Handels- und Gesellschaftsrecht

Die innere Organisation der Gesellschaft

V. Die innere Organisation der Gesellschaft

1. Die Grundlagengeschäfte

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Weder von der Geschäftsführungs- noch von der Vertretungsbefugnis umfasst sind bei allen Gesellschaftsformen die so genannten Grundlagengeschäfte, also Geschäfte, die den Gesellschaftsvertrag selbst und seine Änderungen betreffen. Diese Geschäfte betreffen die einzelnen Gesellschafter in ihrer persönlichen Mitgliedsstellung und sind daher deren Geschäfte und nicht solche der Gesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung sind daher in diesem Bereich nicht möglich. Für Grundlagengeschäfte ist stets ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. In den Grenzen des Bestimmtheitsgebotes bzw. der gesellschafterlichen Treuepflicht ist es aber zulässig, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass auch Grundlagengeschäfte durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter getätigt werden können.BGH Urteil vom 15.1.2007 (Az: II ZR 245/05), unter Tz. 9 = BGHZ 170, 283 – Otto.

Beispiel

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Grundlagengeschäfte sind z.B.

Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

die Aufnahme eines neuen Gesellschafters;

eine Änderung der Beitragspflichten;

eine Änderung der Firma;

die Entziehung oder Kündigung von Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis (§ 712 BGB);

die Entscheidung über die Geltendmachung oder den Erlass von Sozialansprüchen der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter und deren Umsetzung.

2. Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten

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Als Sozialansprüche werden alle Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, nicht aber solche aus anderen Rechtsbeziehungen mit einem Gesellschafter bezeichnet. Die wichtigsten Sozialansprüche sind der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung des Beitrags, auf ordnungsgemäße Geschäftsführung, Ersatzansprüche und der Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb (für die oHG in §§ 112, 113 HGB geregelt).

Diese Sozialansprüche werden grundsätzlich von den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschaftern geltend gemacht, nachdem die nicht beteiligten Gesellschafter über die Geltendmachung beschlossen haben. Ein derartiger Beschluss ist ein Grundlagengeschäft.

Ausnahmsweise kann jedoch auch einem nicht vertretungs- oder geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Prozessführungsbefugnis und zu diesem Zweck auch Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zustehen, um die Sozialansprüche durchzusetzen, die so genannte actio pro socio.

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Als Sozialverbindlichkeiten werden alle Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis bezeichnet. Die wichtigsten Sozialverbindlichkeiten sind die Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 713, 670 S. 1 BGB bzw. § 110 HGB, die Gewinnbeteiligung nach § 722 BGB, das Informations- und Kontrollrecht nach § 716 BGB und der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Für alle diese Sozialverbindlichkeiten haften die Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen, denn eine persönliche Haftung der Gesellschafter liefe im Ergebnis auf eine Erhöhung der Beiträge hinaus, da Mittel dauerhaft für die Gesellschaft gebunden würden. Zu einer Erhöhung sind die Gesellschafter aber nach § 707 BGB nicht verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft nicht mehr liquide ist.

Die gesellschafterliche Treuepflicht kann es gebieten, Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend zu machen, wenn ihre Geltendmachung der Gesellschaft schaden könnte.

3. Die actio pro socio

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Zulässigkeit der actio pro socio

I.

Sozialanspruch der Gesellschaft

II.

Geschäftsführende Gesellschafter verweigern Geltendmachung

III.

Treuwidrigkeit der Verweigerung

IV.

Kein Ausschluss der actio pro socio

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Insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter, müssen intern durchgesetzt werden. Dabei kann es erforderlich werden, dass die Ansprüche der Gesellschaft von anderen, nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern geltend gemacht werden.

Dies erfolgt im Wege der actio pro socio (lat. Anspruch zugunsten der Gesellschaft). Der klagende Gesellschafter macht hierbei einen fremden Anspruch – den der Gesellschaft – im eigenen Namen geltend, seine Klage muss auf Leistung an die Gesellschaft lauten. Ausgeschlossen ist das Klagerecht, wenn seine Geltendmachung selbst treuwidrig ist, etwa wenn die unterbliebene Geltendmachung sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Gesellschaft selbst den Anspruch bereits geltend macht oder lediglich mangels ausstehender Entscheidung des geschäftsführenden Gesellschafters noch nicht geltend macht oder wenn ein Gesellschafter neben der Gesellschaft auf Leistung an diese klagt, nur um die Prozesskosten zu erhöhen.BGH Versäumnisurteil vom 22.1.2019 (Az: II ZR 143/17), unter Tz. 14 = NJW-RR 2019, 742.

Ungeklärt ist, ob ein pflichtwidriges Unterlassen auch dann vorliegt, wenn die Nichtgeltendmachung auf einem Gesellschafterbeschluss beruht, und ob zunächst dieser Gesellschafterbeschluss angefochten werden muss.

Unklar ist weiter das Schicksal der actio pro socio im Falle einer späteren Klageerhebung durch die Gesellschaft.

Keine Anwendung findet die actio pro socio auf Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte. Diese können grundsätzlich nur von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft geltend gemacht werden, anders nur in Notfällen.

In der Publikumsgesellschaft sind Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren organschaftlichen Vertreter angesichts der Vielzahl der Gesellschafter regelmäßig schwierig durchzusetzen. Daher können sie dort in entsprechender Anwendung von § 46 Nr. 8 Hs. 2 GmbHG, § 147 Abs. 2 S. 1 AktG auch durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden, der von den übrigen Gesellschaftern zu bestellen ist. Regelmäßig ist der Beirat besonderer Vertreter.BGH Beschluss vom 7.6.2010 (Az: II ZR 210/09), unter Tz. 13 ff. = ZIP 2010, 2345, 2346 f.

252

Die actio pro socio erfährt durch das Gesetz zur Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsBT-Drucks. 19/27635 vom 17.3.2021, im Bundestag angenommen am 24.6.2021, in Kraft am 1.1.2024. (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) eine Kodifizierung in §715b BGB n.F.:

„Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.“

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