Grundrechte

Eröffnung des Schutzbereichs - Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

4. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

a) Sachlicher Schutzbereich

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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG prüfen Sie in zwei Schritten:

aa) Begriff des Rundfunks

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Definition

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Rundfunk

Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übertragung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.

Zum Rundfunk gehört nicht nur der Hörfunk, sondern auch das Fernsehen.

Vgl. BVerfGE 12, 205. Auch Kabelhörfunk, Kabel-TV, Pay-TV, Videotext sowie elektronische Aufruf- und Zugriffsdienste über das Internet sind geschützt. Von der Presse unterscheidet sich der Rundfunk durch den technischen Verbreitungsweg.Vgl. zum Ganzen Manssen Staatsrecht II Rn. 389. Wie bei der Pressefreiheit (oben Rn. 337) kommt es nicht auf den Inhalt des Programms an. Daher werden z.B. auch Werbesendungen geschützt.

bb) Begriff der Berichterstattung

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Der Begriff der Berichterstattung ist bei der Rundfunkfreiheit denkbar weit zu verstehen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängen. Wie bei der Pressefreiheit (oben Rn. 338) reicht dies von der Beschaffung der Information und der Produktion der Sendungen bis zu ihrer Verbreitung.

Vgl. BVerfGE 77, 65. In den sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fällt auch die Programmgestaltungsfreiheit, d.h. die Freiheit, Programme auszuwählen, ihren Inhalt zu bestimmen und auszugestalten,Vgl. BVerfGE 59, 231. und die Freiheit der Berichterstattung.Vgl. BVerfGK 12, 85. Geschützt ist ferner das Redaktionsgeheimnis.Vgl. BVerfGE 97, 298; hierzu auch BVerfG (K) NJW 2011, 1859; 1863.

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Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Rundfunkfreiheit nicht primär als Abwehrrecht. Nach seiner Auffassung hat die Rundfunkfreiheit vielmehr eine dienende Funktion im Hinblick auf die freie Meinungsbildung. Daher muss der Gesetzgeber durch entsprechende materielle Verfahrens- und Organisationsregelungen zum einen die grundsätzliche Staatsfreiheit (Gebot der Staatsferne des Rundfunks) gewährleisten und zum anderen dafür sorgen, dass die Vielfalt der existierenden Meinungen in Rundfunk und Fernsehen so breit und vollständig wie möglich zum Ausdruck kommt (Gebot der Neutralität und Programmausgewogenheit).

Vgl. BVerfGE 57, 295. Das Gebot der Neutralität und der Programmausgewogenheit waren vor allem früher ein Problem, als es nur knappe Frequenzen gab. Die knappen Frequenzen konnten nur von wenigen Anbietern genutzt werden. Daher waren die Anbieter ihrerseits intern durch Rundfunkräte pluralistisch strukturiert. Dank der technischen Neuerungen sind heute weiterentwickelte Frequenzen nutzbar. Dadurch kann nun eine Vielzahl von Anbietern die erforderliche Programmvielfalt garantieren. Solange eine ausgewogene Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten gewährleistet ist (sog. „Duales System“), unterliegen private Anbieter weniger strengen Anforderungen an die Binnen- und Außenpluralität.

Hinweis

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Das binnenpluralistische Modell sieht die Möglichkeit vor, die Meinungsvielfalt durch anstaltsinterne Kontrollgremien, die sich aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammensetzen, zu garantieren.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 136, 9 bzgl. der Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien. Das außenpluralistische Modell will dies dagegen durch das Gesamtangebot der Programme sicherstellen.

b) Persönlicher Schutzbereich

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Die Rundfunkfreiheit stellt nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („jeder“) ein Jedermann-Grundrecht dar. In den persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen demnach zunächst alle natürlichen Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG, die eigenverantwortlich Rundfunk betreiben.

Vgl. BVerfGE 97, 298. Dazu gehören die privaten Rundfunkanstalten,Vgl. dazu BVerfGE 95, 220. aber auch und vor allem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.Vgl. BVerfGE 31, 314. Diese sind als grundrechtsdienende juristische Personen des öffentlichen Rechts (oben Rn. 96) hinsichtlich der Rundfunkfreiheit grundrechtsberechtigt und zugleich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet.

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