Grundrechte

Schulwesen (Art. 7 GG) - Prüfungsschema

I. Schulwesen (Art. 7 GG)

I. Überblick

414

Art. 7 GG trifft verschiedene Regelungen zum Schulwesen. Schulen werden im Anschluss an Heckel herkömmlich als „auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte bestehende Einrichtungen der Erziehung und des Unterrichts“ definiert. Es gibt öffentliche Schulen und Schulen in privater Trägerschaft, wozu vor allem Schulen in kirchlicher Trägerschaft gehören.

Hinweis

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Nach der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz sind weit überwiegend die Länder für das Schulwesen zuständig.

Die Änderung des Art. 104c GG durch Art. 1 Nr. 2 GGÄndG 2019 vom 28.3.2019 (BGBl. I, S. 404) soll hieran nichts verändern (vgl. hierzu Lindner NVwZ 2018, 1843). In diesem Bereich müssen Sie daher ausnahmsweise auch die z.T. ausführlichen einschlägigen Grundrechte in den Landesverfassungen im Auge haben (s. auch oben Rn. 6 ff.).

415

Art. 7 GG präsentiert sich als eine in sich relativ inhomogene Bestimmung. Folgender Überblick möge Ihnen das Verständnis des Art. 7 GG erleichtern:

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Abwehrrechte enthält Art. 7 GG in Absatz 2, in Absatz 3 S. 1 und S. 3 sowie in Absatz 4 S. 1. – Art. 7 Abs. 1 und Abs. 6 GG stellen keine Grundrechte, sondern organisationsrechtliche Vorschriften dar. Besondere Bedeutung hat dabei Art. 7 Abs. 1 GG, nach dem das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht (sog. Schulhoheit). Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.

Vgl. BVerfGE 26, 228. Sie vermittelt der öffentlichen Gewalt eine umfassende Gestaltungsfreiheit. Zur staatlichen Schulaufsicht gehört daher z.B. die Errichtung, die Änderung und die Schließung von Schulen sowie die Festlegung der Unterrichtsziele, des Unterrichtsstoffs und der Unterrichtsdidaktik; ferner eine Fürsorgepflicht der Schule gegenüber ihren Schülern. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichgeordnet neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG steht.Vgl. BVerfGE 34, 165; st. Rspr. – Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 GG enthalten institutionelle Garantien (staatliche Schulaufsicht, Religionsunterricht und Privatschulen). Aus Art. 7 Abs. 4 GG erwächst eine staatliche Schutz- und Förderpflicht von Schulen in privater Trägerschaft, aus denen Leistungsrechte folgen (Stichwort Privatschulfinanzierung, s.o. Rn. 21).Vgl. BVerfGE 27, 195.

416

Die in Art. 7 GG enthaltenen Abwehrrechte prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Abwehrrechte im Bereich des Schulwesens (Art. 7 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG

 

 

 

a)

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

b)

Persönlicher Schutzbereich

 

 

 

 

 

Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

Rn. 422

 

 

 

 

Eltern und Schüler

Rn. 423

 

2.

Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG

 

 

 

a)

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

b)

Persönlicher Schutzbereich

 

 

3.

Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG

 

 

 

a)

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

b)

Persönlicher Schutzbereich

 

 

4.

Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG

 

 

 

a)

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

 

aa)

Begriff der privaten Schule

 

 

 

 

bb)

Gewährleistungsumfang

 

 

 

b)

Persönlicher Schutzbereich

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

III.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

 

 

1.

Beschränkbarkeit (Schranke)

 

 

2.

Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

 

II. Eröffnung des Schutzbereichs

417

Zunächst untersuchen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des möglicherweise verletzten Abwehrrechts aus Art. 7 GG eröffnet sind.

1. Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

418

Nach dem Grundgesetz sind Staat und Kirche grundsätzlich getrennt (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV). Daher muss der Staat grundsätzlich bekenntnisneutral sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG dar, der den Staat zur Einrichtung und zur Veranstaltung von Religionsunterricht innerhalb des staatlichen Schulwesens verpflichtet. Die öffentliche Gewalt muss hiernach den Religionsunterricht innerhalb des staatlichen Schulwesens organisieren und die Kosten hierfür tragen. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG konkretisiert die Glaubensfreiheit und garantiert, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, d.h. als Pflichtfach, an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) vorgesehen ist und erteilt wird; ferner das Recht der Religionsgemeinschaften darauf, den Inhalt des Religionsunterrichts nach ihrem Selbstverständnis grundsätzlich selbst zu bestimmen. Religionsunterricht kann inhaltlich tendenziell eher informativ oder eher verkündend ausgestaltet werden. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet ferner das Recht auf konfessionelle Homogenität der Teilnehmer des Religionsunterrichts.

Beispiel

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Der 16-jährige F ist evangelischen Glaubens und besucht ein staatliches Gymnasium. Er möchte zukünftig gerne am katholischen Religionsunterricht teilnehmen. Ob er dies darf, hängt von der Entscheidung der katholischen Kirche ab. Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG garantiert ihr u.a. das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie Schüler, die keine oder eine andere Konfession besitzen, zu ihrem Religionsunterricht zulässt.

Vgl. BVerfGE 74, 244.

419

Abweichend von Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG besteht die Verpflichtung zur Einrichtung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gemäß Art. 141 GG nicht in den Ländern, in denen am 1.1.1949 eine andere Regelung bestand (sog. Bremer Klausel). Unstreitig gilt Art. 141 GG für Bremen und Berlin; ob Art. 141 GG auch für die „neuen“ Länder gilt, ist umstritten.

Vgl. nur Sachs-Thiel Art. 141 Rn. 9.

b) Persönlicher Schutzbereich

420

Auf das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG können sich unstreitig die Religionsgemeinschaften, zu denen auch Weltanschauungsgemeinschaften gehören, berufen.

421

Definition

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Religionsgemeinschaft

Religionsgemeinschaft ist ein Verband, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.

Ob im Einzelfall eine Religionsgemeinschaft vorliegt, richtet sich zunächst nach dem Selbstverständnis der Gemeinschaft. Die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Religionsgemeinschaft zu sein, reichen jedoch allein nicht aus, um eine Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft zu qualifizieren. Vielmehr muss es sich auch nach dem geistigem Gehalt und dem äußerem Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies prüfen und entscheiden im Streitfall staatliche Organe, letztlich die Gerichte.

Vgl. BVerfGE 83, 341.

422

Umstritten ist, ob Religionsgemeinschaften nur solche Vereinigungen sind, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV haben, oder auch solche, die (nur) nach den zivilrechtlichen Vorschriften rechtsfähig sind (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV). So sind die großen Kirchen (evangelische Kirche und katholische Kirche) Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit unstreitig Religionsgemeinschaften. Diskutiert wurde und wird diese Frage im Zusammenhang mit der Einrichtung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach. Nach ihrem eigenen Selbstverständnis haben die Muslime derzeit in Deutschland keine festgefügte Religionsgemeinschaft oder Kirche. Solange ihre Glaubensvereinigung nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, lehnen Teile der Literatur die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts ab.

Vgl. Korioth NVwZ 1997, 1041. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings einer islamischen Dachverbandsorganisation die Möglichkeit zuerkannt, islamischen Religionsunterricht einzufordern.Vgl. BVerwGE 123, 49; BVerwG NVwZ 2019, 236. Vgl. bzgl. des islamischen Religionsunterrichts speziell in Berlin, wo Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG wegen Art. 141 GG nicht gilt, BVerwGE 110, 326.

423

Umstritten ist, ob neben den Religionsgemeinschaften auch Eltern und Schüler grundrechtsberechtigt sind.

Vgl. dafür etwa Hufen Staatsrecht II § 32 Rn. 21; dagegen etwa Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 786. Der Bundesgerichtshof bejaht die Grundrechtsberechtigung der Eltern und Schüler, ohne dies allerdings zu begründen.Vgl. BGH NJW 1961, 556. Zugunsten einer Grundrechtsberechtigung jedenfalls der Eltern könnte sprechen, dass diese auch berechtigt sind, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu entscheiden. Daher – so lässt sich schlussfolgern – müssen sie auch ein Recht auf Einrichtung des Religionsunterrichts haben. Diese Sichtweise würde berücksichtigen, dass das Recht auf Erziehung und Pflege von Kindern „zuvörderst“ ihren Eltern zusteht. Gegen eine Grundrechtsberechtigung der Eltern könnte aber sprechen, dass die Eltern ein Recht auf Entscheidung über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht nur und erst dann haben, wenn Religionsunterricht tatsächlich eingerichtet ist. – Religionsmündige Kinder i.S.d. § 5 RelKErzG sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundrechtsberechtigt.Vgl. BVerwGE 107, 75. Da Kinder mit Vollendung des 14. Lebensjahres über ihr Bekenntnis selbst entscheiden können, müssen sie auch berechtigt sein, die Einrichtung eines dem Bekenntnis entsprechenden Religionsunterrichts zu fordern.

2. Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

424

Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG gewährleistet Lehrern das Recht, unabhängig von ihrer öffentlichen Dienst- bzw. Beamtenstellung nicht gegen ihren Willen Religionsunterricht erteilen zu müssen. Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG konkretisiert die individuelle Glaubensfreiheit von Lehrkräften und das Benachteiligungsverbot des Art. 33 Abs. 3 GG.

b) Persönlicher Schutzbereich

425

Auf das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG können sich Lehrer unabhängig davon berufen, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder beamtenrechtlichen Verhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen.

3. Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

426

Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG räumt den Erziehungsberechtigten das Recht ein, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Hierdurch wird das elterliche Erziehungsrecht ergänzt und die Glaubensfreiheit der Erziehungsberechtigten konkretisiert.

Beispiel

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Die Eltern des T sind Atheisten. Deshalb haben sie von ihrem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG Gebrauch gemacht und T vom Religionsunterricht abgemeldet. Als T 15 Jahre alt ist, beginnt er sich für Religion zu interessieren und möchte am katholischen Religionsunterricht teilnehmen. Seine Eltern sind dagegen. – Als 15-jähriger Schüler ist T gemäß § 5 RelKErzG religionsmündig (vgl. dazu auch oben Rn. 109). Ab diesem Alter entscheidet der religionsmündige Schüler selbst über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Demnach kann T am katholischen Religionsunterricht teilnehmen, vorausgesetzt, die katholische Religionsgemeinschaft erlaubt seine Teilnahme (s.o. Rn. 418).

b) Persönlicher Schutzbereich

427

In den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 2 GG fallen die Erziehungsberechtigten, nicht dagegen der religionsmündige Schüler. Dessen Recht, selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden, folgt aus seiner Glaubensfreiheit. In unserem Beispiel oben (Rn. 426) kann sich T somit nicht auf Art. 7 Abs. 2 GG, wohl aber auf Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG berufen, um am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen.

4. Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

428

Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nach seinem Wortlaut das Recht, private Schulen zu errichten. Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs prüfen Sie in zwei Schritten:

aa) Begriff der privaten Schule

429

Mit privaten Schulen sind Schulen in privater Trägerschaft gemeint. Dies sind alle Schulen, deren Träger nicht der Staat ist.

bb) Gewährleistungsumfang

430

Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG garantiert nicht nur – wie der Wortlaut vermuten lassen könnte – das Recht, Schulen in privater Trägerschaft zu errichten, sondern darüber hinaus auch das Recht, solche Schulen zu betreiben. Ein Recht zur Errichtung privater Schulen ohne ein Recht zu ihrem Betrieb ließe das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG faktisch leer laufen.

431

Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG umfasst den sog. äußeren Schulbetrieb und den sog. inneren Schulbetrieb. Zum äußeren Schulbetrieb gehört das Recht, die Schule und den Unterricht zu organisieren. Zum inneren Schulbetrieb gehört das Recht, die Lehrpläne aufzustellen sowie die Lernziele, den Lehrstoff, die Lehrmethoden und die Auswahl der Lehr- und Lernmittel festzulegen; außerdem das Recht auf freie Schüler- und Lehrerwahl.

Hinweis

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Aus der Garantie auf die Errichtung und den Betrieb von Schulen in privater Trägerschaft folgt im Umkehrschluss, dass es kein staatliches Schulmonopol gibt.

b) Persönlicher Schutzbereich

432

Grundrechtsberechtigt sind unstreitig natürliche Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG, nach nicht unbestrittener Auffassung auch die Kirchen als juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Beispiel

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Die Ehepaare A, B, C und D beschließen, eine Schule in freier Trägerschaft zu gründen. Als sog. Gründungseltern können sie sich auf das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG berufen.

III. Eingriff in den Schutzbereich

433

Ist der Schutzbereich eines der in Art. 7 GG enthaltenen Grundrechte eröffnet, prüfen Sie, ob in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen wurde. Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 3 GG liegen bei jeder staatlichen Beeinträchtigung der geschützten Freiheiten vor.

Beispiel

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Das Land B will auf dem Gesetzeswege erreichen, dass zukünftig nur noch kirchenkritische Lehrer Religionsunterricht erteilen. Würde ein solcher Plan in die Tat umgesetzt, würde diese staatliche Maßnahme in das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG eingreifen.

Beispiel

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Die Verpflichtung eines nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kindes zur Teilnahme an einem religiös und weltanschaulich neutralen und dem Religionsunterricht gleichwertigen Ethikunterricht stellt keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG dar.

Vgl. BVerfGK 10, 423.

434

Eingriffe in das Grundrecht auf Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG sind alle staatlichen Maßnahmen, die die Gründung neuer Privatschulen oder den Betrieb bestehender Privatschulen beeinträchtigen.

Beispiel

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Staatliche Schulaufsichtsmaßnahmen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG stellen Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG dar. So läge z.B. ein Eingriff vor, wenn der Staat eine private Weltanschauungsschule verpflichten würde, ihre Schüler auch in religiösen Fragen zu erziehen.

Hinweis

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Die staatliche Schulaufsicht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG gilt auch für Schulen in privater Trägerschaft. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen darf der Staat den Betrieb von Privatschulen aber nicht bestimmen, sondern nur dahingehend überwachen, ob die Privatschule die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 2 bis 4 und ggf. die Voraussetzungen des Abs. 5 GG fortdauernd erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kann der Staat notwendige Maßnahmen ergreifen und u.U. sogar die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Privatschule aufheben.

Beispiel

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Die Versagung der Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule allein wegen ihrer monoedukativen Ausrichtung stellt einen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.

Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2013, 363.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

435

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts aus Art. 7 GG vor, prüfen Sie in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:

1. Beschränkbarkeit (Schranke)

436

Die Grundrechte aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 3 sowie Abs. 4 S. 1 GG sind vorbehaltlos gewährleistet. Sie unterliegen daher allein verfassungsimmanenten Schranken in Form kollidierenden Verfassungsrechts. Dem steht auch Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG nicht entgegen, nach dem die privaten Schulen „den Landesgesetzen“ unterstehen. Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte stellt er keine Eingriffsermächtigung dar; vielmehr handelt es sich bei Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG um einen Ausgestaltungsvorbehalt, denn Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG bildet ein sog. normgeprägtes Grundrecht (s.o. Rn. 125 f.). Der Ausgestaltungsvorbehalt des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG gilt nach seinem Wortlaut („Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen“) nur für private Ersatzschulen, d.h. Schulen, die als Ersatz für eine in dem betreffenden Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Nicht erfasst sind demnach sog. private Ergänzungsschulen. Dies sind Schulen, die keine Ersatzschulen im o.g. Sinne sind (z.B. Tanzschulen, Fahrschulen, Volkshochschule).

437

Der Ausgestaltungsvorbehalt des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG wird durch Abs. 4 S. 3 und 4 GG konkretisiert und für private Volksschulen, zu denen private Grundschulen und nach z.T. vertretener Ansicht auch private Hauptschulen

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 498. gehören, in Art. 7 Abs. 5 GG noch einmal verschärft. Bei der Genehmigung einer privaten Volksschule müssen demnach neben den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG erfüllt sein.

2. Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

438

Die widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter sind im Wege einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

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