Grundrechte

Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

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Q. Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

I. Überblick

655

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört zu den sog. Prozessgrundrechten (Justizgrundrechten). Neben der Rechtsweggarantie fallen darunter die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG sowie die Grundrechte aus Art. 103 GG. In diesem Skript wird allein die Rechtsweggarantie behandelt.

Vgl. zu den einzelnen Justizgrundrechten Schroeder JA 2010, 167.

656

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafür, dass materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert gegen die öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z.B. ZPO, StPO, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.

Hinweis

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Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gilt nur bei möglichen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Eine Rechtsweggarantie bei möglichen Rechtsverletzungen durch Private bietet der sog. allgemeine Justizgewährungsanspruch, der auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtstaatsprinzip beruht.

657

Die Rechtsweggarantie ist in erster Linie ein Leistungsrecht, beinhaltet also einen Anspruch auf Justizgewähr; die Funktion des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als Abwehrrecht (mit einem stark normgeprägten Schutzbereich [s.o. Rn. 125 f.]) tritt demgegenüber zurück. Daneben enthält Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die dem Rechtsschutzauftrag gerecht wird.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1158. Weil Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vor allem ein Leistungsrecht darstellt, wird diese Funktion in den Mittelpunkt der weiteren Betrachtung gestellt. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

I.

Anspruchsvoraussetzungen

 

1.

Jemand

 

2.

Öffentliche Gewalt

 

3.

Rechtsverletzung

 

 

a)

Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

 

 

b)

Eigenes Recht

 

 

c)

Rechtsverletzung

II.

Rechtsfolge bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

 

1.

Eröffnung des Rechtsweges

 

2.

Gewährung effektiven Rechtsschutzes

 

II. Anspruchsvoraussetzungen

658

Die Rechtsweggarantie, d.h. der Anspruch auf Justizgewähr, hat drei Voraussetzungen:

1. Jemand

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Anspruchsberechtigt ist „jemand“, d.h. alle natürlichen Personen und juristischen Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Nach h.M. können sich auch ausländische Juristische Personen auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berufen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind demgegenüber grundsätzlich nicht erfasst. Dies folgt aus ihrer grundsätzlichen Stellung als Grundrechtsverpflichtete. Etwas anderes gilt nur für die grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (s.o. Rn. 94 ff.).

2. Öffentliche Gewalt

660

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG setzt des Weiteren voraus, dass eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt vorliegt. Der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ findet sich im Grundgesetz nicht nur in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, sondern auch in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2 GG sowie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Im Vergleich zu diesen Bestimmungen, vor allem zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, wird der Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nach h.M. enger ausgelegt:

Definition

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Öffentliche Gewalt

Öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG meint (nur) die Exekutive.

Während unter öffentlicher Gewalt i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG alle drei Staatsgewalten, also die Legislative, die Exekutive und die Judikative, subsumiert werden (dazu näher unten Rn. 724), ist mit öffentlicher Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nach h.M. nur die Exekutive gemeint.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 789 ff. Deren Handeln wird umfassend erfasst.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1162. Dazu gehört z.B. der Erlass von Verwaltungsakten, von Rechtsverordnungen und von Satzungen; ferner die Vornahme von Realakten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gehört dazu auch die Begnadigung; gleichwohl soll hiergegen kein Rechtsweg offen stehen.Vgl. BVerfGE 25, 352. Anders entscheidet das Bundesverfassungsgericht jedoch im Falle des Widerrufs einer Gnadenentscheidung.Vgl. BVerfGE 30, 108.

661

Unerheblich ist, ob die Exekutive im üblichen Staats-Bürger-Verhältnis oder in einem Sonderrechtsverhältnis (s.o. 64 f.) handelt. Auch beim verwaltungsprivatrechtlichen Handeln der Exekutive greift die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, weil die Exekutive insoweit zwar in Privatrechtsform handelt, jedoch unmittelbar öffentliche Aufgaben erfüllt.

662

Die Legislative ist nach h.M. nicht vom Begriff der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG erfasst. Rechtsschutz gegen Akte der Legislative wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts abschließend durch die Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4a GG sowie nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet.

Vgl. BVerfGE 24, 33. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist damit allein Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit. – Nach h.M. ist außerdem die Judikative nicht umfasst. Der Begriff der Judikative bestimmt sich maßgeblich nach der konkreten sachlichen Tätigkeit.Vgl. BVerfGE (Plenum) 107, 395. Charakteristisch für rechtsprechende Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren.Vgl. BVerfGE 103, 111. Nicht zum traditionellen Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit wird z.B. die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten gerechnet.Vgl. BVerfG NJW 2015, 610.

Hinweis

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Merken Sie sich für die h.M. das Schlagwort: „Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährt Schutz durch, nicht vor dem Richter!“ Machen Sie sich zum besseren Verständnis den Grund dafür klar, warum die Judikative nach h.M. nicht zur öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört. Würde die Judikative zur öffentlichen Gewalt gehören, wäre gegen jede gerichtliche Entscheidung wieder der Rechtsweg eröffnet, es käme dadurch zu einer endlosen Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen, ohne dass gerichtliche Entscheidung jemals in Rechtskraft erwachsen würde. Gerichtliche Entscheidungen müssen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden aber irgendwann einmal in Rechtskraft erwachsen.

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Schutz vor dem Richter wird ausnahmsweise jedoch dann gewährt, wenn die Judikative nicht in ihrer typischen Funktion als streitentscheidende Instanz tätig wird, sondern außerhalb ihrer streitentscheidenden Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts handelt.

Vgl. BVerfGE (Plenum) 107, 395.

Beispiel

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O steht im Verdacht, eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO begangen zu haben. Die Ermittlungsbehörde beantragt beim zuständigen Gericht die Anordnung der Überwachung und der Aufzeichnung des Telefonanschlusses des O. – In dieser Konstellation wird das Gericht nicht in seiner typischen Funktion als streitentscheidende Instanz tätig, sondern zur Absicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen bei der beantragten Maßnahme. Das Gericht prüft die beantragte Maßnahme der Ermittlungsbehörde und übernimmt die Verantwortung für deren Handeln. Gegen die richterliche Anordnung, die in diesem Zusammenhang ergeht, ist der Rechtsweg i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet.

Vgl. BVerfGE (Plenum) 107, 395.

3. Rechtsverletzung

664

Die Anspruchsvoraussetzung „Rechtsverletzung“ prüfen Sie in drei Schritten:

a) Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

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Definition

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Recht

Recht meint alle subjektiven Rechte.

Beispiel

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Grundrechte; die im einfachen Recht gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte (etwa § 74 Abs. 1 BauO NW 2018); private Rechte.

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG begründet diese Rechte nicht, sondern setzt ihr Bestehen voraus.

b) Eigenes Recht

666

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Anspruchsinhaber in „seinen Rechten“ verletzt ist. Durch diese einschränkende Voraussetzung, in einem eigenen Recht verletzt zu sein, werden sog. Verbands- oder Popularklagen ausgeschlossen.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1168. Ein Verband kann deshalb grundsätzlich nicht die Rechte seiner Verbandsmitglieder gerichtlich geltend machen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich zulässt, so z.B. § 13 AGBG.

Hinweis

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Im einfachen Recht existiert mit § 42 Abs. 2 VwGO eine Bestimmung, die dasselbe Ziel verfolgt.

c) Rechtsverletzung

667

Definition

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Rechtsverletzung

Rechtsverletzung meint die konkrete Möglichkeit einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines Rechts.

Nach seinem Wortlaut setzt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG voraus, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Da dies aber gerade ein Umstand ist, der von den Gerichten zu klären ist, genügt es, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 796.

III. Rechtsfolgen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

668

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vor, ergeben sich daraus zwei Rechtsfolgen, die Sie in folgender Reihenfolge prüfen:

1. Rechtswegeröffnung

669

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet den Rechtsweg. Der Anspruchsinhaber erhält hierdurch Zugang zu staatlichen Gerichten, die die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt überprüfen.

670

Definition

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Staatliches Gericht

Staatliches Gericht ist jede Stelle, die den personellen und den organisatorischen Anforderungen der Art. 92 und 97 GG entspricht.

Dazu gehören z.B. alle Gerichte der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder; nicht jedoch Schiedsgerichte i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO oder Parteischiedsgerichte i.S.d. § 14 ParteiG.

Hinweis

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In der Praxis nehmen vor allem die Verwaltungsgerichte den Rechtsschutzauftrag aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG wahr (vgl. § 40 VwGO). Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG enthält einen Auffangtatbestand, der eingreift, wenn der Rechtsweg zwar nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, nicht aber nach dem einfachen Recht eröffnet ist. Wegen der Generalklausel des § 40 VwGO hat diese Bestimmung jedoch in der Praxis wenig Bedeutung. Ganz ausnahmsweise kann der Rechtsweg prinzipiell ausgeschlossen sein (vgl. Art. 19 Abs. 4 S. 3 GG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 44 Abs. 4 GG).

671

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantiert einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten, d.h. existierenden Instanzen.

Vgl. BVerfGE 41, 23. Mit der Eröffnung des Rechtsweges ist jedoch keine Garantie eines Instanzenzugs verbunden.Vgl. BVerfGE 65, 76.

Beispiel

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F wehrt sich gegen eine belastende Verfügung des Ordnungsamtes. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nach dem einschlägigen Landesrecht nicht mehr. – Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantiert F den Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. F kann vor dem Verwaltungsgericht klagen. Dass er danach ggf. noch das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht anrufen kann, ist durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht gewährleistet. Insbesondere darf der Gesetzgeber die Prozessordnungen ausgestalten. Dazu gehört z.B. auch, den Zugang zu höheren Instanzen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. etwa §§ 124; 132 VwGO), wenn solche Voraussetzungen der Rechtssicherheit und einer geordneten Tätigkeit der Rechtspflege und damit auch der Verwirklichung des Rechtsschutzes dienen.

Vgl. BVerfGE 10, 264.

2. Gewährung effektiven Rechtsschutzes

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Neben der Rechtswegeröffnung gewährt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG effektiven Rechtsschutz.

Vgl. BVerfGE 84, 34 – Prüfungsrecht. Dieser besteht in einer grundsätzlich vollständigen, wirksamen Überprüfung des angegriffenen Aktes öffentlicher Gewalt.Vgl. zum einfachgesetzlichen Rechtsschutz gegen eine Rechtsverordnung durch die Verwaltungsgerichte BVerfGE 115, 81; bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerfGE 129, 1; nicht in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, vgl. BVerfGE 116, 135. Zum effektiven Rechtsschutz gehört z.B., dass die Gerichte das Verfahrensrecht so anzuwenden haben, dass den erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird,Vgl. BVerfGE 96, 97. dass der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend rechtlich geprüft werden muss,Vgl. BVerfGE 61, 82 – Sasbach. dass die Gerichte die ihnen nach dem einschlägigen Prozessrecht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so auslegen, dass eine sachliche Prüfung der vorgelegten Fragen möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel daher erreicht werden kannVgl. BVerfG NStZ 1995, 449., dass ein Gericht einer ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nachkommtVgl. BVerfGK 4, 119. etc. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden.Vgl. BVerfGE 110, 77. U.U. muss zusätzlich vorläufiger, ggf. auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden.Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 800. Das angerufene Gericht muss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine gebotene Sachverhaltsvermittlung vornehmenVgl. BVerfGK 3, 135. und durch geeignete Maßnahmen auf eine zügige, rechtzeitige Entscheidung hinwirken.Vgl. BVerfGK 19, 25.. Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann – jedenfalls bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen – ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein.Vgl. BVerfGK 15, 133.. Der Betroffene muss Einsicht in die relevanten Akten erhalten.Vgl. BVerfGE 101, 106 in Bezug auf geheimhaltungsbedürftige Vorgänge.

673

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verlangt einen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Rechtsprechung. Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem fachgerichtlichen Verfahren sind von Verfassung wegen zunächst auf der fachgerichtlichen Ebene selbst zu korrigieren, bevor das Bundesverfassungsgericht hiermit befasst werden kann. Der Gesetzgeber muss hierfür in den Prozessordnungen entsprechende außerordentliche Rechtsbehelfe zur „Selbstkorrektur der Gerichte“ einrichten.

Vgl. BVerfGE (Plenum) 107, 395 – Anhörungsrüge. Nach der Plenum-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dies vom Gesetzgeber u.a. durch Einführung des § 152a VwGO umgesetzt worden.

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