Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Treuhand

IV. Die Treuhand

1. Der Zweck der Treuhand

232

Die Treuhand ist kein Fall der Scheingesellschaft, obwohl der Hintermann im Regelfall unerkannt bleibt. Denn bei der Treuhand sind anders als bei der Scheingesellschaft die Gründung und der Betrieb der Gesellschaft gewollt. Treuhandschaften werden vereinbart, um den Hintermann zu verdecken oder um gesetzliche Verbote und gesellschaftsvertragliche Genehmigungserfordernisse zu umgehen, aber auch zur Bindung des Hintermannes oder aus Gründen einer erleichterten Handhabung, so bei einer Beteiligung einer Vielzahl von Personen an Publikumsgesellschaften, beispielsweise bei Anlegergemeinschaften.

2. Die Ausgestaltung der Treuhand

233

Je nachdem, ob die Treuhand offengelegt wird, unterscheidet man die offene von der verdeckten Treuhand. Dient sie den Interessen des Treuhänders, handelt es sich um eine eigennützige Treuhand, dient sie den Interessen des Treugebers, ist es eine uneigennützige Treuhand.

Die Treuhand kann als Sicherungstreuhand Ansprüche des Treuhänders gegen den Treugeber sichern oder als Verwaltungstreuhand bloße Verwaltungszwecke haben.

3. Treuhänder und Treugeber

234

Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist der nach außen auftretende Treuhänder. Im Innenverhältnis ist er gegenüber dem Treugeber aufgrund der Treuhandabrede bzw. des Treuhandvertrages gebunden. Die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB sind regelmäßig nicht erfüllt, weil die Parteien die erklärte Rechtsfolge ernstlich wollen.BGH Urteil vom 22.9.2016 (Az: III ZR 427/15), unter Tz. 13 = NJW 2016, 3525, 3526. Der Abschluss des Treuhandvertrags kann formbedürftig sein, so wenn er die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils enthält.BGH ebd. unter Tz. 14.

Der Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis kommt besondere Bedeutung zu: Wird die Stellung des Treugebers durch gesellschaftsrechtliche Bindungen überlagert, kommt ihm im Innenverhältnis diejenige eines unmittelbaren Gesellschafters gleich. Das Innenverhältnis der Gesellschaft unterliegt weitestgehend der Disposition der Gesellschafter. Sie können es daher so gestalten, als ob der Treugeber selbst Gesellschafter wäre. Eine solche insbesondere bei Publikumsgesellschaften häufige besonders enge gesellschaftsrechtliche Bindung ist immer dann anzunehmen, wenn die mittelbare Beteiligung zukünftiger Gesellschafter und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; insbesondere wenn der Gesellschaftsvertrag bereits bestimmte Rechte und Pflichten der zukünftigen Gesellschafter regelt. Ein solchermaßen einem Gesellschafter gleichzustellender Treugeber haftet der Gesellschaft daher wie ein unmittelbarer Gesellschafter. Bedeutung für das Außenverhältnis hat dies nicht, hier bleibt nur der Treuhänder Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.BGH Urteil vom 11.10.2011 (Az: II ZR 242/09), unter Tz. 16 = ZIP 2011, 2299, 2301 f. Im umgekehrten Fall, in dem sich die Treuhand auf eine Haftungsabschirmung gegenüber einem Grundpfandrechtsgläubiger beschränkt und der Treugeber selbst Gesellschafter wird, haftet der Treugeber für Gesellschaftsschulden, auch wenn er seine gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten lässt.BGH Urteil und Teilversäumnisurteil vom 19.7.2011 (Az: II ZR 300/08), unter Tz. 37 ff. = ZIP 2011, 1657, 1659 ff.

Je nachdem, auf welchem Weg der Treuhänder die Treuhänderstellung erlangt, werden unterschieden

die Erwerbstreuhand, wenn der Treuhänder den Gesellschaftsanteil von einem Dritten im Auftrag des Treugebers erwirbt;

die Übertragungstreuhand, wenn der Treugeber seinen Anteil auf den Treuhänder überträgt, diesen aber über den Treuhandvertrag an sich bindet;

die Vereinbarungstreuhand, die den umgekehrten Fall der Übertragungstreuhand beschreibt, da sie die Übertragung des Gesellschaftsanteils vermeidet, indem der Gesellschafter als zukünftiger Treuhänder verspricht, seinen Gesellschaftsanteil künftig treuhänderisch für den Treugeber zu halten.

Im Außenverhältnis ist allein der Treuhänder uneingeschränkt berechtigter und verpflichteter Gesellschafter. Der Treuhandvertrag bindet ihn nur im Innenverhältnis.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Wie im Recht der bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB gibt es also auch hier ein Auseinanderfallen von rechtlichem „Können“ im Außenverhältnis und rechtlichem „Dürfen“ im Innenverhältnis.

Der Treugeber hat neben der Anordnung einer Schadensersatzverpflichtung des Treuhänders bei Verstößen gegen den Treuhandvertrag im Wesentlichen zwei Sicherungsmöglichkeiten:

Bei der Beschlussfassung in der Gesellschaft übt der Treuhänder das Stimmrecht aus. Der Treugeber kann jedoch über eine Stimmrechtsvollmacht oder einen Stimmbindungsvertrag Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafter nehmen.

Im Ausnahmefall können dem Treugeber weitergehende unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern eingeräumt werden.BGH Urteil vom 23.6.2003 (Az: II ZR 46/02), unter Tz. 12 = DStR 2003, 1582.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!