Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

VI. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft

1. Eintritt neuer Gesellschafter

253

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in Personengesellschaften erfolgt durch (gesonderten) Gesellschaftsvertrag zwischen allen bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter. Dieser Vertrag wird nicht mit der Gesellschaft geschlossen, sondern mit allen Gesellschaftern, da auch dies ein Grundlagengeschäft ist, bei dem die organschaftliche Vertretungsmacht wirkungslos ist. Der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft kann auf dem Erwerb eines Geschäftsanteils von Todes wegen oder unter Lebenden beruhen (§ 15 GmbHG; §§ 68, 71, 71d, 327a AktG), auf dem Erwerb von Geschäftsanteilen im Zuge einer Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG, §§ 182 ff. AktG) oder auf Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG. Der Beitritt ist hier regelmäßig formbedürftig.

Durch den Eintritt erwirbt der Gesellschafter die volle Mitgliedsstellung, d.h. es stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zu, er erwirbt also automatisch einen Anteil am Gesamthandsvermögen und er haftet für Gesellschaftsschulden.

Ist der Aufnahmevertrag mangelhaft, so kann dennoch über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft die Wirkung eines wirksamen Aufnahmevertrages eintreten, wobei die Invollzugsetzung nicht die Gesellschaft als solche, sondern den Beitritt selbst betreffen muss.

2. Ausscheiden von Gesellschaftern

254

Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung der Personengesellschaften bewirkt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft grundsätzlich deren Auflösung. Häufig wird jedoch durch Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortbestehen soll. Die Körperschaft besteht unabhängig vom Mitgliederwechsel fort.

Die Rechtsfolgen des Ausscheidens richten sich bei allen Personengesellschaften grundsätzlich nach § 738 BGB: Danach wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dafür hat der Ausscheidende Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, außerdem einen Geldanspruch in Höhe dessen, was er bei Auseinandersetzung der Gesellschaft erhielte. Er kann also nicht etwa Herausgabe der der Gesellschaft dauerhaft übertragenen Gegenstände verlangen, sondern nur eine Auszahlung in Geld. Dies ist für die Gesellschaft häufig ruinös, so dass regelmäßig insbesondere bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils andere Gestaltungen gewählt werden. Diese sind weitestgehend möglich, bis hin zu einem beinahe vollständigen Ausschluss einer Abfindung.

3. Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen

255

Die besondere persönliche Verbindung der Gesellschafter untereinander ist Grund für die Regelung in § 727 BGB, wonach Personengesellschaften durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst werden.

Mit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 hat sich die Rechtslage in oHG und KG geändert: Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters hat dort nach der gesetzlichen Regelung die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern zur Folge (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

Die Gesellschafter können jedoch auch im Gesellschaftsvertrag der GbR abweichende Regelungen treffen. Am häufigsten sind Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Machen Sie sich den Sinn solcher Regelungen klar. Bei mehreren Erben würde die Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger im Anteil. Diese ist jedoch nur eingeschränkt handlungsfähig (§ 2038 BGB) und haftet nur beschränkt auf den Nachlass (§ 2059 BGB), eine für Personengesellschaften untypische Situation.

 

a) Die Fortsetzungsklausel

256

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie hierzu außerdem § 736 BGB.

Die Fortsetzungsklausel besagt, dass die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Die Rechtsfolgen sind also die gleichen wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters, nur dass der Abfindungsanspruch aus §§ 738 ff. BGB ohne weiteres auf die Erben übergeht.

b) Die einfache Nachfolgeklausel

257

Durch die einfache, auch: erbrechtliche, Nachfolgeklausel sollen der oder die Erben die Gesellschafterstellung als solche erhalten. Hierfür muss zunächst der Gesellschaftsvertrag mit Zustimmung aller Gesellschafter bestimmen, auf wen der Anteil beim Tode eines Gesellschafters übergehen soll. Zudem muss der Erblasser seinen Gesellschaftsanteil auch gerade diesen Personen vererben, d.h. Testament und Gesellschaftsvertrag sind aufeinander abzustimmen.

Durch diese Regelung entsteht kein Abfindungsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB, da die Gesellschafterstellung als solche bestehen bleibt.

c) Die qualifizierte Nachfolgeklausel

258

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB: Die Eintrittsklausel ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel soll von mehreren Erben nur einer oder ein Dritter in die Gesellschafterstellung einrücken. Der Eintritt des Erben vollzieht sich in einer Sondererbfolge kraft Gesellschaftsrechts; die erbrechtlichen Regelungen, insbesondere diejenigen zur Erbengemeinschaft, sind insoweit verdrängt. Der so begünstigte Erbe ist den Miterben aber zum Ausgleich verpflichtet, soweit der Wert des Gesellschaftsanteils seinen Erbteil überschreitet.

Der Eintritt des dritten Nichterben erfolgt durch Vertrag zwischen den übrigen Gesellschaftern und dem Eintretenden; das Vertragsangebot der übrigen Gesellschafter kann bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Allein durch Rechtsgeschäft unter den Gesellschaftern läge in der Übertragung allerdings ein im deutschen Recht unzulässiger Vertrag zu Lasten des Dritten, so dass dieser ein Wahlrecht hat, ob er eintritt (daher auch: „Eintrittsklausel“).

Den Erben steht der Abfindungsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB zu, da die erbrechtliche Lage durch diese Gestaltung des Gesellschaftsvertrages unberührt bleibt. Wenn allerdings ein Erbe Eintrittsberechtigter ist, steht ihm kraft Erbschaft der Abfindungsanspruch nach § 1922 BGB zu, so dass er bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrages seinen Beitrag durch Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch erbringen kann.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!