Grundrechte

Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG) - Prüfungsschema

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P. Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

I. Überblick

619

Das Grundrecht aus Art. 14 GG hat die Aufgabe, dem Einzelnen eine Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen.

Vgl. BVerfGE 50, 290. Grundlegend für das Verständnis des Art. 14 GG sind folgende zwei Punkte: Zum einen die sog. Naßauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung. Zum anderen handelt es sich bei Art. 14 GG um ein normgeprägtes Grundrecht (s.o. Rn. 125 f.). Das bedeutet: „Eigentum“ und „Erbrecht“ sind ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Zur Ausfüllung dieser Begriffe ist der Gesetzgeber berufen. Er definiert, was unter „Eigentum“ und „Erbrecht“ zu verstehen ist. „Eigentum“ und „Erbrecht“ lassen sich daher ohne Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen nicht beschreiben. So besteht z.B. das „Eigentum“ aus dem, was die Rechtsordnung Personen an Gütern und Rechten zuordnet. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu anderen Freiheitsrechten, bei denen die Leitbegriffe (z.B. „Leben“, „körperliche Unversehrtheit“, „Meinung“ oder „Ehe“) sog. vorrechtliche Begriffe darstellen. Als soziale Gebilde können diese Begriffe ohne Rückgriff auf vorhandene gesetzliche Bestimmungen definiert werden.

620

Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht. Er enthält ein klassisches Abwehrrecht des Einzelnen gegen staatliche Beeinträchtigungen, eine Institutsgarantie und eine Bestandsgarantie. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG enthält einen Regelungs- und Ausgestaltungsvorbehalt, dient somit als Rechtfertigungsgrundlage für Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Art. 14 Abs. 2 GG formuliert ein objektives Rücksichtnahmegebot, das Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen kann. Art. 14 Abs. 3 GG enthält verschiedene Regelungen im Hinblick auf Enteignungen: Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG normiert die Zulässigkeit von Enteignungen. Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt und die sog. Junktimklausel. Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG regelt ansatzweise die Anforderungen für Art und Umfang der Entschädigung. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG normiert schließlich eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung.

621

Art. 15 GG sieht die Möglichkeit vor, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein abstrakt-generelles Gesetz unter den dort genannten Voraussetzungen zu enteignen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung, weshalb wir uns in diesem Skript nicht näher mit ihr befassen werden.

622

Das Grundrecht aus Art. 14 GG prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Eigentum

 

 

 

 

aa)

Begriff

 

 

 

 

 

 

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Rn. 625

 

 

 

bb)

Gewährleistungsumfang

 

 

 

b)

Erbrecht

 

 

2.

Persönlicher Schutzbereich

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

 

1.

Mögliche Beeinträchtigungen

 

 

2.

Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigung

 

 

 

a)

Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

 

 

 

 

aa)

Begriff

 

 

 

 

bb)

Bedeutung

 

 

 

b)

Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

 

 

 

 

aa)

Begriff

 

 

 

 

bb)

Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen

 

 

 

 

cc)

Formen der Enteignung

 

 

 

c)

Sonstige imperative Beeinträchtigungen

 

III.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

 

 

1.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

 

 

 

a)

Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

 

 

 

b)

Verhältnismäßigkeit

 

 

 

c)

Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Inhalts- und Schrankenbestimmung

 

 

2.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

 

 

 

a)

Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)

 

 

 

b)

Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)

 

 

 

c)

Verhältnismäßigkeit

 

 

 

d)

Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung

 

 

3.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

 

II. Eröffnung des Schutzbereichs

623

Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 GG eröffnet sind.

 

1. Sachlicher Schutzbereich

624

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 GG ist in Absatz 1 Satz 1 ganz kurz gefasst: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Die Normgeprägtheit des Grundrechts (s.o. Rn. 619) spielt beim sachlichen Schutzbereich eine wesentliche Rolle, denn der Gesetzgeber legt fest, was „Eigentum“ und „Erbrecht“ sind. Dementsprechend setzen Sie Ihre Prüfung bei diesen beiden Begriffen an und klären – je nachdem, welcher der beiden Begriffe in Ihrer Fallbearbeitung thematisch einschlägig sein könnte – zunächst den Begriff des Eigentums bzw. des Erbrechts und sodann den jeweiligen Gewährleistungsumfang:

a) Eigentum

aa) Begriff

625

Definition

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Eigentum

Eigentum sind alle konkreten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind und die das einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert.

Der EigentumsBegriff des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stellt einen verfassungsrechtlichen Begriff dar. Sein Bedeutungsgehalt muss demnach aus der Verfassung selbst gewonnen werden.

Vgl. BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist insbesondere nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, sondern weiter gefasst. Anders als im Zivilrecht, wo Eigentum nur an körperlichen Gegenständen erworben werden kann, fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff alle vermögenswerten Rechte. Diese können sowohl privat- als auch öffentlich-rechtlich begründet sein, letzterenfalls allerdings nur dann, soweit sie ein Äquivalent eigener Leistung sind und der Existenzsicherung dienen.Vgl. BVerfGE 112, 368.

Beispiel

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für Eigentum an privatrechtlich begründeten vermögenswerten Rechten: Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken (§ 903 BGB), dingliche Rechte (z.B. Hypotheken, Grundschulden oder Pfandrechte), Urheberrechte,

Vgl. BVerfGE 31, 229. Internet-Domain,Vgl. BVerfGK 4, 210. alle Rechte i.S.d. § 823 BGB, privatrechtliche Forderungen.Vgl. BVerfGE 42, 263; 112, 93.

Ob auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt wird, ist umstritten.

Vgl. zum Meinungsstand Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1040. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anwendbar ist.Vgl. BVerfGE 66, 116 – Wallraff; 68, 193 und öfter. Es vertritt die Ansicht, der Schutz des Gewerbebetriebes gehe nicht weiter als der Schutz, den die wirtschaftlichen Grundlagen des Gewebebetriebes genießen.

Beispiele für Eigentum an öffentlich-rechtlich begründeten vermögenswerten Rechten: Ansprüche gegen die Renten- oder Arbeitslosenversicherung,

Vgl. BVerfGE 70, 101; 72, 9. Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,Vgl. hierzu BVerfGE 136, 152. Rückerstattungsanspruch bei zu viel gezahlten Steuern.Vgl. BVerfGE 70, 278. – Nicht geschützt ist dagegen das Vermögen als solches.Vgl. BVerfGE 91, 207. Daher wird Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten nicht beeinträchtigt, es sei denn, diese haben erdrosselnde und somit sog. konfiskatorische Wirkung.Vgl. BVerfGE 82, 159.

bb) Gewährleistungsumfang

626

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantiert den Bestand des vorhandenen Eigentums vor Entzug.

Vgl. BVerfGE 89, 1 – Besitzrecht des Mieters. Nicht von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind daher z.B. bloße Umsatz-, Gewinn- und Erwerbschancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten.Vgl. BVerfGE 78, 205.

Hinweis

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Halten Sie daher im Hinterkopf: Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Erworbene, also das Ergebnis einer Betätigung, nicht dagegen den Erwerb, denn die Betätigung selbst wird durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Vgl. BVerfGE 88, 366.

627

Geschützt ist zudem die Möglichkeit, das Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen.

Vgl. BVerfGE 13, 225. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum zu behalten, zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern.

Beispiel

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D bestellt zur Sicherung eines Bankdarlehens eine Hypothek an seinem Grundstück.

628

Neben dieser positiven Eigentumsfreiheit existiert auch die negative Eigentumsfreiheit. Sie verleiht dem Einzelnen das Recht, das Eigentum nicht zu behalten, nicht zu verwenden, nicht zu verbrauchen oder nicht darüber zu verfügen.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1044.

Hinweis

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Die Gewährleistung des Eigentums beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dementsprechend folgt schon unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrensführung. Das gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse eines Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff kann zwar gerechtfertigt sein, soweit er dazu dient, titulierte Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen; gleichzeitig sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren.

Vgl. zum Ganzen BVerfGE 46, 325.

b) Erbrecht

629

Die Garantie des Erbrechts ergänzt die Eigentumsgarantie insofern, als sie den Fortbestand des Privateigentums über den Tod hinaus im Wege der Rechtsnachfolge sicherstellt. Das Erbrecht gewährleistet die Anerkennung der Privaterbfolge als Rechtsinstitut, die Testierfreiheit,

Vgl. BVerfGE 67, 239. das Recht der Erben, über das Erbe wie ein Eigentümer verfügen zu können,Vgl. BVerfGE 97, 1. sowie das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers.Vgl. BVerfGE 112, 332.

2. Persönlicher Schutzbereich

630

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts fallen daher alle natürlichen Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nach h.M. nicht auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG berufen, auch wenn sie Eigentum nach den Bestimmungen des Privatrechts erworben haben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG „nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“.

Vgl. BVerfGE 61, 82 – Sasbach. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit kommunaler Sparkassen und privatwirtschaftlich aktiver Gemeinden verneint.Vgl. BVerfGE 75, 192 bzw. 61, 82. Auch manche grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nämlich die Universitäten und die Rundfunkanstalten, sind im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht grundrechtsfähig.Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 710. Etwas anderes soll aber für Religionsgemeinschaften gelten.Vgl. Sachs-Wendt Art. 14 Rn. 19.

III. Eingriff in den Schutzbereich

631

Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet, prüfen Sie anschließend, ob die öffentliche Gewalt in den Schutzbereich eingegriffen hat.

1. Mögliche Beeinträchtigungen

632

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtsposition entzogen oder ihre Nutzung, ihre Verfügung oder ihre Verwertung durch eine imperative Regelung oder durch eine mittelbare oder faktische Einwirkung beeinträchtigt wird.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 712. Beispiel für eine imperative Regelung ist z.B. die Steuerpflicht; Beispiel für einen faktischen Eingriff sind z.B. Immissionen.

2. Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigungen

633

Das Eigentum – für das Erbrecht gelten die folgenden Ausführungen entsprechend – kann v.a. durch zwei verschiedene Formen imperativ beeinträchtigt werden: durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG oder durch Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG:

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Expertentipp

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In der Fallbearbeitung haben Sie bei imperativen Eingriffen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie beschränken sich beim Prüfungspunkt „Eingriff in den Schutzbereich“ darauf zu untersuchen, ob ein Eingriff vorliegt, und verlagern die Frage, welche Form von imperativer Beeinträchtigung gegeben ist, auf die Prüfungsebene der „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“. Oder Sie qualifizieren bereits an dieser Stelle die Form des imperativen Eingriffs.

634

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht zwischen beiden Formen ein qualitativer Unterschied. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG als aliud gegenüber den Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

635

Im Vordergrund des Eigentumsschutzes stehen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Grundsätzlich bilden sie den Prüfungsmaßstab aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, weil Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eine Instituts- und eine Bestandsgarantie enthält (s. oben Rn. 620). Etwas anderes gilt für Enteignungen, die an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen sind.

Vgl. zum Ganzen grundlegend BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung.

Hinweis

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Der qualitative Unterschied zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignung andererseits war vor der Naßauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht anerkannt. Die frühere h.M. garantierte Eigentumsschutz letztlich nur durch den Enteignungsbegriff. Zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignung wurde kein qualitativer, sondern ein quantitativer Unterschied gesehen. Dies hatte zur Folge, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die ein bestimmtes Maß an Intensität – sei es gemessen an der Schwere ihrer beeinträchtigenden Wirkung (sog. Schweretheorie), sei es gemessen an der Frage, ob dem Betroffenen durch die staatliche Maßnahme ein Sonderopfer auferlegt wird (sog. Sonderopfertheorie) – überschritt, in eine Enteignung umschlug. In diesem Falle erhielt der Betroffene eine Entschädigung aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff, obwohl die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorlagen. Dies ist nach heute h.M. nicht mehr denkbar. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG steht, ist verfassungswidrig. Hiergegen muss sich der Betroffene auf dem Rechtsweg wehren. Der Grundsatz „Dulde und liquidiere“ gilt hier nicht.

 

a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

aa) Begriff

636

Definition

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Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum bzw. als Erbrecht zu verstehen sind.

Inhalts- und Schrankenbestimmung werden grundsätzlich als einheitlicher Begriff verwendet, müssen also sachlich nicht unterschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht nimmt an, dass „Inhalts- und Schrankenbestimmungen (. . .) jede Beeinträchtigung von Art. 14 GG (ist), die nicht Enteignung ist“.

BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung (Hervorhebung nicht im Original).

Beispiel

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Das Wasserhaushaltsgesetz definiert das Grundeigentum und den Zugriff auf das Grundwasser als verschiedene vermögenswerte Rechte.

Vgl. BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung. Das gesetzliche Verbot, die Miete um mehr als 30% zu erhöhen, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums des Vermieters.Vgl. BVerfGE 71, 230.

bb) Bedeutung

637

Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen zeichnen sich v.a. durch ihre zeitliche Wirkung aus, indem sie das Eigentum für die Zukunft neu definieren. Dadurch können sie bestehende vermögenswerte Rechtspositionen verkürzen. Solche Verkürzungen beeinträchtigen das in der Vergangenheit begründete Eigentum und stellen demnach Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar.

Beispiel

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Die Gemeinde Z ändert ihren Bebauungsplan dahingehend, dass zukünftig im Bereich der Hauptdurchgangsstraße nicht mehr vier-, sondern nur noch dreigeschossig gebaut werden darf. S besitzt auf dieser Straße ein noch unbebautes Grundstück, auf dem er ein Büro- und Geschäftshaus errichten möchte. – Betroffen ist hier die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Baufreiheit

Vgl. BVerfGE 35, 263. des S. Die Gemeinde definiert die Baufreiheit für die Zukunft neu; für die bestehende Baufreiheit des S bedeutet die Änderung eine Verkürzung seiner Baufreiheit und damit einen Eingriff in seine Baufreiheit.

b) Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

aa) Begriff

638

Definition

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Enteignung

Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

bb) Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen

639

Von Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterscheidet sich eine Enteignung durch vier Merkmale:

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1058.

1.

Die Enteignung ist konkret (nicht abstrakt).

2.

Die Enteignung trifft individuell (nicht abstrakt).

3.

Die Enteignung entzieht verselbständigungsfähige Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zumindest teilweise (nicht bloße Verkürzung).

4.

Die Enteignung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, was ausnahmsweise auch bei einer Enteignung zugunsten Privater der Fall sein kann.

Vgl. BVerfGE 74, 264 – Boxberg.

Hinweis

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Als entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignungen andererseits gilt letztlich die Finalität des Eingriffs. Maßgeblich ist also, ob die Maßnahme der öffentlichen Gewalt auf den Entzug oder nur auf die Verkürzung von Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gerichtet ist.

cc) Formen der Enteignung

640

Gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG kann auf zwei Wegen enteignet werden: entweder durch eine sog. Legalenteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 GG („durch Gesetz“) oder durch eine sog. Administrativenteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 GG („auf Grund eines Gesetzes“).

Beispiel

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Entziehung von Grundstücken zwecks Errichtung eines Flughafens; die Belastung eines Grundstücks mit dinglichen Rechten.

Vgl. BVerfGE 45, 297.

c) Sonstige imperative Beeinträchtigungen

641

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG kann schließlich auch durch sonstige imperative Eingriffe beeinträchtigt werden. Dazu gehören vor allem die Anwendungs- und Vollzugsakte der Exekutive und der Judikative, mit denen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen konkretisiert werden.

Beispiel

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H hat ein unter Denkmalschutz stehendes Haus erworben. Das Haus möchte er abreißen und auf dem Grundstück ein neues Haus errichten. Seinen Abrissantrag lehnt die Behörde unter Hinweis auf entgegenstehende denkmalschutzrechtliche Bestimmungen ab. Die behördliche Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar. Mit ihrem Erlass vollzieht die Behörde die bau- und denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, die das Eigentum des H definieren.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

642

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vor, ist zu untersuchen, ob der Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG oder eines sonstigen Eingriffs verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

643

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

644

Nach h.M. ist unter Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ein Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen. Neben förmlichen Gesetzen können daher auch Rechtsverordnungen und Satzungen den Inhalt und die Schranken des Eigentums und des Erbrechts bestimmen. Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes müssen Rechtsverordnungen und Satzungen jedoch ihrerseits auf einem verfassungsgemäßen förmlichen Gesetz beruhen.

b) Verhältnismäßigkeit

645

Der Gesetzgeber besitzt allerdings keine unbeschränkte Befugnis, den Inhalt und die Schranken der Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu bestimmen. So muss sich der Gesetzgeber bei Eingriffen in das Eigentum vielmehr am Allgemeinwohl orientieren, das nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze für die Beschränkung des Eigentums bildet.

Vgl. BVerfGE 25, 112 – Niedersächsisches Deichgesetz. Gleichzeitig muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden.Vgl. BVerfGE 31, 229. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Keiner dieser Faktoren darf über Gebühr verkürzt werden; vielmehr müssen alle Faktoren in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmung. Die Eigentumsgarantie und die Sozialbindung des Eigentums sind somit in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Bei dieser Abwägung kann insbesondere zu berücksichtigen sein, ob/inwieweit es Härteklauseln oder Übergangsregelungen gibt. Härteklauseln sind notwendig, wenn z.B. eine Nutzungsbefugnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz, von der früher bereits Gebrauch gemacht wurde, entzogen wird.Vgl. BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesung. In die Abwägung einzustellen ist z.B. auch die Eigenart der vermögenswerten Rechtsposition. So kann der Gesetzgeber die Sozialbindung des Eigentums an Produktionsmitteln durch Mitbestimmungsregelungen für Unternehmen gesetzlich regeln, denn das Eigentum an Produktionsmitteln ist nicht nur eine vermögenswerte Rechtsposition des Unternehmers, sondern verleiht ihm auch Macht über Dritte.Vgl. BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmung. In Betracht zu ziehen ist ferner auch die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung.Vgl. insoweit grundlegend BVerfGE 58, 137 – Pflichtexemplar. Eine solche Entschädigung kommt in Betracht, wenn eine Inhalts- und Schrankenbestimmung eine hohe Eingriffsqualität hat. In der Praxis ist dies z.B. bei denkmal- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen relevant, die – rechtlich betrachtet – Inhalts- und Schrankenbestimmung sind, aber enteignende Wirkung haben.Vgl. z.B. BVerfGE 100, 226 (§ 31 Abs. 1 S. 2 DenkmSchPflG Rheinland-Pfalz).

Hinweis

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Zur Klärung der Frage, ob zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung eine finanzielle Entschädigung notwendig ist, können Sie die früher zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits verwendeten Kriterien, also die Schwere des Eingriffs oder das Vorliegen eines Sonderopfers (dazu oben Rn. 635), heranziehen.

c) Institutsgarantie als äußerste Grenze von Inhalts- und Schrankenbestimmungen

646

Als äußerste Grenze für die Zulässigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen dient die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie. Sie stellt sicher, dass der Kernbereich der Eigentumsgarantie, d.h. die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über seine vermögenswerten Rechtspositionen, unangetastet bleiben.

Vgl. BVerfGE 100, 226.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

647

Eine Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG hat vier Voraussetzungen:

a) Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)

648

Ein Gesetz, durch das oder aufgrund dessen enteignet wird, muss vorsehen, dass die Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen darf (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Ausnahmsweise kann eine Enteignung zugunsten Privater auch diesem Erfordernis genügen (s.o. Rn. 639). Bei einer Administrativenteignung muss auch der Vollzugsakt dem Allgemeinwohlerfordernis genügen.

b) Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)

649

Das Gesetz, durch das oder aufgrund dessen enteignet wird, muss gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine sog. Junktimklausel enthalten, d.h. es muss die Art und das Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Höhe der Entschädigung ist gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen festzulegen. Regelmäßig wird für die Höhe der Entschädigung der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes ausschlaggebend sein.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 730.

c) Verhältnismäßigkeit

650

Schließlich muss eine Enteignung verhältnismäßig sein. Dies betrifft sowohl die Frage, ob enteignet wird, als auch die Frage, wie enteignet wird. Eine Enteignung kommt ohnehin nur als ultima ratio in Betracht. Auch wenn ein solcher Fall ausnahmsweise gegeben ist, kann es dann unter Umständen genügen, anstelle einer vollständigen Enteignung nur eine teilweise Enteignung vorzunehmen.

d) Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung

651

Wie bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen bildet die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie die äußerste Grenze für die Zulässigkeit einer Enteignung (vgl. oben Rn. 646).

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

652

Sonstige Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben und verhältnismäßig sein.

V. Übungsfälle

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