Grundrechte - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Beschwerdegegenstand

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Grundrechte

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Beschwerdegegenstand

II. Beschwerdegegenstand

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Ob ein für die Verfassungsbeschwerde tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, prüfen Sie in zwei Schritten:

Expertentipp

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Nach der Klärung des Begriffs „Akt öffentlicher Gewalt“ untersuchen Sie je nach Fallgestaltung nur den oder die tatsächlich angegriffenen bzw. anzugreifenden Akt(e) der Legislative, Exekutive und/oder Judikative.

1. Begriff „Akt öffentlicher Gewalt

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Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ein „Akt öffentlicher Gewalt. Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (oben Rn. 660) ist der Begriff der öffentlichen Gewalt weit gefasst:

Definition

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Öffentliche Gewalt

Öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG umfasst die Legislative, die Exekutive und die Judikative.

Das weite Begriffsverständnis ist auf den Sinn und den Zweck der Verfassungsbeschwerde zurückzuführen. Der Sinn und der Zweck der Verfassungsbeschwerde bestehen darin, dass alle Akte der Legislative, der Exekutive und der Judikative auf ihre Grundrechtsmäßigkeit nachprüfbar sein sollen.

Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth.

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Als Akte öffentlicher Gewalt kommen nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen in Betracht (vgl. §§ 92, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Unterlassungen können jedoch nur ausnahmsweise Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, nämlich dann, wenn die öffentliche Gewalt grundrechtlich zum Handeln verpflichtet ist. Dies ist zum einen bei originären Leistungsrechten und zum anderen bei Schutzpflichten der Fall.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 540.

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Akte öffentlicher Gewalt sind herkömmlich allein Akte deutscher Hoheitsgewalt.

Vgl. BVerfGE 58, 1 – Eurocontrol I; s. aber auch BVerfGK 8, 61. Seit dem Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts können jedoch auch Akte supranationaler Organisationen (z.B. der Europäischen Union) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.Vgl. BVerfGE 89, 155 – Maastricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Urteil die Ansicht vertreten, vor dem Hintergrund des erreichten Stands der Integration der Europäischen Gemeinschaft sei die Ausübung von Gemeinschaftsgewalt auf deutschem Hoheitsgebiet als solche an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen. Demgemäß müsste es möglich sein, im genannten Umfang auch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar anzugreifen.Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 536.

Hinweis

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Eine Verfassungsbeschwerde gegen Akte supranationaler Organisationen ist jedoch dann unzulässig, wenn auf der supranationalen Ebene ein Grundrechtsschutz gewährleistet ist, der im Wesentlichen dem des Grundgesetzes entspricht.

Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2705. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts erster Instanz nach Ergehen der Solange II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard i.S.v. Art. 23 Abs. 1 S. 3, Art. 79 Abs. 3 GG abgesunken istVgl. BVerfGE 102, 147 – Bananenmarktordnung. oder bei sog. „ausbrechenden Rechtsakten“,Vgl. BVerfGE 89, 155 – Maastricht. d.h. solchen Rechtsakten, bei denen z.B. offensichtlich Kompetenzen überschritten wurden.Vgl. zum ganzen Problemkreis Hillgruber/Goos-Goos Verfassungsprozessrecht Rn. 161 ff. Das Bundesverfassungsgericht hat seine bisherige Linie in der Lissabon-Entscheidung bestätigt (vgl. BVerfGE 123, 267). Vgl. zum Umfang und zu den Grenzen der sog. Ultra-vires-Kontrolle auch BVerfGE 126, 286.

2. Akte der Legislative

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Als Akte der Legislative kommen alle formellen und materiellen Bundes- und Landesgesetze (einschließlich Bundes- und Landesverfassungsrecht) sowie Verwaltungsvorschriften mit (ausnahmsweiser) Außenwirkung in Betracht.

Vgl. Fleury Verfassungsprozessrecht Rn. 285. Völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Staaten können selbst nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein; angreifbar ist aber das Zustimmungsgesetz des Bundestages nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG zum völkerrechtlichen Vertrag.Vgl. BVerfGE 89, 155 – Maastricht.

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Die Akte der Legislative müssen grundsätzlich zumindest verkündet sein, um tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein zu können (vgl. für Bundesgesetze Art. 82 Abs. 1 GG). Etwas anderes gilt jedoch für Vertragsgesetze i.S.d. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Hier genügt es, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung und die Verkündung des Vertragsgesetzes abgeschlossen ist.

Hinweis

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Eine gegen einen Akt der Legislative gerichtete Verfassungsbeschwerde wird „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ genannt.

3. Akte der Exekutive

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Die Verfassungsbeschwerde kann an sich gegen jeden Akt der Exekutive erhoben werden. Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der h.M. im Schrifttum jedoch, dass es sich bei dem Akt der Exekutive um einen Akt, der in Ausübung hoheitlicher Gewalt erlassen wurde, handelt.

Vgl. BVerfGE 3, 1.

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Bei den Akten der Exekutive ist folgende Besonderheit zu beachten: Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG regelmäßig erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (dazu unten Rn. 741 ff.). Nach Erschöpfung des Rechtswegs gibt es aber keine Verfassungsbeschwerde (allein) gegen Akte der Exekutive. Prozessual betrachtet, wird in diesem Falle die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung erhoben. Das Bundesverfassungsgericht überlässt es dem Beschwerdeführer, ob er sich nur gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung wendet oder ob er zusätzlich die Entscheidungen der Vorinstanzen und/oder den/die zugrundeliegenden Akt(e) der Exekutive einbezieht.

Vgl. BVerfGE 19, 377. In jedem Falle liegt nur eine Verfassungsbeschwerde vor.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1296.

Beispiel

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G hat eine Abrissverfügung von der zuständigen Baubehörde in NW erhalten, die er erfolglos vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht NW und dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat. Jetzt legt er Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, weil er sich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt fühlt. – Hier hat G nun die Wahl, ob er nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angreift oder zusätzlich die Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts NW und/oder den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Bescheid der Baubehörde einbezieht. In jedem Falle liegt nur eine Verfassungsbeschwerde vor. Äußert sich G nicht ausdrücklich, legt das Bundesverfassungsgericht einen doppelten Streitgegenstand zugrunde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind dann die Abrissverfügung der Behörde und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen.

Vgl. allgemein Fleury Verfassungsprozessrecht Rn. 298.

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Gnadenentscheidungen stellen nach nicht unbestrittener Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keinen Akt öffentlicher Gewalt dar,

Vgl. BVerfGE 25, 352. so dass sie nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Anders dagegen beim Widerruf des Gnadenerweises. Dieser soll mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können.Vgl. BVerfGE 30, 108.

4. Akte der Judikative

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Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde können auch die Entscheidungen staatlicher Gerichte sein. Zu den staatlichen Gerichten zählen nur die im Grundgesetz vorgesehenen und durch den Bund errichteten Bundesgerichte sowie die Gerichte der Länder einschließlich der Landesverfassungsgerichte.

Vgl. BVerfGE 6, 445.

Beispiel

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Bundes- und Landesgerichte aller Fachgerichtsbarkeiten; die berufsständischen Gerichte öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern). Nicht dagegen z.B. private Schiedsgerichte und die kirchlichen Gerichte. Auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.

Vgl. BVerfGE 1, 89; zum Hintergrund Hillgruber/Goos-Goos Verfassungsprozessrecht Rn. 159.

Hinweis

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Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen richtet, wird „Urteilsverfassungsbeschwerde“ genannt.

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