Grundrechte

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) - Prüfungsschema

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L. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

I. Überblick

504

Art. 10 Abs. 1 GG enthält ein klassisches Freiheitsrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit individueller Kommunikation, gleichgültig, in welcher Übermittlungsform sie stattfindet.

Vgl. BVerfGE 85, 386. Dieser Schutz ist notwendig, wenn Personen schriftlich oder durch fernmeldetechnische Übertragung miteinander kommunizieren, denn bei diesen Übermittlungsformen besteht die erhöhte Gefahr, dass Dritte, insbesondere die öffentliche Gewalt, auf die Kommunikationsinhalte und die näheren Umstände der Kommunikation (wie z.B. Beteiligte und Datum der Kommunikation) zugreifen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 10 Abs. 1 GG „die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und schützt damit zugleich die Würde des Menschen.“Vgl. BVerfGE 67, 157.

505

Nach seinem Wortlaut könnte Art. 10 Abs. 1 GG mehrere Grundrechte enthalten, und zwar je nach Lesart zwei oder drei Grundrechte. Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet jedoch keine inhaltlich unterschiedlichen Grundrechte, sondern schützt die Vertraulichkeit bestimmter Übermittlungsformen, nämlich die Kommunikation per Brief, per Post und per Fernmeldeverkehr, so dass Art. 10 Abs. 1 GG nur ein Grundrecht beinhaltet (str.).

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 17 Rn. 4. – Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt und Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG einen besonderen Gesetzesvorbehalt.

506

Art. 10 GG prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)

 

 

 

 

aa)

Begriff des Briefs

 

 

 

 

 

 

Unverschlossene Übermittlungsformen

Rn. 511

 

 

 

bb)

Gewährleistungsumfang

 

 

 

 

cc)

Zeitlicher Geltungsbereich

 

 

 

 

 

 

Übermittlung eines Briefs auf dem Postweg

Rn. 514

 

 

b)

Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

 

 

 

 

aa)

Begriff der Post

 

 

 

 

bb)

Gewährleistungsumfang

 

 

 

 

cc)

Zeitlicher Geltungsbereich des Postgeheimnisses

 

 

 

c)

Fernmeldegeheimnis

 

 

 

 

aa)

Begriff des Fernmeldeverkehrs

 

 

 

 

bb)

Gewährleistungsumfang

 

 

 

 

cc)

Zeitlicher Geltungsbereich des Fernmeldegeheimnisses

 

 

2.

Persönlicher Schutzbereich

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

 

 

Betriebsbedingte Maßnahmen

Rn. 530

III.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

 

 

1.

Beschränkbarkeit (Schranken)

 

 

 

a)

Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG

 

 

 

b)

Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG

 

 

2.

Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

 

 

II. Eröffnung des Schutzbereichs

507

Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG eröffnet sind.

1. Sachlicher Schutzbereich

508

Art. 10 Abs. 1 GG enthält ein Grundrecht, das drei Übermittlungsformen von Kommunikation schützt. Dementsprechend gewährleistet das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG in seinem sachlichen Schutzbereich das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung prüfen Sie daher selbstverständlich nur die Übermittlungsform(en), die nach dem Sachverhalt einschlägig sein könnte(n).

a) Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG)

509

Das Briefgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG schützt die Vertraulichkeit schriftlicher Mitteilungen. Es schützt den brieflichen Verkehr der Kommunikationspartner untereinander dagegen, dass die öffentliche Gewalt Kenntnis vom Inhalt des Briefs nimmt, der erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 887. Ob das Briefgeheimnis sachlich einschlägig ist, prüfen Sie in drei Schritten:

aa) Begriff des Briefs

510

Definition

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Brief

Brief ist jede mit einem verkörperten Medium verbundene Kommunikation mit einem bestimmten Empfänger oder mit mehreren bestimmten Empfängern, unabhängig von der Form und Herstellung.

Unstreitig fallen unter den Begriff des Briefs alle verschlossenen Übertragungsformen. Dazu gehören neben dem Brief im engeren Sinne z.B. Pakete, Päckchen und Telegramme, nicht dagegen z.B. Zeitungs- und Büchersendungen, offene Drucksachen, Waren- und Postwurfsendungen, weil diese erkennbar nicht individuelle schriftliche Mitteilungen befördern sollen.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 887 (str.).

511

Umstritten ist, ob das Briefgeheimnis auch für unverschlossene Übermittlungsformen gilt.

Beispiel

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A wirft ihrer Freundin B eine unverschlossene Geburtstagskarte in den Briefkasten.

Nach einer Ansicht soll Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG nur verschlossene Übertragungsformen schützen. Begründet wird diese Ansicht damit, weder der Wortlaut („Geheimnis“) noch der Normzweck legten eine Ausdehnung des sachlichen Schutzbereichs auf unverschlossene Übertragungsformen nahe, da der Absender selbst die Kenntniserlangung ermöglicht habe.

Vgl. Sachs-Pagenkopf Art. 10 Rn. 12. In unserem Beispiel fiele die Geburtstagskarte als unverschlossene, wenngleich erkennbar individuelle schriftliche Mitteilung nach dieser Ansicht nicht in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses. – Nach anderer Ansicht kommt es auf die Verschlossenheit nicht an. Auch unverschlossene Briefe sollen in der Regel nicht dem gezielten Zugriff Dritter preisgegeben werden.Vgl. Dreier-Hermes Art. 10 Rn. 31. Nach dieser Ansicht handelt es sich bei der unverschlossenen Geburtstagskarte in unserem Beispiel um einen Brief i.S.d. Art. 10 Abs. 1 GG.

Expertentipp

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Wie Sie in der Fallbearbeitung den Meinungsstreit entscheiden, ist an sich weniger wichtig als die Methode, mit der Sie den Meinungsstreit abhandeln. Stellen Sie die verschiedenen Positionen fallbezogen dar und schließen Sie sich mit gut vertretbaren Argumenten einer Ansicht an. Klausurtaktisch kann es empfehlenswert sein, eine unverschlossene Sendung als Brief i.S.d. Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren, um sich nicht die weitere Grundrechtsprüfung im Hauptgutachten abzuschneiden. Entscheidend für Ihr Vorgehen sind aber letztlich immer die Umstände des Falls, den Sie zu bearbeiten haben.

bb) Gewährleistungsumfang

512

Das Briefgeheimnis umfasst nicht nur den Inhalt des Briefs, sondern auch den bzw. die Absender und den bzw. die Empfänger der Mitteilung sowie alle Daten der Beförderung, einschließlich der Identität des Beförderers.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 889.

cc) Zeitlicher Geltungsbereich des Briefgeheimnisses

513

Der Schutz des Briefgeheimnisses beginnt mit der Abgabe der Mitteilung und endet mit dem Eingang bei dem Empfänger bzw. den Empfängern.

514

Streitig ist, ob das Briefgeheimnis gilt, wenn ein Brief auf dem Postweg übermittelt wird.

Beispiel

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Im Beispiel oben (Rn. 511) sendet A die Geburtstagskarte per Post an B.

Nach einer Ansicht gilt das Briefgeheimnis für den Zeitraum der Beförderung neben dem Postgeheimnis. Begründet wird diese Auffassung damit, Art. 10 Abs. 1 GG schütze das Briefgeheimnis unabhängig vom Beförderer.

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 10 Rn. 3 f. In unserem Beispiel würden auf der Grundlage dieser Auffassung sowohl das Brief- als auch das Postgeheimnis eingreifen. – Nach anderer Ansicht greift das Briefgeheimnis während der Beförderung nicht ein; nur das Postgeheimnis greift nach dieser Ansicht ein. Zur Begründung beruft sich diese Ansicht darauf, postvermittelte Briefe unterlägen allein dem Postgeheimnis; das Briefgeheimnis greife in diesen Fällen nur in dem Zeitraum, in dem sich der Brief noch oder schon wieder außerhalb des Wirkungskreises der Post befinde.Vgl. Sachs-Pagenkopf Art. 10 Rn. 12. In unserem Beispiel wäre nach dieser Auffassung nur das Postgeheimnis einschlägig.

Expertentipp

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Wie Sie sehen, ist der Meinungsstreit rein akademischer Natur; in der Praxis bleibt er ohne Auswirkungen, da Brief- und Postgeheimnis Teil desselben Grundrechts sind!

dd) Exkurs: Grundrechtsverpflichtete hinsichtlich des Briefgeheimnisses

515

An das Briefgeheimnis sind nicht nur die Organe der öffentlichen Gewalt gebunden, die im Bereich des Brief- und Postwesens gemäß Art. 87f Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Grundrechtsverpflichtet sind auch die sonstigen Organe der öffentlichen Gewalt, zu denen insbesondere solche Organe gehören, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 890.

b) Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG)

516

Das Postgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG schützt die körperliche Übermittlung von Nachrichten und Gütern auf dem Postweg. Ob das Postgeheimnis sachlich einschlägig ist, prüfen Sie in drei Schritten:

aa) Begriff der Post

517

Definition

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Post

Post ist die – unabhängig vom Anbieter – geschäftsmäßige Erbringung der Übermittlung in einem standarisierten und auf massenhaften Verkehr angelegten Transportnetz mit festgelegten Gewichtsgrenzen.

In den sachlichen Schutzbereich des Postgeheimnisses fallen alle postalisch übermittelten Sendungen. Dazu gehören z.B. alle Briefe, Pakete, Päckchen, offene Warenproben, Infopost, E-Mails, Telefaxe. Bei postalisch beförderten Sendungen mit erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen deckt sich der Schutz durch das Postgeheimnis mit dem Schutz durch das Briefgeheimnis.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 891.

bb) Gewährleistungsumfang

518

Das Postgeheimnis umfasst neben dem Inhalt der postalisch übermittelten Sendung auch den Übermittlungsvorgang, d.h. geschützt sind auch die Daten über den bzw. die Absender, den bzw. die Empfänger, den Ort, das Datum, die Zeit sowie die Form des Übermittlungsvorgangs (vgl. auch § 39 Abs. 1 PostG).

Vgl. BVerfGE 67, 157.

cc) Zeitlicher Geltungsbereich des Postgeheimnisses

519

Das Postgeheimnis gilt vom Zeitpunkt der Einlieferung der Sendung bei der Post bis zur Ablieferung beim Empfänger.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 891.

Hinweis

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Zur umstrittenen Frage, welches Geheimnis gilt, wenn ein Brief auf dem Postweg übermittelt wird, s.o. Rn. 514.

dd) Exkurs: Grundrechtsverpflichtete hinsichtlich des Postgeheimnisses; Schutzpflicht; mittelbare Drittwirkung des Postgeheimnisses

520

An das Postgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG waren ursprünglich die Deutsche Bundespost und die sonstige öffentliche Gewalt gebunden. Während letztere nach wie vor an das Postgeheimnis gebunden ist, ist nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost fraglich, inwieweit die Deutsche Post AG, die an die Stelle der Deutschen Bundespost getreten ist, grundrechtsverpflichtet ist. Die Antwort auf diese Frage ist umstritten: Überwiegend wird eine Grundrechtsverpflichtung unter Hinweis auf die fehlende Staatlichkeit der Deutschen Post AG verneint.

Vgl. Dreier-Hermes Art. 10 Rn. 49. Nach anderer Ansicht hängt die Frage, ob die Deutsche Post AG grundrechtsverpflichtet ist, davon ab, in welchem Umfang der Staat an diesem Unternehmen beteiligt ist.Vgl. BVerwGE 113, 208. Geht man mit der überwiegenden Auffassung davon aus, dass die Deutsche Post AG nicht grundrechtsverpflichtet ist, erwächst der öffentlichen Gewalt aus Art. 10 Abs. 1 GG heute vor allem eine Schutzpflicht, die darin besteht, die postalisch übermittelte Kommunikation vor Zugriffen durch private Dritte zu schützen.Vgl. BVerfGE 106, 28. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht tragen die §§ 39 ff. PostG bei.

521

Das Postgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG strahlt in das Privatrecht aus; es gilt mittelbar über die Verträge, die die Deutsche Post AG und ihre Benutzer schließen; die Deutsche Post AG muss aufgrund dieser Verträge sicherstellen, dass das Post- und das Briefgeheimnis gewahrt bleiben.

Vgl. zum Ganzen Hufen Staatsrecht II § 17 Rn. 19.

c) Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)

522

Das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG gewährleistet Schutz vor staatlichen Eingriffen bei der unkörperlichen Übermittlung von Mitteilungen mit Hilfe des Fernmeldeverkehrs (Telekommunikation).

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 580. Ob das Fernmeldegeheimnis sachlich einschlägig ist, prüfen Sie in drei Schritten:

aa) Begriff des Fernmeldeverkehrs

523

Definition

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Fernmeldeverkehr

Fernmeldeverkehr ist die Übertragung erkennbar individueller Mitteilungen, unabhängig davon, in welcher Form sie zum Ausdruck kommen (z.B. Sprache, Bild, Ton, Zeichen), mittels elektrischer, elektromagnetischer, optischer, funktechnischer, analoger oder digitaler Signale.

Zu den klassischen Übertragungsformen gehören vor allem der Telefon-, Telegramm- und Funkverkehr; zu den modernen Übertragungsformen zählen z.B. der Mobilfunk und das Satellitenfunksystem.

bb) Gewährleistungsumfang

524

Das Fernmeldegeheimnis schützt neben dem Inhalt der Kommunikation auch die näheren Umstände der im Fernmeldeverkehr übertragenen Mitteilung. Zu diesen sog. Verkehrsdaten gehört vor allem die Tatsache, ob und wann sowie welche Personen über welche Fernmeldeanschlüsse Fernmeldeverkehr durchgeführt haben.

Vgl. BVerfGK 9, 399. Außerdem erstreckt sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gegen staatliche Auskunftsersuchen, die darauf gerichtet sind, Daten über erfolgten Fernmeldeverkehr, die bei Telekommunikationsunternehmen gespeichert sind, zu erlangen.Vgl. BVerfGE 107, 299. Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit von Mitteilungen beim Übertragungsvorgang,Vgl. BVerfGE 85, 386. also die Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge. Demgegenüber umfasst sein Schutz nicht allgemein alle Informationen, die das Telekommunikationsverhalten oder insgesamt die Beziehungen zwischen den Telekommunikationsdiensteanbietern und ihren Kunden betreffen. Vor allem schützt das Fernmeldegeheimnis nicht die Vertraulichkeit der jeweiligen Umstände der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen wie z.B. die Zuordnung der von den Diensteanbietern vergebenen Telekommunikationsnummern zu bestimmten Anschlussinhabern.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 130, 151.

525

Nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist auch die Bestimmung des Standorts einer Person über die Bestimmung des Standorts ihres Kommunikationsgeräts.

Vgl. BVerfGK 9, 62 – IMSI-Catcher, Handy-Ortung. Eine solche Standortbestimmung erfolgt ohne Bezug zu einem Kommunikationsvorgang. Nicht geschützt ist ferner der Fall, dass der Teilnehmer eines Fernmeldeverkehrsvorgangs einem Dritten die Möglichkeit gewährt, von dem Vorgang Kenntnis zu erlangen.

Expertentipp

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Denken Sie hier an die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte!

Beispiel

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A und B streiten über das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags. Das entscheidende Gespräch über den Vertragsschluss wurde am Telefon geführt. Bei diesem Gespräch hatte B – ohne Wissen des A – an seinem Telefon den Lautsprecher eingestellt, damit seine Ehefrau G das Gespräch mithören kann. Nun soll sie als Zeugin aussagen. – Das Fernmeldegeheimnis schützt das Vertrauen, das zur Übermittlung einer Information verwendete Kommunikationsmittel zu nutzen, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander. In unserem Beispiel ist das Recht des A am gesprochenen Wort aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt. Dieses Recht gewährleistet A die Selbstbestimmung über die Darstellung seiner Person in der Kommunikation mit anderen und erstreckt sich auch auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis von Inhalt eines Gesprächs erhalten sollen. Das Grundgesetz gewährleistet somit Schutz dagegen, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne oder sogar gegen den Willen des Sprechenden verwertet werden. Das Recht am gesprochenen Wort gewährleistet A auch, dass sein Kommunikationspartner nicht ohne seine Kenntnis eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder der dritten Person die unmittelbare Kommunikationsteilhabe gestattet. Die Zeugenaussage der G wäre vor Gericht wegen Verletzung des Grundrechts des A am gesprochenen Wort nach alledem nicht verwertbar.

cc) Zeitlicher Geltungsbereich des Fernmeldegeheimnisses

526

Da das Fernmeldegeheimnis die Vertraulichkeit von Mitteilungen beim Kommunikationsvorgang schützt, gilt es in zeitlicher Hinsicht nur während des Kommunikationsvorgangs. Nur in dieser Zeit sind die Teilnehmer des Kommunikationsvorgangs den Gefahren ausgesetzt, die sich aus der Verwundbarkeit des Kommunikationsvorgangs ergeben und vor denen das Fernmeldegeheimnis schützen soll. Nach dem Zugang der Mitteilung unterscheiden sich die übermittelten Informationen nicht mehr von anderen Informationen.

Vgl. zum Ganzen BVerfGE 115, 166.

Beispiel

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Während der Speicherung von E-Mails im Postfach eines Providers liegt ein Telekommunikationsvorgang vor.

Vgl. BVerfGE 124, 43; a.A. BGH NJW 2009, 1828.

dd) Exkurs: Grundrechtsverpflichtete hinsichtlich des Fernmeldegeheimnisses; Schutzpflicht; mittelbare Drittwirkung des Fernmeldegeheimnisses

527

Nicht nur der Markt für das Postwesen, sondern auch der Markt für Telekommunikation ist inzwischen privatisiert worden. Die als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in diesem Bereich tätige Deutsche Telekom AG befindet sich in erheblichem Umfang bereits in privater Hand. Während die sonstigen Organe der öffentlichen Gewalt weiterhin an das Fernmeldegeheimnis gebunden sind, ist dies im Hinblick auf die Deutsche Telekom AG streitig. Bezüglich Einzelheiten, auch mit Blick auf Schutzpflichten (vgl. insoweit §§ 88 ff. TKG; §§ 11 ff. TMG) und die mittelbare Drittwirkung des Fernmeldegeheimnisses, kann auf die Ausführungen zur Rechtslage bei der Deutschen Post AG oben (Rn. 520), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.

2. Persönlicher Schutzbereich

528

Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. In den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts fallen daher alle natürlichen Personen

Vgl. BVerfGE 100, 313. sowie juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG.Vgl. BVerfGE 106, 28. Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Fernmeldegeheimnis berufen.Vgl. BVerfGE 107, 299. Nach wohl h.M. sind jedoch Unternehmen, die die Übertragung von Mitteilungen per Brief, Post oder Fernmeldeverkehr durchführen, nicht grundrechtsberechtigt. Zur Begründung wird vorgebracht, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis diene dem Interesse der Kommunikationsteilnehmer und nicht dem Kommunikationsunternehmen als Kommunikationsmittler.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 890, 894, 897.

III. Eingriff in den Schutzbereich

529

Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie nun, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG kommen alle staatlichen Maßnahmen in Betracht, die das Recht der individuellen Kommunikation unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.

Beispiel

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Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten nach dem TKG (sog. „Vorratsdatenspeicherung“);

BVerfGE 122, 120; 124, 299; 125, 260. Postkontrolle bei Häftlingen nach dem StrVollG;BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene. Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers;BVerfGE 124, 43. uneingeschränkte Einbeziehung von unter Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erhobenen Daten in eine Antiterrordatei.Vgl. BVerfGE 133, 277 – Antiterrordatei.

530

Umstritten ist, ob es sich bei sog. betriebsbedingten Maßnahmen um einen Eingriff handelt.

Beispiel

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Die Deutsche Post AG öffnet eine als Einschreiben aufgegebene, unzustellbare Briefsendung, weil der Absender nicht anders zu ermitteln ist. – Ob es sich bei dieser Maßnahme um einen Eingriff in das Brief- bzw. Postgeheimnis handelt, kann regelmäßig dahinstehen, weil sie regelmäßig ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. erlaubt ist (vgl. z.B. § 39 Abs. 4 Nr. 3 PostG).

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

531

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG vor, stellt sich die Frage nach seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die Verfassungsrechtliche Rechtfertigung untersuchen Sie in zwei Schritten:

1. Beschränkbarkeit (Schranken)

a) Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG

532

Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG steht unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG. An die Bestimmtheit hierauf gestützter gesetzlicher Regelungen stellt das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen: Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der gesetzlichen Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden, damit der betroffene Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann, die Exekutive für ihr Handeln steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe hat und die Gerichte eine Rechtskontrolle durchführen können.

BVerfGE 110, 33.

Beispiel

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§§ 94 ff., 99 ff., 100g ff. StPO, §§ 28–33 StVollzG, § 90 TKG, § 40 PostG und die Regelungen des Artikel 10-Gesetzes füllen den Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG aus.

b) Besonderer Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG

533

Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG ist im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG zu sehen. Satz 2 erweitert die in Satz 1 vorgesehene Beschränkbarkeit. Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG enthält als einen besonderen Gesetzesvorbehalt die sog. Staatsschutzklausel. Diese wurde im Rahmen der Notstandsgesetze 1968 in das Grundgesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat von der dort eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) erlassen. In Staatsschutzangelegenheiten, d.h. in Fällen, in denen eine grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahme der öffentlichen Gewalt dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient, kann die öffentliche Gewalt ohne Mitteilung gegenüber dem Betroffenen in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen. In diesen Fällen kann das Gesetz bestimmen, dass die Maßnahme nicht auf dem Rechtsweg, sondern von anderen bestimmten Stellen nachgeprüft wird.

534

Um mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, muss das grundrechtsbeschränkende Gesetz jedoch restriktiv ausgelegt werden.

Vgl. dazu näher BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil; 67, 157. Der Ausschluss der Benachrichtigung des Betroffenen und des Rechtswegs müssen zur Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks erforderlich sein. Die begehrten Informationen dürfen demnach nicht auf andere Weise gewonnen werden können.Vgl. BVerfGE 67, 157. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss nachgeholt werden, wenn dies den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet.Vgl. BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil. Die Nachprüfung der Maßnahme muss durch unabhängige und nicht weisungsgebundene Organe der öffentlichen Gewalt erfolgenVgl. BVerfGE 67, 157. sowie materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig sein.Vgl. BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.

2. Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

535

Jede Beschränkung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG muss schließlich verhältnismäßig sein.

Vgl. BVerfGE 67, 157.

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