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Grundrechte - Verfassungsbeschwerde - Muster, Aufbau & Schema

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Grundrechte

Verfassungsbeschwerde - Muster, Aufbau & Schema

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A. Überblick

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Im letzten Teil dieses Skripts wird die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG behandelt.

Entsprechend der gängigen Terminologie kurz Verfassungsbeschwerde genannt. Verwechseln Sie diesen Rechtsbehelf bitte nicht mit der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG! Näheres dazu in den Skripten zum Landeskommunalrecht. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nicht der einzige Rechtsbehelf, bei dem Grundrechtsverletzungen entscheidungsrelevant sein können – abgesehen von der Verfassungsbeschwerde kommen insoweit v.a. das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 32 BVerfGG sowie die Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht; die Verfassungsbeschwerde stellt aber den Rechtsbehelf dar, mit dem der Einzelne Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt endgültig klären lassen kann. In der Praxis bildet die Verfassungsbeschwerde die mit weitem Abstand am häufigsten angestrengte Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht (ca. 96 % aller Verfahren), deren Erfolgsquote allerdings bei nur ca. 2 % liegt.

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Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen „außerordentlichen, letzten und subsidiären Rechtsbehelf“,

Vgl. BVerfGE 49, 252. der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dazu dient, subjektive (Grund-)Rechtspositionen zu sichern und durchzusetzen sowie objektives Verfassungsrecht einzuhalten.Vgl. BVerfGE 33, 247; st. Rspr. Die Verfassungsbeschwerde stellt ein einseitiges Verfahren dar. Anders als bei den kontradiktorischen Verfahren, bei denen sich ein oder mehrere Antragsteller und ein oder mehrere Antragsgegner gegenüberstehen (z.B. im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG), gibt es bei der Verfassungsbeschwerde allein Antragsteller, den bzw. die sog. Beschwerdeführer.

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Die Verfassungsbeschwerde prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verfassungsbeschwerde(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG)

I.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

 

 

1.

Antragsberechtigter

 

 

 

a)

Prozessuale Grundrechtsfähigkeit

 

 

 

b)

Prozessfähigkeit

 

 

 

 

aa)

Natürliche Personen

 

 

 

 

bb)

Juristische Personen

 

 

2.

Beschwerdegegenstand

 

 

 

a)

Begriff des Akts öffentlicher Gewalt

 

 

 

b)

Akte der Legislative

 

 

 

c)

Akte der Exekutive

 

 

 

 

 

Gnadenakte

Rn. 731

 

 

d)

Akte der Judikative

 

 

3.

Beschwerdebefugnis

 

 

 

a)

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

 

 

 

b)

Betroffenheit

 

 

 

 

aa)

Selbst

 

 

 

 

bb)

Gegenwärtig

 

 

 

 

cc)

Unmittelbar

 

 

4.

Rechtswegerschöpfung

 

 

 

a)

Rechtsweg

 

 

 

b)

Erschöpfung

 

 

 

 

aa)

Grundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

 

 

 

 

bb)

Ausnahmen (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

 

 

5.

Subsidiarität

 

 

6.

Form

 

 

7.

Fristen (§ 93 BVerfGG)

 

 

8.

Keine entgegenstehende Rechts- oder Gesetzeskraft

 

 

 

a)

Keine entgegenstehende Rechtskraft

 

 

 

b)

Keine entgegenstehende Gesetzeskraft

 

 

9.

Rechtsschutzbedürfnis

 

II.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

 

 

1.

Prüfungsmaßstab

 

 

 

a)

Allgemein

 

 

 

b)

Akte der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)

 

 

 

c)

Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde)

 

 

 

d)

Akte der Exekutive

 

 

2.

Prüfungsreihenfolge der möglicherweise verletzten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte

 

712

Bei der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist es nicht empfehlenswert, zunächst nach der Eröffnung des Rechtswegs zu fragen, weil sich die generelle Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht aus einer generalklauselartigen Bestimmung (z.B. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in allen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art) ergibt, sondern das Bundesverfassungsgericht nach Maßgabe des Art. 93 GG für eine abschließend festgelegte Anzahl von Verfahrensarten zur Entscheidung berufen ist.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 99. Dadurch unterscheidet sich das Bundesverfassungsprozessrecht insbesondere vom Verwaltungsprozessrecht. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält mit § 40 Abs. 1 S. 1 eine Generalklausel, nach der der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet ist.

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Im Rahmen der Zulässigkeit prüfen Sie, ob die allgemeinen und die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde vorliegen.

Vgl. hierzu insgesamt Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 95. Nur wenn diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, steigt das Bundesverfassungsgericht (und Sie ggf. an dessen Stelle in der Fallbearbeitung!) in die Begründetheitsprüfung ein. Andernfalls verwirft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

Expertentipp

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Achten Sie auf die korrekte Terminologie: Unzulässige Verfassungsbeschwerden werden verworfen; zulässige, aber unbegründete Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

714

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen sind diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in allen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gelten. Dazu gehören: ordnungsgemäßer verfahrenseinleitender Antrag; keine Rechtshängigkeit in derselben Sache; keine entgegenstehende Rechtskraft und Rechtsschutzinteresse. Regelmäßig haben die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen sowohl in der Praxis als auch in der Fallbearbeitung geringe Bedeutung. – Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen sind diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die speziell für einzelne Verfahren gelten und die Sie insbesondere in Teil III des BVerfGG finden. Dort können auch allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verschärften Anforderungen unterworfen werden (vgl. für die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Form und Frist in §§ 92, 93 BVerfGG). Bei der Verfassungsbeschwerde stellen die Antragsberechtigung, der Beschwerdegegenstand, die Beschwerdebefugnis, die Rechtswegerschöpfung sowie die besonderen Anforderungen an Form und Frist besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen dar.

715

Wie bei allen Prüfungsschemata gilt auch hier, dass das Prüfungsschema zur Verfassungsbeschwerde nicht starr, sondern flexibel zu handhaben ist. Es dient als Orientierung für die richtige Vorgehensweise und liefert Anhaltspunkte für die Prüfung. Regelmäßig sollten Sie nur solche Punkte problematisieren, die nach den Angaben im Sachverhalt wirklich zweifelhaft sind. Prüfungspunkte, die eindeutig vorliegen oder nicht vorliegen, sollten Sie kurz und dann ruhig auch im Urteilsstil abhandeln.

716

In der Fallbearbeitung ist es wichtig, dass Sie den richtigen Einstieg in Ihre gutachterliche Prüfung finden. Formulieren Sie daher einen möglichst präzisen Obersatz, der für Ihre weitere Prüfung den roten Faden bildet: „Die Verfassungsbeschwerde des/der . . . (hier den/die Beschwerdeführer nennen) gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG gegen . . . (hier den/die angegriffenen bzw. anzugreifenden Akt[e] öffentlicher Gewalt nennen) hat Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.“

Expertentipp

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Diese Klausurtipps sollten Sie für Ihre verfassungsrechtlichen Fallbearbeitungen unbedingt beherzigen! Vor allem mit der richtigen Zitierweise erleichtern Sie sich nicht nur selbst den Einstieg in die Fallprüfung, sondern zeigen auch nach außen hin, dass Sie das Zusammenspiel zwischen Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz beherrschen!

Expertentipp

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1.

Wählen Sie die richtige Formulierung: Wenn und soweit eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, hat sie Erfolg (nicht nur „Aussicht auf Erfolg“)!

2.

Achten Sie unbedingt auf die richtige Zitierweise der einschlägigen Verfahrensregelungen! Gehen Sie dabei in drei Schritten vor:

a)

Im ersten Schritt nennen Sie die einschlägige Bestimmung im Grundgesetz. Bei der Verfassungsbeschwerde zitieren Sie also Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. – Vergessen Sie nicht, die Bestimmung des Grundgesetzes zu zitieren, denn sie ist gegenüber den Verfahrensbestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das als einfaches Gesetz auf der Grundlage des Art. 94 Abs. 2 GG erlassen wurde, höherrangiges Recht.

b)

Im zweiten Schritt zitieren Sie die einschlägige Bestimmung aus § 13 BVerfGG. Nennen Sie die Nummer aus § 13 BVerfGG, die für das Verfahren einschlägig ist. Bei der Grundrechtsverfassungsbeschwerde ist dies § 13 Nr. 8a BVerfGG.

c)

Im dritten Schritt zitieren Sie die für das einschlägige Verfahren geltenden besonderen Verfahrensbestimmungen, die Sie in Teil III des BVerfGG finden (s.o. Rn. 714). Bei der Verfassungsbeschwerde sind dies §§ 90, 92 ff. BVerfGG.

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