Grundrechte

Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) - Prüfungsschema

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II. Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)

274

Die Glaubensfreiheit prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG als einheitliches Grundrecht

 

 

 

b)

Glaubensbegriff

 

 

 

 

 

Glaubensbegriff

Rn. 278 ff.

 

 

c)

Gewährleistungsumfang

 

 

2.

Persönlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Individuelle Glaubensfreiheit

 

 

 

b)

Kollektive Glaubensfreiheit

 

 

 

c)

Korporative Glaubensfreiheit

 

 

 

 

 

Wirtschaftliche Aktivitäten

Rn. 287

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

III.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

 

 

1.

Beschränkbarkeit (Schranke)

 

 

 

a)

Grundsatz: Kollidierendes Verfassungsrecht

 

 

 

b)

Ausnahmen: Geschriebene Gesetzesvorbehalte in Art. 140 GG
i.V.m. Art. 136 ff. WRV

 

 

2.

Schranken-Schranke

 

 

 

a)

Grundsatz: Praktische Konkordanz

 

 

 

b)

Ausnahme: Verhältnismäßigkeit

 

1. Eröffnung des Schutzbereichs

275

Zuerst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts auf Glaubensfreiheit eröffnet sind.

a) Sachlicher Schutzbereich

276

Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs untersuchen Sie in drei Schritten:

aa) Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 als einheitliches Grundrecht

277

Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, gewährleistet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dem das Schrifttum in weiten Teilen folgt,

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 604, 607. ein „umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht“ der Glaubensfreiheit.Vgl. BVerfGE 108, 282. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleistet die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Kurz gesagt: Die Glaubensfreiheit schützt jedes glaubens- oder weltanschaulich-motivierte Denken, Reden oder Handeln.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 607.

bb) Begriff des Glaubens

278

Die Glaubensfreiheit gehört zu den schwer definierbaren Grundrechten, weil sie wesentlich von subjektiven Vorstellungen und vom Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft abhängt. Die öffentliche Gewalt darf den Glauben nicht anhand objektiver Kriterien definieren. Allerdings ist es für die Rechtsanwendung notwendig, Kriterien an der Hand zu haben, nach denen entschieden werden kann, ob eine bestimmte Haltung als Religion oder als Weltanschauung anzusehen ist.

Vgl. zum Ganzen Hufen Staatsrecht II § 22 Rn. 6. Daher gibt es vielfältige Bemühungen, um dem Begriff des Glaubens Konturen zu geben. Bei allen Definitionsversuchen werden die Stellung des Menschen und seine Beziehung zu einer höheren Macht beschrieben. Der Glaubensbegriff des Art. 4 GG hat danach übereinstimmend ein objektives Element und ein subjektives Element:Vgl. zum Ganzen Hufen Staatsrecht II § 22 Rn. 6 und ff.
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279

Der Glaubensbegriff umfasst sowohl religiöse Anschauungen, die das Wesen der Welt vor allem durch eine Gottesvorstellung und einen Jenseitsbezug erklären wollen, als auch Weltanschauungen, die die Stellung des Menschen in der Welt antireligiös oder atheistisch erklären wollen.

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 31 Rn. 2. Maßgeblich ist letztlich, dass eine Wahrheitsüberzeugung gebildet wird, die das Wesen der Welt und die metaphysische Stellung des Einzelnen in der Welt betrifft.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 31 Rn. 2.

Beispiel

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Glauben sind z.B. die großen Weltreligionen wie das Christentum und der Islam; Weltanschauung ist z.B. die Sichtweise der Osho-Bewegung.

Vgl. BVerfGE 105, 279 – Osho.

280

Um den Glaubensbegriff nicht ausufern zu lassen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass ein fragliches Verhalten nach seinem geistigen Gehalt und seinem äußeren Erscheinungsbild eine religiös motivierte Handlung darstellen muss.

Vgl. BVerfGE 83, 341. Unter den Glaubensbegriff fallen demnach keine Aktivitäten, die ausschließlich oder primär wirtschaftlichen Zielen dienen.Vgl. BVerwGE 90, 112.

Beispiel

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M betreibt im nordrhein-westfälischen Wallfahrtsort K ein kleines Lädchen und verkauft dort Marienstatuen und andere religiöse Gegenstände mit Gewinnerzielungsabsicht. – Da die Verkaufstätigkeit der M allein wirtschaftlichen Zielen dient, fällt diese Tätigkeit nicht in den sachlichen Schutzbereich der Glaubensfreiheit.

Hinweis

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Derjenige, der die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG in Anspruch nehmen will, muss plausibel darlegen, dass sein Verhalten glaubensbegleitet ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, sich glaubensbegleitet zu verhalten, nicht.

Vgl. BVerfGE 47, 327.

cc) Gewährleistungsumfang

281

Die Glaubensfreiheit schützt das sog. forum internum, d.h. das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und inne zu haben, sowie das sog. forum externum, d.h. das Recht, diesen Glauben oder diese Weltanschauung nach außen kundzutun und das gesamte Verhalten an den Lehren dieses Glaubens oder dieser Weltanschauung auszurichten und demgemäß zu handeln.

Vgl. BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter.

Beispiel

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Zum forum externum gehören z.B. kultische Handlungen wie Beten, Gottesdienste, Sakramente, Prozessionen, Glockenläuten, Muezzinrufe, Tragen bestimmter religiös motivierter Kleidung oder Symbole (z.B. Kreuz, Nonnenhabit, Kopftuch, Niqab,

Vgl. VGH München NVwZ 2014, 1109. DastarVgl. hierzu VGH Mannheim VBlBW 2018, 76.), Opfergaben, freireligiöse oder atheistische Feiern;Vgl. auch BVerfGE 24, 236 – Aktion Rumpelkammer. rituelles Verhalten wie Fasten; religiöse Erziehung; Schächten von Tieren;Vgl. BVerfGE 104, 337; str. Ablehnung einer medizinischen Behandlung aus religiösen Gründen.Vgl. BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter.

282

Neben dieser positiven Glaubensfreiheit wird auch die negative Glaubensfreiheit geschützt. Sie garantiert die Freiheit, keinen oder keinen bestimmten Glauben bzw. keine oder keine bestimmte Weltanschauung zu haben. Einige Verhaltensweisen der negativen Glaubensfreiheit sind sogar ausdrücklich geregelt, vgl. Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG; Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG; Art. 136 Abs. 4 WRV i.V.m. Art. 140 GG; Art. 141 WRV i.V.m. Art. 140 GG.

Beispiel

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Die negative Glaubensfreiheit wird z.B. in folgenden Konstellationen relevant: freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Schulunterrichts in nicht bekenntnisfreien Schulen;

Vgl. BVerfGE 52, 223 – Schulgebet. Kruzifix im Klassenzimmer;Vgl. BVerfGE 93, 1 – Kruzifix. Recht auf Austritt aus einer Religionsgemeinschaft und Schutz vor Zwangsmitgliedschaften in Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.Vgl. BVerfGE 44, 37.

b) Persönlicher Schutzbereich

283

Im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs können drei Formen der Glaubensfreiheit unterschieden werden:

aa) Individuelle Glaubensfreiheit

284

Die Glaubensfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich fällt daher jede einzelne natürliche Person (sog. individuelle Glaubensfreiheit) ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, ihr Alter etc. Sofern Minderjährige im Hinblick auf die Glaubensfreiheit noch nicht grundrechtsmündig sind (s.o. Rn. 107 ff.), werden sie von ihren gesetzlichen Vertretern (i.d.R. ihren Eltern) vertreten.

Beispiel

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Der achtjährige A, der einer nichtchristlichen Glaubensrichtung angehört, erträgt es nicht, dass in seinem Klassenzimmer in einer staatlichen Gemeinschaftsschule ein Kreuz an der Wand hängt. – A ist als Achtjähriger noch nicht grundrechtsmündig (vgl. § 5 Abs. 2 RelKErzG). Zur Geltendmachung einer Verletzung seiner Glaubensfreiheit müssen ihn daher seine Eltern vertreten.

Hinweis

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Das RelKErzG hält eine verfassungskonforme Regelung des Verhältnisses zwischen der Glaubensfreiheit von Minderjährigen und dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG bereit.

Vgl. BVerfGE 30, 415. Danach dürfen Minderjährige nach Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gegen ihren Willen mit einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres trifft der Minderjährige allein die Entscheidungen in Glaubensfragen.

bb) Kollektive Glaubensfreiheit

285

Gerade die Glaubensfreiheit stellt ein Grundrecht dar, das darauf angelegt ist, zusammen mit anderen Gläubigen in einer Gruppe wahrgenommen zu werden (sog. kollektive Glaubensfreiheit).

Beispiel

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Kirchliche Gottesdienste oder Prozessionen.

cc) Korporative Glaubensfreiheit

286

Auf die Glaubensfreiheit können sich auch juristische Personen oder sonstige Vereinigungen berufen, deren Zweck die Pflege oder die Förderung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (sog. korporative Glaubensfreiheit).

Vgl. BVerfGE 19, 129. Dies gilt für alle Vereinigungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Erfasst sind demnach juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige VereineVgl. BVerfGE 24, 236 – Aktion Rumpelkammer. ebenso wie Religionsgesellschaften oder weltanschauliche Vereinigungen, die gemäß Art. 137 Abs. 5, Abs. 7 WRV i.V.m. Art. 140 GG den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft haben (z.B. die katholische Kirche und die evangelische Kirche). Trotz ihres Status als juristische Person des öffentlichen Rechts sind sie nicht Teil des Staates, vgl. Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG.

287

Probleme ergeben sich, wenn eine religiöse Gemeinschaft zugleich wirtschaftlich aktiv ist. Dann stellt sich die Frage, ob sich eine solche Vereinigung ebenfalls auf die Glaubensfreiheit berufen kann.

Beispiel

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Ein katholischer Jugendverein sammelt Geld für religiöse Zwecke. Hierfür organisiert er eine Altkleidersammlung (Aktion Rumpelkammer). – Ob die Altkleidersammlung des Vereins in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit fällt, bestimmt sich entscheidend nach dem Selbstverständnis des Vereins. Das Bundesverfassungsgericht hat die Glaubensfreiheit weit interpretiert und entschieden, dass auch die karitative Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit fällt. Wirtschaftliche Erfolge als solche schließen – wie hier im Beispielsfall – die Glaubensfreiheit nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die ideellen Zielsetzungen nur vorgeschoben sind, um Gewinn zu erzielen.

Vgl. BVerfGE 105, 279 – Osho.

2. Eingriff in den Schutzbereich

288

Ist der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet, prüfen Sie nun, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Als Eingriff kommt jede staatliche Maßnahme in Betracht, die die von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Tätigkeiten regelt oder nicht nur unwesentlich behindert. Erfasst werden vielfältige Formen von Eingriffen: Hierzu gehören zunächst unmittelbare gezielte staatliche Eingriffe.

Beispiel

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Der gravierendste Fall eines solchen Eingriffs dürfte das Verbot einer religiösen Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 3 VereinsG zum Schutz der freiheitlich demokratischen Ordnung sein.

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 22 Rn. 22. Weitere Beispiele: Verbot, aus Glaubensgründen warmblütige Tiere zu schächten;Vgl. BVerfGE 104, 337. staatliche Anordnung, in allen Klassenzimmern einer Schule ein Kreuz oder Kruzifix anzubringen;Vgl. BVerfGE 93, 1 – Kruzifix. Verbot für LehrerinnenVgl. BVerfGE 108, 282; 138, 296. und ErzieherinnenVgl. BVerfG (K) NJW 2017, 381., in einer öffentlichen Schule bzw. Kindertagesstätte ein Kopftuch zu tragen; strafrechtliche Sanktion für einen Ehemann, der aus religiösen Gründen keine medizinische Hilfe für seine schwerkranke Ehefrau holt;Vgl. BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter. Verpflichtung einer muslimischen Schülerin zur Teilnahme am koedukativen Sportunterricht.Vgl. BVerwGE 94, 82.

289

Den direkten Eingriffen stehen indirekte Eingriffe gleich, die die Glaubensfreiheit beeinträchtigen.

Beispiel

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Die zuständige Gaststättenbehörde erteilt einer GmbH die Genehmigung zum Betreiben einer Diskothek unmittelbar neben einer katholischen Kirche. – Die Betriebsgenehmigung greift zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar in die Glaubensfreiheit der katholischen Religionsgesellschaft ein.

290

Eingriffscharakter können auch Realakte haben.

Beispiel

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Die Bundesregierung nennt in einer parlamentarischen Anfrage die Osho-Bewegung eine „Psychosekte“, die „antireligiös“ und „destruktiv“ sei. – Die Osho-Bewegung genießt den Schutz der Glaubensfreiheit. In dieses Grundrecht greift die Bundesregierung durch ihre Äußerungen ein, indem sie die Osho-Bewegung durch die Verwendung des Begriffs „Psychosekte“ verbunden mit den Attributen „antireligiös“ und „destruktiv“ in der Öffentlichkeit herabsetzt. Die Äußerungen der Bundesregierung sind darauf gerichtet, der Osho-Bewegung die Gewinnung neuer Mitglieder zu erschweren.

Hinweis

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Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - hat das BVerfG das Kopftuchverbot für Refendarinnen im praktischen Vorbereitungsdienst vor Gericht bestätigt.

 

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

291

Liegt ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, prüfen Sie dessen Verfassungsrechtliche Rechtfertigung in zwei Schritten:

a) Beschränkbarkeit (Schranke)

aa) Grundsatz

292

Hinsichtlich der Beschränkbarkeit gilt, dass die Glaubensfreiheit nach ihrem Wortlaut grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet ist, demnach keiner (geschriebenen) Schranke unterliegt.

Hinweis

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Gleichwohl bedürfen Eingriffe in die Glaubensfreiheit wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes immer einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die formell-gesetzliche Grundlage kann aber den Eingriff in die Glaubensfreiheit nicht rechtfertigen. Da die Glaubensfreiheit schrankenlos gewährleistet ist, kann nur Verfassungsrecht den Eingriff rechtfertigen.

293

Dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie schrankenlos garantiert ist. Die Glaubensfreiheit kann vielmehr durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.

Vgl. BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter. Kollidierendes Verfassungsrecht können Grundrechte Dritter sein.

Beispiel

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V ist Lehrerin an einer staatlichen Schule in NRW. Aus religiösen Gründen trägt sie während ihres Dienstes ein Kopftuch. Das SchulG NW enthält ein striktes und generelles Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen. Unter Berufung auf dieses gesetzliche Kopftuchverbot fordert die zuständige Schulbehörde V auf, ihr Kopftuch während des Dienstes abzulegen. Dieser Aufforderung kommt V nicht nach. V fühlt sich in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Zu Recht? – Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs unterfällt als Verhaltensform des forum externum der positiven Glaubensfreiheit. In diese Freiheit greift die auf das gesetzliche Kopftuchverbot gestützte Aufforderung der Schulbehörde ein. Die positive Glaubensfreiheit der V ist vorbehaltlos gewährleistet, unterliegt also keinem geschriebenen Gesetzesvorbehalt. Eingeschränkt werden kann die positive Glaubensfreiheit demnach nur durch verfassungsimmanente Schranken. Dazu gehören z.B. die Grundrechte Dritter, wie hier die negative Glaubensfreiheit der Schüler, die dem Anblick des religiös motiviert getragenen Kopftuchs ausgesetzt sind.

294

Daneben kommen als kollidierendes Verfassungsrecht auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter in Betracht. Von großer praktischer Bedeutung ist hier der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (dazu näher unten Rn. 415).

Beispiel

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Die 15-jährige A ist muslimischen Glaubens und Schülerin an einer staatlichen Schule in NRW. In Kürze steht eine mehrtägige Klassenfahrt mit mehrmaliger Übernachtung außerhalb des Elternhauses auf dem Programm. In NRW gehört die Teilnahme an Klassenfahrten, die verbindliche außerschulische Veranstaltungen darstellen, zur Schulpflicht. A weigert sich gleichwohl, an der Klassenfahrt teilzunehmen, und beruft sich auf ihren Glauben. Dieser verbiete ihr, ohne eine bestimmte männliche Begleitung außerhalb des Elternhauses zu übernachten. Außerdem habe sie auf der Klassenfahrt nicht die Möglichkeit, nach ihrem Glauben zu leben. Sie beantragt daher eine Befreiung von der Klassenfahrt. – A genießt den Schutz der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die Ablehnung der Befreiung greift in die Glaubensfreiheit der A ein. Einschränkbar ist die Glaubensfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht. Als solches käme hier der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG in Betracht. Zu diesem gehört u.a. die Erziehung der Schüler in sozialem Verhalten. Dieses kann durch eine gemeinsame Fahrt im Klassenverbund gefördert werden.

bb) Ausnahmen

295

Der Grundsatz, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, gilt jedoch nicht ausnahmslos, denn für spezielle Bereiche der Glaubensfreiheit existieren in den Art. 136 ff. WRV i.V.m. Art. 140 GG geschriebene Gesetzesvorbehalte:

Vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 31 Rn. 18. Für die korporative Glaubensfreiheit sieht Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV einen Vorbehalt zugunsten des „für alle geltenden Gesetzes“ vor. Hierzu gehören z.B. die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinsichtlich des liturgischen GlockengeläutsVgl. BVerwGE 68, 62. und baurechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Höhe eines Minaretts.

296

Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV gilt auch für die individuelle Glaubensfreiheit. Ob sich aus Art. 136 Abs. 1 WRV ein Gesetzesvorbehalt für Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt, ist umstritten.

Vgl. zum Meinungsstand Epping/Hillgruber-Germann Art. 4 Rn. 47.2 f.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung müssen Sie entscheiden, welcher Ansicht Sie folgen wollen. Wenn Sie sich der (noch) h.M. anschließen wollen, können Sie auf die genetische Auslegung des Art. 136 Abs. 1 WRV verweisen. Denn die Glaubensfreiheit sollte gerade nicht den weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten eines einfachen Gesetzesvorbehaltes unterworfen werden.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 635.

b) Schranken-Schranke

aa) Grundsatz

297

Die Glaubensfreiheit und die mit ihr in Widerstreit stehenden Verfassungsrechtsgüter müssen nun grundsätzlich (s.o. Rn. 293 f.) im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Dabei sind die widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen. – In unserem Kopftuch-Beispiel oben (Rn. 293) steht der positiven Glaubensfreiheit der kopftuchtragenden Lehrerin aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG die staatliche Neutralitätspflicht gemäß Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, die negative Religionsfreiheit der Schüler aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, das religiöse Erziehungsrecht ihrer Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und deren eigene negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG gegenüber. Mit dem Thema Kopftuchverbot für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst war im Jahr 2015 das Bundesverfassungsgericht erneut befasst. In seiner zweiten Kopftuchentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit des gesetzlichen Kopftuchverbotes mangels hinreichend konkreter Gefahr für die widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter verneint. Eine Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit der Schüler – und infolge dessen auch die ihrer Eltern – wird vom Bundesverfassungsgericht verneint. Solange die Lehrkräfte, die nur ein solches äußeres Erscheinungsbild an den Tag legen, nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben würben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchten, werde deren negative Glaubensfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die Schülerinnen und Schüler würden lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte in Form einer glaubensgemäßen Bekleidung konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen werde. Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern, ihre Kinder vom Einfluss kopftuchtragender Lehrkräfte fernzuhalten, wird vom Bundesverfassungsgericht als nicht beeinträchtigt angesehen, weil die negative Glaubensfreiheit der Schüler nicht beeinträchtigt sei. Die staatliche Neutralitätspflicht wird vom Bundesverfassungsgericht nicht als strikte Trennung von Staat und Kirche, sondern vielmehr als eine „die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“ angesehen. In Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG soll die staatliche Neutralitätspflicht „die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser … Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte“, unabhängig von deren Religion, ebenfalls nicht ausschließen.

Vgl. zum Ganzen BVerfGE 138, 296; ebenso für den Kindergartenbereich BVerfG (K) NJW 2017, 381.

Hinweis

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Anders liegt der Fall nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt.

Vgl. zum Ganzen BVerfGE 138, 296; ebenso für den Kindergartenbereich BVerfG (K) NJW 2017, 381. Wann eine solche hinreichend konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität vorliegen soll, ist derzeit allerdings noch unklar. Eine Konkretisierung dieses Kriteriums wird notfalls von den Gerichten vorzunehmen sein, sobald sie mit umstrittenen Gefährdungssituationen befasst werden.

298

In unserem Klassenfahrt-Beispiel oben (Rn. 294) steht der positiven Glaubensfreiheit der A der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber. Bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von der Klassenfahrt ist die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Teilnahme der A an der Klassenfahrt zu ermöglichen (z.B. durch Erlaubnis, dass A in männlicher Begleitung mitfährt); dann – und nur dann –, wenn die Schulverwaltung dieser Pflicht nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Form zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung von der bestimmten Unterrichtsveranstaltung besteht.

Vgl. VG Aachen NJW 2002, 3191; hierzu auch OVG Bremen NordÖR 2014, 92.

Hinweis

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In der Rechtsprechung wurde die Frage einer Befreiung von Schülerinnen und Schülern von schulischen Pflichtveranstaltungen aus Glaubensgründen auch in anderen Fallkonstellationen relevant, so z.B. bei der Befreiung muslimischer Schülerinnen

Vgl. z.B. BVerwGE 94, 82; 147, 362; VGH Hessen NVwZ 2013, 159; OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 842; OVG NW NVwZ-RR 2009, 923; VG Aachen KirchE 57, 5; EGMR NVwZ-RR 2018, 505 bzgl. eines Falls aus der Schweiz. und muslimischer SchülerVgl. VG Düsseldorf NWVBl. 2006, 68. vom koedukativen Schwimm- und Sportunterrichtunterricht.

Konfliktpotenzial mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag kann darüber hinaus auch mit dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) bestehen. In der Praxis wurde dieses Konfliktpotenzial ebenfalls bei der Frage der Befreiung von Schülerinnen und Schülern von schulischen Pflichtveranstaltungen relevant, so z.B. bei der Befreiung eines Schülers, dessen Eltern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, von der Teilnahme an der Vorführung eines Spielfilms, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.

Vgl. BVerwG NJW 2014, 804.

Eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen aus Glaubensgründen der Schülerinnen und Schüler bzw. aufgrund von religiösen Erziehungsvorstellungen der Eltern kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden.

Vgl. BVerwGE 147, 362 (unter Aufgabe von BVerwGE 94, 82) bzgl. Glaubensfreiheit einer Schülerin; BVerwG NJW 2014, 804 – Krabat – bzgl. religiösem Erziehungsrecht der Eltern.

bb) Ausnahme

299

Soweit ausnahmsweise ein geschriebener Gesetzesvorbehalt existiert (s.o. Rn. 295 f.), prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs.

4. Objektiv-rechtliche Funktionen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG

300

Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG hat auch objektiv-rechtliche Funktionen. So verpflichtet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG die öffentliche Gewalt zum Schutz der Glaubensfreiheit vor rechtswidrigen Eingriffen. Diese Schutzverpflichtung kann durch andere Verfassungsbestimmungen (z.B. durch Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG)

Vgl. BVerfGE 125, 39 – Ladenöffnungszeiten an Adventssonntagen. konkretisiert werden. Außerdem hat Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG eine leistungs- und teilhaberechtliche Komponente. Auch wenn sich aus Art. 4 GG keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten lassen, so entfaltet Art. 4 GG bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften doch auch leistungs- und teilhaberechtliche Wirkungen. Diese können den Staat auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichten. Dabei ist auch das Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates zu berücksichtigen.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 123, 148.

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