Grundrechte

Gleichheitsrechte

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4. Teil Gleichheitsrechte

A. Überblick

I. Allgemein

674

Wie im 3. Teil dieses Skripts gesehen, schützen die Freiheitsrechte bestimmte Lebensbereiche, bestimmte Rechtsgüter etc. gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Hierdurch unterscheiden sich die Freiheitsrechte von den Gleichheitsrechten, denn die Gleichheitsrechte verbieten eine Ungleichbehandlung durch die öffentliche Gewalt bzw. lassen eine solche Ungleichbehandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Deshalb sind Gleichheitssätze absolute oder relative Ungleichbehandlungsverbote.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 840. Z.T. enthalten die Gleichheitssätze allerdings auch Gleichbehandlungsgebote (z.B. Art. 6 Abs. 5 GG).

Expertentipp

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Dieser Unterschied zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten wirkt sich auf den Prüfungsaufbau bei Gleichheitsrechten aus (dazu unten Rn. 680 ff.). Bei der Prüfung von Gleichheitsrechten steht regelmäßig das Ungleichbehandlungsverbot im Vordergrund.

II. Gleichheitsrechte im Grundgesetz

675

Gleichheitsrechte finden Sie im Grundgesetz an verschiedenen Stellen, insbesondere in Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 bis 3 und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG enthält das sog. allgemeine Gleichheitsrecht, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Die anderen genannten Grundrechte enthalten dagegen sog. spezielle Gleichheitsrechte. Im Hinblick auf bestimmte, jeweils dort normierte Merkmale gebieten sie eine Gleichbehandlung bzw. verbieten eine sachwidrige Ungleichbehandlung.

III. Verhältnis der Gleichheitsrechte untereinander

676

Indem die speziellen Gleichheitsrechte eine Gleichbehandlung in Bezug auf bestimmte, jeweils normierte Kriterien gebieten bzw. eine sachwidrige Ungleichbehandlung verbieten, bilden sie in ihrem Anwendungsbereich leges speciales gegenüber dem allgemeinen Gleichheitsrecht. Im Anwendungsbereich eines speziellen Gleichheitsrechts tritt das allgemeine Gleichheitsrecht demnach als subsidiäres Grundrecht zurück.

Vgl. BVerfGE 9, 124; st. Rspr. S. auch oben Rn. 7.

Beispiel

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In der Kämmerei der Stadt H soll ein Mitarbeiter in ein höheres Amt befördert werden. Zwei Bewerber kommen in die nähere Auswahl. Bewerber A gilt bei den Verantwortlichen als Favorit, weil Bewerber B – obgleich zumindest gleich qualifiziert – in ihren Augen allzu oft recht linksgerichtete Ansichten vertritt. – Sollte Bewerber B wegen seiner politischen Anschauungen das Nachsehen im Beförderungsverfahren haben, könnte er u.a. eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 33 Abs. 2 GG das allgemeine Gleichheitsrecht.

IV. Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit

1. Rechtsanwendungsgleichheit

677

Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG („vor dem Gesetz“) bindet das allgemeine Gleichheitsrecht nur die Exekutive und die Judikative (sog. Rechtsanwendungsgleichheit). Gleiches gilt für die speziellen Gleichheitsrechte, die nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsrechts bilden. Die Exekutive und die Judikative sind daher verpflichtet, bei der Auslegung und der Anwendung der Gesetze die gesetzlich vorgegebenen Differenzierungskriterien einzuhalten. Beim Handeln der Exekutive wird diese Verpflichtung in der Praxis v.a. dann relevant, wenn die Exekutive einen gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum dahingehend hat, ob sie Maßnahmen und ggf. welche Maßnahmen sie erlässt.

Hinweis

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Denken Sie dabei vor allem im Rahmen der Leistungsverwaltung an die sog. Selbstbindung der Verwaltung und an den Grundsatz, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt.

Hinweis

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Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt ein Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit und gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.

Vgl. BVerfGE 9, 124; st. Rspr. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Beratungs- und Prozesskostenhilfe relevant.Vgl. bzgl. Prozesskostenhilfe BVerfGE 81, 347; bzgl. Beratungshilfe BVerfGE 122, 39.

2. Rechtsetzungsgleichheit

678

Obwohl Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Rechtsetzungsgleichheit („im Gesetz“) erwähnt, ist unstreitig auch die Legislative beim Erlass von Gesetzen an das allgemeine Gleichheitsrecht und an die speziellen Gleichheitsrechte gebunden (sog. Rechtsetzungsgleichheit), wie sich aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG ergibt.

Vgl. BVerfGE 1, 14; st. Rspr.; s. auch oben Rn. 7.

Expertentipp

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In verfassungsrechtlichen Klausuren dürfte bei der Rechtsetzungsgleichheit regelmäßig der Schwerpunkt liegen. Es kann aber dennoch durchaus vorkommen, dass Sie sowohl einen Rechtsetzungsakt der Legislative als auch einen Rechtsanwendungsakt der Exekutive und/oder der Judikative daraufhin zu prüfen haben, ob die einzelnen Maßnahmen die Gleichheitsrechte verletzen. In einer solchen Fallkonstellation untersuchen Sie zunächst, ob das Gesetz mit den Gleichheitsrechten in Einklang steht, und danach, ob die Exekutive und/oder die Judikative das Gesetz unter Beachtung der Gleichheitsrechte ausgelegt und angewendet hat.

B. Gleichheitsrechte in der Fallbearbeitung

I. Überblick

679

Gleichheitsrechte prüfen Sie prinzipiell in zwei Schritten:

Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 126 und Rn. 210. Im ersten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten oder Personengruppen vorliegt. Ist dies der Fall, untersuchen Sie im zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Gleichheitsrecht.

 

II. Prüfung im Einzelnen

680

Um die eben erwähnten zwei zentralen Prüfungspunkte ranken weitere Punkte, die wir nun im Einzelnen besprechen werden. Für die Prüfung von Gleichheitsrechten empfiehlt sich folgender Aufbau:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Gleichheitsrechte

I.

Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig?

II.

Wenn nein: Allgemeines Gleichheitsrecht

 

1.

Vorliegen einer Ungleichbehandlung

 

 

a)

Grundthese des Art. 3 Abs. 1 GG

 

 

b)

Gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung

 

 

c)

Ungleichbehandlung durch denselben Träger öffentlicher Gewalt

 

 

 

aa)

Rechtsanwendungsgleichheit

 

 

 

bb)

Rechtssetzungsgleichheit

 

2.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

 

1. Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig?

681

Die speziellen Gleichheitsrechte verdrängen in ihrem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich als leges speciales das allgemeine Gleichheitsrecht (s.o. Rn. 676). Für Ihre Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Sie zunächst prüfen, ob ein spezielles Gleichheitsrecht einschlägig ist.

a) Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 3 GG

682

Art. 3 GG enthält in seinen Absätzen 2 und 3 spezielle Gleichheitsrechte, die Ungleichbehandlungen aufgrund bestimmter, dort genannter Merkmale verbieten. Ein eigenständiger sachlicher Anwendungsbereich, der sich von der Grundrechtsbeeinträchtigung, also dem Vorliegen einer (benachteiligenden) Ungleichbehandlung, klar abgrenzen lässt, ist sowohl bei Art. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GG als auch bei Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG kaum auszumachen.

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 106, Rn. 135 und Rn. 163 i.V.m. Vorb. vor Art. 1 Rn. 15. Anders ist es mit dem persönlichen Anwendungsbereich. Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GG sind natürliche Personen;Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 135 und Rn. 163. darüber hinausgehend können sich auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG (s.o. Rn. 83 ff.) berufen, sofern der Zusammenschluss zur juristischen Person und deren Betätigung wegen der in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG genannten Merkmale erfolgt.Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 135. So sind Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie politische Vereinigungen als Grundrechtsträger anerkannt.Vgl. BVerfGE 19, 1 (bzgl. Kirchen und Religionsgemeinschaften). Eine Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen kommt nach h.M. jedoch nicht in Betracht, soweit es sich um höchstpersönliche Merkmale handelt (z.B. Geschlecht).Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 135. Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG sind im Wesentlichen natürliche Personen jeden Geschlechts, auch Kinder und Ausländer, die wegen ihrer Eigenschaft als Frau oder Mann benachteiligt werden.Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 106.

aa) Art. 3 Abs. 3 GG

(1) Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

683

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen.

Vgl. BVerfGE 85, 191. Geschlecht meint die biologische Natur; das Kriterium bezieht sich auf die Frage, ob jemand männlichen Geschlechts, weiblichen Geschlechts oder weder allein männlichen noch allein weiblichen GeschlechtsVgl. BVerfGE 147, 1 – Drittes Geschlecht. ist. Der Begriff erfasst nicht die sexuelle Orientierung eines Menschen.Vgl. BVerfGK 12, 169. – Abstammung bezieht sich auf die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren. – Rasse betrifft die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit realen oder vermeintlichen vererbbaren Merkmalen. – Sprache meint die Muttersprache. – Heimat betrifft die örtliche Herkunft nach Geburt oder nach Ansässigkeit i.S.d. emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum. – Herkunft bezieht sich auf den sozialen schichtenspezifischen Aspekt der Abstammung. – Glauben und religiöse Anschauungen entsprechen dem Begriff des Glaubens i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG. – Politische Anschauungen sind Überzeugungen zu Vorgängen im staatlichen Bereich oder im gesellschaftlichen Bereich. Der Begriff der politischen Anschauungen ist weit zu verstehen, erfasst somit die Einstellung zu staatlichen Vorgängen oder zu gesellschaftlichen Vorgängen.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 30 Rn. 23.

684

Beruht eine Ungleichbehandlung auf einem Kriterium oder auf mehreren dieser Kriterien, ist sie unzulässig.

Beispiel

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Nachtarbeitsverbot von Arbeiterinnen;

Vgl. BVerfGE 85, 191. Feuerwehrabgabe in Baden-Württemberg;Vgl. BVerfGE 92, 91. pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.Vgl. BVerfG NJW 2015, 1359.

685

Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine Ungleichbehandlung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG zulässig sein. So ist eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist oder wenn eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert.

Vgl. BVerfGE 114, 357. – Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stellt damit ein relatives Ungleichbehandlungsverbot dar.

 

(2) Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG

686

Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt z.B. vor, wenn schreibunfähige Stumme von der Möglichkeit, ein Testament zu errichten, generell ausgeschlossen werden

Vgl. BVerfGE 99, 341; s. dazu auch oben Übungsfall Nr. 5 (Rn. 653 f.). oder wenn Personen, die in allen ihren Angelegenheiten betreut werden, vom Wahlrecht ausgeschlossen werden,Vgl. BVerfG NJW 2019, 1201; Einstweilige Anordnung vom 15.4.2019 – 2 BvQ 22/19 (juris). nicht dagegen aber z.B., wenn eine sehbehinderte Partei für den Zugang zu Prozessunterlagen auf eine Vermittlung durch ihren Rechtsanwalt verwiesen wird, sofern der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Vermittlung durch den Rechtsanwalt hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung zurückbleibt.Vgl. BVerfG (K) NJW 2014, 3567. Auch bei Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG handelt es sich jedoch nur um ein relatives Ungleichbehandlungsverbot. Fehlen der behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die für die Ausübung eines Rechts unerlässlich sind, verstößt die Verweigerung dieses Rechts nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG,Vgl. BVerfGE 99, 341. vorausgesetzt, die Verweigerung dieses Rechts beruht auf zwingenden Gründen.

Beispiel

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Der Schüler R ist behindert. Wegen dieser Behinderung wird er von der Gesamtschule auf eine Förderschule überwiesen. – Die Überweisung des R an eine Förderschule stellt eine Ungleichbehandlung dar, die an die Behinderung des R anknüpft und daher an sich gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verboten ist, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, die die Überweisung des R in eine Förderschule rechtfertigen. Solche zwingenden Gründe liegen hier vor, wenn es der öffentlichen Gewalt organisatorisch und finanziell nicht möglich ist, den behinderten R zusammen mit nichtbehinderten Schülern gemeinsam zu unterrichten.

bb) Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG)

(1) Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG

687

Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG verbietet es, Männer und Frauen ungleich zu behandeln. Damit deckt sich sein Gewährleistungsgehalt mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, der ebenfalls ein Ungleichbehandlungsverbot unter Anknüpfung an das Geschlecht normiert. Traditionell zielt Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG dabei auf ein Ungleichbehandlungsverbot zu Lasten der Frau. Er schützt aber in gleicher Weise auch Männer vor einer Ungleichbehandlung.

Beispiel

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Der Anspruch des Witwers einer Versicherten auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen darf nicht unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Wartezeit schlechthin ausgeschlossen werden, während umgekehrt ein entsprechender Anspruch der Witwe eines Versicherten bejaht wird.

Vgl. BVerfGE 31, 1.

688

Eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie begrifflich notwendig ist (z.B. zum Schutz der werdenden Mutter). Zulässig ist eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise auch dann, wenn die Ungleichbehandlung auf „objektiven biologischen Unterschieden“ beider Geschlechter beruht.

Beispiel

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Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, dass Frauen Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen können.

Vgl. BVerfGE 74, 163.

Expertentipp

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Achten Sie in der Fallbearbeitung auf die Angaben im Sachverhalt, ob eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau auf tatsächlich rechtfertigungsfähigen Umständen oder aber auf bloß tradierten Rollenerwartungen der Geschlechterstereotypen beruht.

Vgl. BVerfGE 85, 191.

(2) Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG

689

1994 hat der verfassunggebende Gesetzgeber Art. 3 Abs. 2 um einen Satz 2 GG ergänzt. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung in Bezug auf die gesellschaftliche Durchsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei berechtigt, mittelbare Nachteile, die überwiegend Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen.

Vgl. BVerfGE 92, 91 (spricht von faktischen Nachteilen). Regelungen, die Frauen mittelbar benachteiligen, verstoßen jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG.

Beispiel

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Das Gesetz über Teilzeitarbeit stellt in einigen Punkten Teilzeitarbeitnehmer schlechter als Vollzeitarbeitnehmer. In der Praxis sind überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt.

Hinweis

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Sog. Frauenquoten, die zwar formal betrachtet Männer benachteiligen, insgesamt gesehen aber die tatsächliche Gleichberechtigung von Mann und Frau durchsetzen sollen, werden vielfach gebilligt.

Vgl. z.B. BVerwG NVwZ 2003, 92.

b) Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 6 GG

aa) Art. 6 Abs. 1 GG

690

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht, sondern enthält auch ein Ungleichbehandlungsverbot, soweit die Ehe nicht Anknüpfungspunkt benachteiligender Regelungen sein darf. So dürfen Eltern nicht schlechter gestellt werden als kinderlose Ehepaare;

Vgl. BVerfGE 87, 1. verheiratete Personen dürfen nicht schlechter gestellt werden als ledige Personen.Vgl. BVerfGE 76, 126.

bb) Art. 6 Abs. 5 GG

691

Art. 6 Abs. 5 GG verbietet eine Ungleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder. Er enthält einen Gleichstellungsauftrag, um bestehende Ungleichheiten abzubauen. Der Gleichstellungsauftrag ist in erster Linie an die Legislative gerichtet, aber auch von der Judikative bei ihrer Rechtsanwendung zu beachten.

c) Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 33 GG

692

Zusammen betrachtet, regeln die Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG in sachlicher Hinsicht, dass für den Zugang zu öffentlichen Ämtern nur die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, der Befähigung und der Leistung, nicht dagegen die Religion (Art. 33 Abs. 3 GG) und die Zugehörigkeit zu einem Bundesland (Art. 33 Abs. 1 GG) Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung sein dürfen. In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 GG gelten.

d) Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 38 GG

693

Art. 38 GG enthält in seinem Absatz 1 Satz 1 ein spezielles Gleichheitsrecht, nämlich die Wahlgleichheit. Die Wahlgleichheit wird im Skript „Staatsorganisationsrecht“ behandelt. Arbeiten Sie dort bitte den einschlägigen Abschnitt durch! Beachten Sie, dass es sich bei Art. 38. Abs. 1 S. 1 GG um ein Deutschengrundrecht (s.o. Rn. 103 ff.) handelt.

e) Zwischenergebnis

694

Ergibt Ihre Prüfung, dass ein spezielles Gleichheitsrecht einschlägig ist, ziehen Sie dieses Gleichheitsrecht als Prüfungsmaßstab für Ihre weitere Prüfung heran, denn im Anwendungsbereich eines speziellen Gleichheitsrechts tritt das allgemeine Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG als subsidiäres Grundrecht zurück. Mit ihren besonderen sachlichen Gewährleistungsinhalten konkretisieren die speziellen Gleichheitsrechte das allgemeine Gleichheitsrecht. Abgesehen von ihren jeweiligen Besonderheiten werden die speziellen Gleichheitsrechte im Übrigen wie das allgemeine Gleichheitsrecht geprüft (s.u. Übungsfall Nr. 6 [Rn. 707 f.]).

2. Wenn nein: Allgemeiner Gleichheitssatz

695

Kommen Sie demgegenüber zum Ergebnis, dass kein spezielles Gleichheitsrecht einschlägig ist, können Sie als erstes Zwischenergebnis festhalten, dass das allgemeine Gleichheitsrecht Prüfungsmaßstab ist und setzen dann Ihre Prüfung mit Art. 3 Abs. 1 GG fort.

696

Wie bei den speziellen Gleichheitsrechten des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG (oben Rn. 681) ist auch bei Art. 3 Abs. 1 GG ein eigenständiger sachlicher Anwendungsbereich, der von der Grundrechtsbeeinträchtigung klar abgrenzbar ist, kaum ausmachen.

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 9 i.V.m. Vorb. vor Art. 1 Rn. 15. In den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG fallen alle natürlichen Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG (oben Rn. 83 ff.), aber – zumindest grundsätzlich – nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts.Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 3 Rn. 7 f.

a) Vorliegen einer Ungleichbehandlung

aa) Ausgangspunkt: Grundthese des Art. 3 Abs. 1 GG

697

Zunächst gehen Sie von der Grundthese des allgemeinen Gleichheitsrechts aus, die lautet, dass „wesentlich Gleiches gleich zu behandeln“ ist.

BVerfGE 1, 14 – Hervorhebung nicht im Original; st. Rspr.

Hinweis

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Das allgemeine Gleichheitsrecht verbietet auch, „wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln“. Fälle gebotener Gleichbehandlung lassen sich jedoch stets auch als solche der Ungleichbehandlung erfassen. Es muss nur die richtige Vergleichsgruppe gewählt werden.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 525.

 

bb) Gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung

698

Die gerade formulierte Grundthese des allgemeinen Gleichheitsrechts lässt erkennen, dass nicht jede Ungleichbehandlung von verschiedenen Situationen, verschiedenen Personen oder verschiedenen Personengruppen, sondern nur die Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevant ist und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Wesentlich Gleiches liegt vor, wenn die verschiedenen Situationen, Personen oder Personengruppen überhaupt vergleichbar sind. Prinzipielle Vergleichbarkeit setzt aber ihrerseits voraus, dass die verschiedenen Situationen, verschiedenen Personen oder verschiedenen Personengruppen einen gemeinsamen Bezugspunkt, einen gemeinsamen Oberbegriff, haben.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 518 ff.

Beispiel

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Besitzer von Hunden und Hamstern haben einen gemeinsamen Bezugspunkt: Sie sind Halter von Tieren. Sie lassen sich unter den gemeinsamen Oberbegriff „Tierhalter“ subsumieren.

699

Ob eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, prüfen Sie in drei Schritten:

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 523.

1.

Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob eine Situation, eine Person oder eine Personengruppe in einer bestimmten Weise rechtlich geregelt („behandelt“) wird.

2.

Im zweiten Schritt prüfen Sie, ob eine andere Situation, eine andere Person oder eine andere Personengruppe in einer bestimmten anderen Weise rechtlich geregelt („behandelt“) wird.

3.

Im dritten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob beide Situationen, beide Personen oder beide Personengruppen unter einen gemeinsamen Oberbegriff subsumiert werden können.

Beispiel

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Nehmen Sie an, in unserem Beispiel oben (Rn. 698) unterliegen Hundehalter einer Steuer, Hamsterhalter dagegen nicht. – Im ersten Prüfungsschritt stellen Sie fest, dass Hundehalter steuerpflichtig sind. – Im zweiten Prüfungsschritt kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Hamsterhalter nicht steuerpflichtig sind. – Im dritten Prüfungsschritt suchen Sie nach einem gemeinsamen Oberbegriff. Hier ist es der Begriff der „Tierhalter“. Damit liegt in unserem Beispiel eine Ungleichbehandlung vor, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.

Beispiel

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Motorradfahrer sind gesetzlich verpflichtet, einen Helm zu tragen, Jogger dagegen nicht. – Im ersten Prüfungsschritt halten Sie fest, dass die Personengruppe der Motorradfahrer der Helmpflicht unterliegt. – Im zweiten Prüfungsschritt stellen Sie fest, dass die Personengruppe der Jogger keiner Helmpflicht unterliegt. – Im dritten Prüfungsschritt suchen Sie (vergeblich) nach einem gemeinsamen Oberbegriff für beide Personengruppen. Beide Gruppen haben keinen gemeinsamen Bezugspunkt. Demnach liegt keine relevante Ungleichbehandlung vor. Die unterschiedliche Behandlung von Motorradfahrern und Joggern ist nachvollziehbar und nicht rechtfertigungsbedürftig.

cc) Ungleichbehandlung durch denselben Träger öffentlicher Gewalt

700

Eine grundrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt schließlich nur vor, wenn sie durch denselben Träger öffentlicher Gewalt erfolgt.

Vgl. BVerfGE 79, 127; st. Rspr.

Expertentipp

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Achten Sie in der Fallbearbeitung unbedingt darauf, ob diese Voraussetzung erfüllt ist!

(1) Rechtsanwendungsgleichheit

701

Eine Ungleichbehandlung bei exekutivem oder judikativem Handeln muss durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Organe der Länder Bundesgesetze anwenden. In diesem Falle müssen bundesweit gleiche Maßstäbe gelten.

Beispiel

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Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs für körperlich behinderte Prüflinge auf der Grundlage des Juristenausbildungsgesetzes NW gibt das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf dem Antrag eines behinderten Prüflings auf Bereitstellung eines Stehpults für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten statt, während das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Hamm den gleichlautenden Antrag eines Prüflings mit exakt derselben Behinderung ablehnt. – Hier behandeln die Behörden (Justizprüfungsämter) desselben Rechtsträgers (Land Nordrhein-Westfalen) die Prüflinge unterschiedlich.

Beispiel

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Bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem Atomgesetz vollziehen die Länder Bundesrecht. Wenden hier die Genehmigungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen des Atomgesetzes auf gleiche Sachverhalte unterschiedlich an, ist eine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung gegeben.

(2) Rechtsetzungsgleichheit

702

Die Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung muss durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt erfolgen.

Beispiel

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In unserem Tierhalterbeispiel oben (Rn. 699) unterwirft derselbe Landesgesetzgeber die Hundehalter einer Steuer, die Hamsterhalter dagegen nicht. Da hier dieselbe Rechtsetzungsgewalt handelt, liegt eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Beispiel

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Das Land A hat durch Landesgesetz Studiengebühren eingeführt, die grundsätzlich jeder Studierende bezahlen muss. Das Land B hat durch Landesgesetz demgegenüber die Studiengebühren abgeschafft. – Die Studierenden aus dem Land A werden hier anders behandelt als die Studierenden aus dem Land B. Da die Rechtsetzungsgewalten nicht identisch sind, handelt es sich nicht um eine relevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. In den unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen schlägt sich vielmehr das föderalistische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland nieder. Die Länder sind danach gerade nicht verpflichtet, die in ihre Gesetzgebungskompetenz fallenden Materien (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) einheitlich zu regeln.

Beispiel

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Gemeinde A erhöht ihre Abfallgebühren und ändert ihre Satzung entsprechend. Die benachbarte Gemeinde B belässt es bei ihren Gebühren und erhebt damit nun niedrigere Gebühren als die Gemeinde A. – Auch hier bieten die unterschiedlichen Gebührenhöhen in den Gemeinden A und B keine Vergleichsgrundlage, weil die beiden Gemeinden eigenständige Satzungshoheit besitzen.

b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

703

Liegt eine relevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor, prüfen Sie nun, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, und gehen dabei der Frage nach, ob und ggf. inwieweit der Träger öffentlicher Gewalt zu der von ihm vorgenommenen Ungleichbehandlung berechtigt ist.

Vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 39 Rn. 14. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die Frage, ob eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, nicht einheitlich. Nach inzwischen vertretenerVgl. zur mittlerweile überholten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 223. Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Differenzierungen vielmehr „stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind“.Vgl. BVerfGE 129, 49. „Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.“Vgl. BVerfGE 129, 49. Hiernach bildet grundsätzlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu oben Rn. 143 ff.) mit einer sehr unterschiedlichen Kontrolldichte den Maßstab für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 527; Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 221 ff.; Hufen Staatsrecht II § 39 Rn. 15.

704

Zunächst untersuchen Sie daher, ob und ggf. inwieweit die Ungleichbehandlung einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck bzw. Grund dient. Verfassungsrechtlich legitim ist grundsätzlich jeder Zweck bzw. Grund, der nicht ausdrücklich verboten ist.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 528. Ausdrücklich verboten sind etwa die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG genannten Kriterien.Vgl. Hufen Staatsrecht II § 39 Rn. 16. – Sofern die Ungleichbehandlung einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck bzw. Grund dient, prüfen Sie anschließend, ob und ggf. inwieweit die Ungleichbehandlung zur Erreichung dieses Zwecks bzw. Grundes geeignet, erforderlich und angemessen ist.Vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 39 Rn. 16. Hierfür ist maßgeblich, welchen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum das Bundesverfassungsgericht der Legislative sowie ggf. der Exekutive und der Judikative einräumt.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 530; Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 223. Insoweit wird insbesondere die Intensität der Ungleichbehandlung relevant.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 530; ähnlich Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 222. „Die Intensität (einer Ungleichbehandlung) wächst,

je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien ähnelt,

je weniger der Betroffene die Verwirklichung des Kriteriums, das der Ungleichbehandlung zugrunde liegt, beeinflussen kann,

je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert“.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 530 (ohne Hervorhebungen durch Fettdruck).

705

Bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität kann die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn irgendein sachlicher Zweck bzw. Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.

Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 222.

Beispiel

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In unserem Tierhalterbeispiel oben (Rn. 699) weist die Ungleichbehandlung geringe Intensität auf und ist daher bereits dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn irgendein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Ein solcher Grund ist hier gegeben: Mit der Hundesteuer verfolgt die für ihre Erhebung zuständige Gemeinde v.a. das ordnungspolitische Ziel, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

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Mit zunehmender Intensität der Ungleichbehandlung wachsen allerdings die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 531. Daher kann es für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung mit einer besonders hohen Intensität notwendig sein, dass ein verfassungsrechtlich fundierter Zweck bzw. Grund vorliegt.Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 222.

C. Übungsfälle

Vertiefung

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Gleichbehandlung im Strafvollzug

Männliche Hebamme

 

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