipp

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Lesen Sie § 720 BGB: Die Vertretung ist eine organschaftliche, keine rechtsgeschäftliche.

Das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung ist zentrales organschaftliches Gesellschafterrecht. Es ist daher höchstpersönlich und unübertragbar (§ 711a BGB). Dies schließt die Fremdgeschäftsführung aus. Es ist relativ unentziehbar, das heißt seine Entziehung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (§ 715 Abs. 5 BGB). Ein Eingriff liegt schon dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert wird, dass die Befugnis ohne weitere Voraussetzungen entzogen werden kann.BGH Urteil vom 13.10.2020 (Az: II ZR 359/18), unter Tz. 18 = NJW-RR 2020, 1435 für den Fall einer GmbH & Co. KG.

Entsprechend dem gesetzlichen Leitbild eines engen Zusammenhaltes der Gesellschafter sieht § 715 Abs. 3 S. 1 BGB für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter vor (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 2 S. 2 BGB). Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht können sich aber Stimmpflichten der einzelnen Gesellschafter ergeben, wenn Maßnahmen zur Entscheidung stehen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zwingend notwendig sind. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes, sind zur Vertretung der Gesellschaft alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis als gesetzlicher Regelfall), § 720 Abs. 1 BGB, wobei sich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter auf alle Geschäfte der Gesellschaft erstreckt (§ 720 Abs. 3 S. 1 BGB). In Angleichung an das Handelsrecht (§ 124 Abs. 4 S. 2 HGB) ist nunmehr auch die Vertretung der GbR nicht mit Wirkung nach außen beschränkbar (§ 720 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB).

Zudem besteht bei der GbR ein Recht zur Notgeschäftsführung durch einen Gesellschafter gemäß § 715a Satz 1 BGB, wenn und soweit es um dringend notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gesellschaft oder deren Vermögen geht. Eine gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers analog den Regeln des Vereinsrechts (§ 29 BGB) scheidet aber aus.BGH Beschluss vom 23.9.2014 (Az: II ZB 4/14), unter Tz. 12 = NJW 2014, 3779, 3780, offengelassen für die Publikumsgesellschaft.

Da § 715 BGB und § 720 BGB dispositiv sind, werden aus Gründen der Praktikabilität in der Praxis häufig gesellschaftsvertraglich die Geschäftsführung und die Vertretung auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen übertragen, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig einzelgeschäftsführungsbefugt und -vertretungsberechtigt sind. Grenze ist der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss durch ihre Gesellschafter alleine handlungsfähig bleiben.

Dabei sollte nicht übersehen werden, dass in Fällen der Formbedürftigkeit grundsätzlich alle Gesellschafter dem Formerfordernis genügen müssen, vertritt ein einzelner, muss dessen Erklärung die Vertretung erkennen lassen.

Beispiel

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Die Wohnung-GbR W kündigt der Mieterin M mit von einem einzelnen Gesellschafter mit „i.V.“ unterzeichneten Schreiben.

bb) Widerspruchsrecht

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Da zentrales Mitwirkungsrecht, kann der einzelne zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen, der handelnde Gesellschafter muss die Maßnahme in diesem Fall unterlassen (§ 715 Abs. 4 BGB). Von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter haben kein Widerspruchsrecht.

Hier wird die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bedeutsam: Im Außenverhältnis bleibt das Rechtsgeschäft der Gesellschaft gegenüber ungeachtet eines Widerspruchs wirksam, selbst dann, wenn der Widersprechende die Erklärungen des anderen durch die Vornahme eines gegenläufigen Rechtsgeschäfts unverzüglich unwirksam machen könnte.BGH Urteil vom 19.6.2008 (Az: III ZR 46/06), unter Tz. 47 = DB 2008, 1620.

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