Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtsfähigkeit

b) Rechtsfähigkeit

aa) Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft

268

Abhängig davon, ob die Gesellschaft nach ihrem Zweck auf die Teilnahme am Rechtsverkehr gerichtet ist oder nicht, kann eine GbR Außen- oder Innengesellschaft sein. Die Abgrenzung zwischen beiden Erscheinungsformen ist für die Praxis sehr wichtig, weil sich die Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR nur auf die Außengesellschaft bezieht. Die Rechtsnatur der GbR knüpft demnach an der Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft an.Vgl. zu den Grundsätzen der Unterscheidung oben Rn. 226.

Die BGB-Innengesellschaft bleibt auf die interne Vereinbarung beschränkt, nimmt als Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teil und kann daher auch keine die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeiten begründen. Sie ist im Gegensatz zur Außengesellschaft weder rechts- noch parteifähig; Rechtsbeziehungen entstehen vielmehr nur im Innenverhältnis der Gesellschafter. Ein Gesamthandsvermögen bildet sie nicht.   

269

Die Frage nach der Rechtsnatur der GbR war seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches umstritten, weil der Gesetzgeber diese Frage offengelassen hatte. Erst in den letzten Jahren hat die Rechtsprechung die Konturen der Außen-GbR klar herausgearbeitet und sie sehr weitgehend der oHG angenähert, im Besonderen durch Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes in 1997 und 2001. Danach besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.Zur Rechtsfähigkeit der GbR ausführlich Westermann WM 2013, 441. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner wird und dass ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. Die GbR ist damit in weiten Teilen der oHG angenähert.BGH Urteil vom 29.1.2001 (Az: II ZR 331/00), unter Tz. 7 ff. = BGHZ 146, 341. Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, vgl. § 14 Abs. 2 BGB. Vertragspartei wird mithin die GbR in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter, so dass ein Gesellschafterwechsel nach Vertragsschluss ihre Stellung als Vertragspartei unberührt lässt.BGH Urteil vom 15.1.2003 (Az: XII ZR 300/99), unter Tz. 15 = NJW 2003, 1043. Dies beruht auf der Annahme, dass die Gesamthand als solche Rechtssubjekt ist, nicht allein die einzelnen Gesamthänder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.Im Einzelnen Habersack JuS 1990, 179 ff. Kritisch hierzu Beuthien NZG 2011, 481.

Die Gesamthand und konsequenterweise die GbR ist indes nicht juristische Person als von den einzelnen Gesellschaftern abstrahierter Körper. Die GbR erscheint vielmehr als Gruppe der Gesellschafter. Daher haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter nach Wahl des Gläubigers auf die ganze Schuld.

 

Demgegenüber geht eine individualistische TheorieHueck § 3 II. davon aus, dass Rechtssubjekt nur die natürliche oder die juristische Person sein könne, eine Gesamthand sei kein Rechtssubjekt, sondern Sonderregelung für das Gesellschaftervermögen. Sie nimmt Bezug auf die Formulierung in § 714 BGB, der von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die „Gesellschaft“ spricht. Die Vorschrift ist im Kern allerdings unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs der Redaktoren des BGB in das Gesetz übernommen worden, der das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte.

Die individualistische Theorie führt zu unüberwindbaren Schwierigkeiten in Fällen des Wechsels auf Gesellschafterebene oder auf Ebene des Gesellschaftsgegenstands. Ein Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter bedeutete konsequenterweise ein Untergehen der bisherigen und das Entstehen einer neuen Gesamthand, die sich aus (teilweise) anderen natürlichen Personen zusammensetzt. Deshalb wäre konsequenterweise ein gesonderter Übertragungsakt von der bisherigen auf die neue Gesamthand erforderlich, den die Rechtspraxis jedoch nicht kennt.BGH Urteil vom 3.11.2015 (Az: II ZR 446/13), unter Tz. 27 = NZG 2016, 221, 222.

Einem Untergang der alten Gesellschaft widersprechen auch die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft und der Umstand, dass eine Nachhaftung der bisherigen Gesellschafter mangels Gesellschaftswechsels unbekannt ist.

Ändert sich der Gesellschaftsgegenstand in einen solchen, der ein Handelsgewerbe im Sinne des § 105 HGB darstellt, wird die GbR zudem automatisch zur oHG, auch hier fehlt es an einem, nach der individualistischen Theorie an sich erforderlichen Übertragungsakt.

Schließlich hat der Gesetzgeber mittlerweile in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften die Gesamthand selbst als Träger von Rechten und Pflichten benannt, so in in § 899a BGB, § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG, in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO und in § 1 Abs. 1 GesO (Gesamtvollstreckungsordnung). 

Hinweis

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Beachten Sie die rechtsformübergreifende Systematik: Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis ist Grundlage der Trennung in Geschäftsführung und Vertretung. Vertretung ist der Teilbereich der Geschäftsführung im weiteren Sinne, der das rechtsgeschäftliche Außenhandeln der Geschäftsführer umfasst. Beide werden heute zusammenfassend oft als Geschäftsleitung bezeichnet.

bb) Scheck- und Wechselfähigkeit

270

Scheck- und Wechselfähigkeit der Außen-GbR sind bereits seit längerer Zeit anerkannt.BGH Urteil vom 15.7.1997 (Az: XI ZR 154/96), unter Tz. 15 = BGHZ 136, 254. Die GbR ist also Subjekt des Wertpapierrechts.  

cc) Insolvenzfähigkeit

271

Die Insolvenzfähigkeit der Außen-GbR folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

dd) Erbfähigkeit

272

Sie ist darüber hinaus auch erbfähig. Damit entfällt die bisherige mühselige Umdeutung einer auf eine GbR gerichteten Verfügung von Todes wegen in eine solche, die die einzelnen Gesellschafter mit der Auflage, das Zugewandte in die GbR einzubringen, bedenkt.Elsing BB 2003, 914; Scherer/Feick ZEV 2003, 341; anders noch BayObLG Beschluss vom 31.3.1998 (Az: 1Z BR 174/97), unter Tz. 19 = FamRZ 99, 170.

ee) Markenfähigkeit

273

Die Außen-GbR ist markenfähig.K. Schmidt NJW 2001, 993; a.A. noch BGH Urteil vom 24.2.2000 (Az: I ZR 168/97), unter Tz. 410 = DB 2000, 2117 – Ballermann. Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten, ihre Gesellschafter eingetragen sind.BPatG Beschluss vom 20.8.2004 (Az: 25 W (pat) 232/03), unter Tz. 22 = GRUR 2004, 1030 – Markenregisterfähigkeit einer GbR; BPatG Beschluss vom 12.6.2007 (Az: 27 W (pat) 40/05), unter Tz. 21 ff. = GRUR 2008, 448 – Pit Bull.

ff) Grundbuchfähigkeit

274

Mittlerweile ist außerdem die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt. Dies geht von der Überlegung aus, dass die Rechtsfähigkeit der GbR die Fähigkeit umfasst, Eigentümerin von Grundstücken zu sein. Die Eintragung im Grundbuch richtet sich nach § 899a BGB, der an § 47 Abs. 2 S. 1 GBO anknüpft, wonach bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR im Grundbuch zwingend auch deren Gesellschafter einzutragen sind. Dies soll die Verkehrsfähigkeit von im Grundbuch für eine GbR eingetragenen Rechten sichern. Gemäß § 899a S. 1 Hs. 1 BGB wird vermutet, dass die im Grundbuch als Rechtsinhaber eingetragene GbR existiert und die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO eingetragenen Gesellschafter auch Gesellschafter der eingetragenen GbR sind, nach Hs. 2 wird negativ vermutet, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.Das Verhältnis von § 899a BGB zum Bereicherungsrecht beleuchtet Weiss JuS 2016, 494. Ob bei Ausscheiden eines Gesellschafters die verbleibenden Gesellschafter eine Grundbuchberichtigung bewilligen müssen, ist umstritten.Für das Erfordernis einer Bewilligung durch die verbleibenden Gesellschafter OLG München Beschluss vom 28.7.2015 (Az: 34 Wx 106/15) unter II.2.a.1.aa = EWiR 2016, 71 m. Anm. Schodder, gegen das Erfordernis KG Beschluss vom 8.7.2020 (Az: 1 W 35/20) unter II. = EWiR 2021, 75 m. Anm. Paulus.

Sind im Grundbuch noch alle Gesellschafter der GbR mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen, so ist Eigentümerin der Immobilie die GbR.BGH Beschluss vom 4.12.2008 (Az: V ZB 74/08), unter Tz. 20 = BGHZ 179, 102, und BGH Beschluss vom 28.4.2011 (Az: V ZB 194/10), unter Tz. 10 ff. = NZG 2011, 698, 698 ff. Grundlegend zur Grundbuchfähigkeit Wilhelm NZG 2011, 801; s. auch Altmeppen ZIP 2011, 1937, Ulmer ZIP 2011, 1689 und Westermann WM 2013, 441, 446.

Gegenüber den vom OLG Schleswig geäußerten Bedenken,OLG Schleswig Beschluss vom 29.10.2007 (Az: 2 W 212/07), unter Tz. 2 = NJW 2008, 306. dass mangels Eintragung der GbR in ein öffentliches Register der Nachweis ihres Bestehens und der vertretungsberechtigten Personen nur schwer geführt werden könne, behalf sich die Praxis bisher mit der Einsetzung eines Grundbuchtreuhänders. 

gg) Die GbR als Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz

275

Anders als oHG, KG oder GmbH kann die GbR jedoch auch weiterhin nicht Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein.BGH Beschluss vom 26.1.2006 (Az: V ZB 132/05), unter Tz. 13 = ZIP 2006, 560. Der Grund dafür ist nicht mehr in der Frage der Rechtsfähigkeit zu suchen, der GbR mangelt es vielmehr an einer Registerpublizität, da sie anders als die Personenhandelsgesellschaften nicht im Handelsregister eingetragen wird. Daher sieht der BGH die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümer gefährdet. Überzeugen kann eine solch individuelle Wertung nicht. Die fehlende Registerpublizität der GbR führt nicht nur für den Rechtsverkehr im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes, sondern allgemein zu Rechtsunsicherheiten.Kritisch gegenüber dem BGH insoweit Schäfer NJW 2006, 2160.

Mit dem Wohnungseigentum in weiterem Zusammenhang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Zulässigkeit einer Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine GbR wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die wirksam ist, wenn entweder die Gesellschaft selbst oder einer ihrer Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen kann. In seinem Urteil zum Eigenbedarf geht der BGH von der Erwägung aus, dass es unerheblich sei, ob die Vermietung durch eine Gesamthand oder eine Personenmehrheit – etwa ein Ehepaar – erfolge.BGH Urteil vom 27.6.2007 (Az: VIII ZR 271/06), unter Tz. 12 = NJW 2007, 2845; Urteil vom 14.12.2016 (Az: VIII ZR 232/15), unter Tz. 15 ff. = NJW 2017, 547, 549.

hh) Umwandlungsfähigkeit

276

Die GbR kann Ziel einer formwechselnden Umwandlung sein.

ii) Fähigkeit zur Gesellschafterstellung

277

Die GbR kann Gesellschafter an jeder Gesellschaftsform mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft sein, auch kann sie sich an einer anderen GbR beteiligen. In diesem Fall werden ihre Gesellschafter zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, gleiches gilt für spätere Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 162 Abs. 1 S. 2 HGB).

jj) Die GbR im Verfassungs- und Verwaltungsrecht

278

Die GbR ist Trägerin von Grundrechten.BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2002 (Az: 1 BvR 1103/02), unter Tz. 6 = ZIP 2002, 2214. Sie ist Adressatin ordnungsbehördlicher Verfügungen als Bauherrin, die eine Baugenehmigung begehrt.OVG Bautzen Beschluss vom 16.7.2001 (Az: 1 B 113/01), unter Tz. 2 = NJW 2002, 1361.

kk) Beteiligten- und Parteifähigkeit

279

Die Außengesellschaft ist im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO). Ihre Parteienstellung im finanzgerichtlichen Verfahren ist anerkannt (§ 57 FGO) für die Fälle, in denen sie selbst Steuerrechtssubjekt ist, vor allem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften.BFH Urteil vom 18.5.2004 (Az: IX R 83/00), unter Tz. 12 = DStR 2004, 1331.

Im Zivilprozess bestand nach überkommener Ansicht bisher allein eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Gesellschaftern. Nunmehr ist anerkannt, dass die Außengesellschaft aktiv und passiv parteifähig ist, also Klägerin ebenso wie Beklagte sein kann.Ausführlich hierzu Lutz GWR 2012, 30. Die Gesellschafter können daher nur einheitliche Anträge stellen.BGH Urteil vom 23.10.2003 (Az: IX ZR 324/01), unter Tz. 15 = DStR 2004, 191. Ein Wechsel der Gesellschafter ist kein Parteiwechsel, sondern im Wege einer Rubrumsberichtigung zu berücksichtigen, wenn die Gesellschafter im Einzelnen genannt sind, gleiches gilt für ältere Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gesellschafter noch als notwendige Streitgenossen auftraten.BGH Urteil vom 15.1.2003 (Az: XII ZR 300/99), unter Tz. 15 = ZIP 2003, 667. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters der GbR führt mithin nicht mehr zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO.OLG Dresden Beschluss vom 8.6.2006 (Az: 13 W 0653/06), unter Tz. 11 = ZIP 2006, 2287. Vertreter der GbR im Rechtsstreit ebenso wie in öffentlich-rechtlichen Verfahren sind die Gesellschafter, soweit nicht ein einzelner mit der Vertretung betraut ist.BGH Beschluss vom 7.12.2006 (Az: V ZB 166/05), unter Tz. 13 = ZIP 2007, 248.

ll) Verbrauchereigenschaft

280

Die GbR als Außengesellschaft kann nur dann Verbraucher gemäß § 13 BGB sein, wenn an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sindBGH Urteil vom 30.3.2017 (Az: VII ZR 269/15), unter Tz. 23 ff. = NZG 2017, 696, 697.. So wie juristischen Personen nie Verbrauchereigenschaft zukommt, da ihnen privates Handeln fremd ist, kann auch eine GbR nicht Verbraucher sein, wenn an ihr mindestens eine juristische Person als Gesellschafter beteiligt ist.

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