Grundrechte

Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG) - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

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IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

355

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Kommunikationsgrundrechts vor, prüfen Sie nun in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:

1. Beschränkbarkeit (Schranken)

356

Die Kommunikationsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen verschiedenen Schranken:

a) Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG

357

Art. 5 Abs. 2 GG enthält drei Grundrechtsschranken (sog. Schrankentrias) in Form qualifizierter Gesetzesvorbehalte. Von zentraler Bedeutung ist die Grundrechtsschranke der allgemeinen Gesetze, während die beiden anderen Schranken (gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie Recht der persönlichen Ehre) Unterfälle der allgemeinen Gesetze sind und dementsprechend geringe Bedeutung haben. Gleichwohl sind sie eigenständige Grundrechtsschranken und erfordern gerade kein allgemeines Gesetz i.S.d. ersten Schranke.

 

aa) Allgemeine Gesetze

358

Definition

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Allgemeine Gesetze

Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat.

Expertentipp

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Die Definition der allgemeinen Gesetze sollten Sie im Schlaf kennen!

Diese Definition hat das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Lüth-Entscheidung formuliert und ist seitdem ständige Rechtsprechung.

Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth; st. Rspr. Ihr folgt die h.M. im Schrifttum.Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 5 Rn. 67.

359

Vielleicht fragen Sie sich, warum das Bundesverfassungsgericht ausgerechnet diese, zumal diese so ausführliche Definition gewählt hat. Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich zunächst ein kurzer Blick in die Vergangenheit: Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV gewährte jedem Deutschen das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Die in Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV garantierte Meinungsfreiheit konnte danach durch „allgemeine Gesetze“ beschränkt werden. Schon damals war umstritten, was unter „allgemein“ zu verstehen ist. Nach der sog. Sonderrechtslehre sollten solche Gesetze allgemein sein, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten. Allgemein war hiernach ein meinungsneutrales Gesetz. Nach der sog. Abwägungslehre sollten demgegenüber solche Gesetze allgemein sein, die ein Rechtsgut schützen, das bei einer Güterabwägung höher zu gewichten ist als die Meinungsfreiheit. Allgemein war ein Gesetz danach dann, wenn dem schützenswerten Rechtsgut aufgrund einer abstrakten Güterabwägung Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen ist. – Wie Sie sehen, hat das Bundesverfassungsgericht keine dieser beiden Theorien verworfen, sondern vielmehr beide Theorien kombiniert (sog. Kombinationslehre).

Beispiel

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R ist Regierungsrätin in einem Bundesamt in Berlin. Sie ist bekennende Globalisierungsgegnerin. Durch die Wirtschafts- und Bankenkrise fühlt sie sich in ihrer Überzeugung wieder einmal bestärkt und hängt sich deshalb am Arbeitsplatz eine Plakette an ihre Jacke, auf der steht: „Globalisierung – nein danke!“ Der auf § 60 Abs. 2 BBG gestützten dienstlichen Anordnung, die Plakette abzunehmen, kommt R nicht nach. Sie hält § 60 Abs. 2 BBG für verfassungswidrig, weil er ihre Meinungsfreiheit verletzt. Stimmt das? – Zunächst müssten der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG eröffnet sein. Mit der Plakette äußert und verbreitet R ein Werturteil und damit eine Meinung zum Thema Globalisierung. R kann sich bei ihrer persönlichen Meinungskundgabe im Dienst auf die Meinungsfreiheit berufen. Die Grundrechte gelten nach heute herrschender Ansicht auch in Sonderstatusverhältnissen (s.o. Rn. 64 f.). Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist somit eröffnet. § 60 Abs. 2 BBG beschränkt die Meinungsfreiheit der R und greift demnach in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG ein. Zu prüfen ist daher, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt werden. Ob § 60 Abs. 2 BBG ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne darstellt, bestimmt sich nach der sog. Kombinationstheorie. Nach dieser Theorie stellt § 60 Abs. 2 BBG ein allgemeines Gesetz dar, wenn er sich nicht gegen eine Meinung bestimmten Inhalts bzw. die Äußerung einer Meinung bestimmten Inhalts richtet. Dies ist der Fall, denn § 60 Abs. 2 BBG verbietet weder eine Meinung bestimmten Inhalts noch die Äußerung einer Meinung bestimmten Inhalts. Ein allgemeines Gesetz kann sich also durchaus gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richten (vgl. z.B. §§ 185 ff. StGB). Um allgemein i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zu sein, darf es aber keine Meinung bestimmten Inhalts verbieten, sondern muss hinsichtlich des Meinungsinhalts neutral sein. – Um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zu sein, müsste § 60 Abs. 2 BBG des Weiteren dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsgutes dienen, das Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit genießt. Als ein solches Rechtsgut kommt hier die Funktionsfähigkeit des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) in Betracht. Abstrakt betrachtet, genießt dieses Rechtsgut höherrangigen Schutz als die Meinungsfreiheit, weil das reibungslose Funktionieren des Beamtenapparates nicht nur im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis unabdingbar ist, um die Pflichterfüllung durch die Exekutive sicherzustellen. § 60 Abs. 2 BBG ist demnach ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung prüfen Sie die Kombinationslehre also in zwei Schritten: Im ersten Schritt untersuchen Sie i.S.d. Sonderrechtslehre, ob sich das Gesetz gerade gegen eine Meinung bestimmten Inhalts bzw. die Äußerung einer Meinung bestimmten Inhalts richtet. Wenn dies der Fall ist, liegt kein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG vor und kann daher die Meinungsfreiheit nicht einschränken. Andernfalls prüfen Sie in einem zweiten Schritt i.S.d. Abwägungslehre, ob die Einschränkung dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsgutes dient, das Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit genießt. Hier nehmen Sie eine nur abstrakte Güterabwägung vor. Zur konkreten Güterabwägung s.u. Rn. 366 ff.

360

Neben dem Blick in die Vergangenheit zeigt auch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, dass „allgemein“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG mehr bedeuten muss als die Geltung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, denn Art. 5 Abs. 2 GG würde andernfalls nur wiederholen, was Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG bereits regelt. Der Begriff „allgemein“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG ist daher grundrechtsspezifisch zu verstehen.

361

Allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG können formelle Gesetze (z.B. §§ 823, 826, 1004 BGB; §§ 86a, 90a Abs. 1 Nr. 1, 185 ff. StGB; § 31 StVollzG), alle materiellen Gesetze (Rechtsverordnungen, Satzungen), Gewohnheitsrecht (z.B. anerkannte arbeitsrechtliche Grundsätze) und staatsvertragliche Bestimmungen (z.B. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 RBeitrStV) sein.

Hinweis

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Beachten Sie die Sonderbestimmung des § 130 Abs. 4 StGB. § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Gleichwohl ist er nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland sei Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setze, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nehme den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertige kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Vgl. zum Ganzen BVerfGE 124, 300 – Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung.

 

bb) Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend

362

Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend dürfen als Sonderrecht Verhaltensweisen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind, beschränken. Der Jugendschutz ist vor allem bei der Pressefreiheit, bei der Rundfunkfreiheit und bei der Filmfreiheit von Bedeutung, allerdings heute weitgehend in den Gesetzen zum Jugendschutz, die allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG darstellen, aufgegangen (z.B. Jugendschutzgesetz des Bundes; Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; §§ 35, 118 LMG NW).

cc) Recht der persönlichen Ehre

363

Auch die dritte Grundrechtsschranke, das Recht der persönlichen Ehre, hat geringe praktische Bedeutung. Das Recht der persönlichen Ehre ist strafrechtlich weitgehend durch §§ 185 ff. StGB garantiert. Zivilrechtlich sind §§ 823, 1004 BGB von Bedeutung, die den Ehrenschutz als allgemeinen Grundsatz gewährleisten. Der Ehrenschutz ist wiederum Bestandteil des durch §§ 823, 1004 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. §§ 823, 1004 BGB und §§ 185 ff. StGB fallen bereits unter die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG (s. oben Rn. 361).

b) Art. 17a Abs. 1 GG

364

Eine weitere Grundrechtsschranke für die Meinungsfreiheit enthält Art. 17a Abs. 1 GG für Berufs- und Zeitsoldaten sowie für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende.

2. Schranken-Schranken

365

Als Schranken-Schranke prüfen Sie die sog. Wechselwirkungslehre und ggf. das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG (zu dessen dogmatischer Einordnung als Schranken-Schranke oben Rn. 315):

a) Sog. Wechselwirkungslehre

366

Kommen Sie bei Ihrer Grundrechtsprüfung zum Zwischenergebnis, dass ein Kommunikationsgrundrecht durch ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt wird (wie erwähnt, stellen die allgemeinen Gesetze die praktisch bedeutsamste Schranke der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG dar), bedeutet dies noch nicht, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Kommunikationsgrundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 2 GG ist vielmehr seinerseits im Lichte des betroffenen Kommunikationsgrundrechts auszulegen und in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (sog. Wechselwirkungslehre).

Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth. Die Wechselwirkungslehre stellt der Sache nach somit eine spezielle Variante der Verhältnismäßigkeit dar.Vgl. BVerfGE 59, 231. Es ist also eine Güterabwägung im Einzelfall durchzuführen. Bei der Meinungsfreiheit soll dabei eine Vermutung zugunsten der freien Rede bestehen,Vgl. BVerfGE 61, 1. es sei denn, die Meinungsäußerung tastet die Menschenwürde einer anderen Person an; in diesem Falle muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten.Vgl. BVerfGE 107, 275 – Benetton-Schockwerbung.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung führen Sie an dieser Stelle nun eine konkrete Güterabwägung durch. Diese Güterabwägung erfolgt wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

367

In unserem Beispiel oben (Rn. 359) ist § 60 Abs. 2 BBG seinerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen und in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. § 60 Abs. 2 BBG dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) die Beamten dazu zu verpflichten, sich bei Äußerungen vor allem politischer Natur zurückzuhalten, um die Neutralitätspflicht des Staates zu wahren. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 60 Abs. 2 BBG geeignet, erforderlich und auch angemessen. R ist freiwillig Beamtin und hat sich dadurch in ein besonderes Näheverhältnis zum Staat begeben, das ihr – neben Rechten – auch Pflichten auferlegt. Eine wichtige Verpflichtung besteht (zu Recht) darin, sich bei politisch motivierten Äußerungen zurückzuhalten. Dieser Verpflichtung muss R insbesondere im Dienst nachkommen, um die Arbeitsfähigkeit der Exekutive im Innen- wie auch im Außenverhältnis zu gewährleisten. § 60 Abs. 2 BBG ist folglich verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verletzt damit R nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

b) Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

368

Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, das mit Ausnahme der Informationsfreiheit

Vgl. BVerfGE 27, 88; 33, 52. für alle Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gilt, schränkt Art. 5 Abs. 2 GG ein. Dies bedeutet, dass eine Grundrechtsschranke nach Art. 5 Abs. 2 GG keine Zensur enthalten darf. Mit Zensur ist in Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nur die sog. (staatliche) Vorzensur gemeint. Vorzensur findet statt, wenn die öffentliche Gewalt vor der Herstellung oder der Verbreitung eines Geisteswerkes einschränkende Maßnahmen ergreift, insbesondere wenn sie den Inhalt des Geisteswerkes von einer behördlicher Vorprüfung und einer Genehmigung abhängig macht (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Beispiel

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Ein Filmverleih beabsichtigt, den Horrorfilm „Tanz der Teufel“ herauszubringen. Er legt den Film der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (kurz: FSK) vor und beantragt, den Film für öffentliche Vorführungen gegenüber Personen ab 18 Jahre nach Maßgabe des Jugendschutzgesetzes freizugeben. Dies lehnt der zuständige Arbeitsausschuss der FSK ab. – Zwar findet hier eine Vorprüfung statt, es handelt sich aber nicht um eine Vorzensur i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, weil lediglich eine Eigenkontrolle durch die Filmwirtschaft und keine behördliche Prüfung durchgeführt wird.

Vgl. allgemein Hufen Staatsrecht II § 27 Rn. 12.

369

Die sog. (staatliche) Nachzensur, d.h. die Reaktion auf eine erfolgte öffentliche Verbreitung, fällt demgegenüber nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. In unserem Beispiel oben (Rn. 368) läge eine Nachzensur vor, wenn der Film aufgeführt worden wäre und nachträglich wegen des Verdachts, gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, von der Staatsanwaltschaft eingezogen würde. Aus einem Umkehrschluss zu Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG folgt, dass repressive staatliche Maßnahmen nicht verboten sind, solange sie sich in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG bewegen.

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