Grundrechte - Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) - Eröffnung des Schutzbereichs

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Grundrechte

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) - Eröffnung des Schutzbereichs

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II. Eröffnung des Schutzbereichs

226

Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet sind.

 

1. Sachlicher Schutzbereich

a) Recht auf Leben

227

Definition

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Leben

Leben meint das körperliche Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz des Menschen.

Das Recht auf Leben schützt das körperliche Dasein des Menschen vom Zeitpunkt seines Entstehens bis zum Eintritt seines Todes, und zwar unabhängig von seinen Lebensumständen sowie seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit.

Vgl. BVerfGE 115, 118. Nach nicht unbestrittener Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beginnt das menschliche Dasein spätestens 14 Tage nach der Empfängnis und endet mit dem Tod.Vgl. BVerfGE 39, 1 – Abtreibungsurteil. Nach überwiegender Auffassung setzt der Tod mit dem Hirntod ein.Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 293.
Nach h.M. kann aus dem Recht auf Leben kein „Recht auf Selbstmord“ abgeleitet werden.Vgl. Hufen Staatsrecht II § 13 Rn. 5. Ein Recht auf Selbstmord ist nur über die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

b) Recht auf körperliche Unversehrtheit

228

Definition

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Körperliche Unversehrtheit

Körperliche Unversehrtheit meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und das psychisch-seelische Wohlbefinden.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne,

Vgl. BVerfGE 56, 54. einschließlich der Integrität der Körpersphäre.Vgl. Ipsen Staatsrecht II Rn. 257. Über den Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch das psychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit der Menschenwürde, die den Schutz der Identität und der Integrität ebenfalls nicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, und aus der Entstehungsgeschichte des Grundrechtsartikels,Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 472. denn Psychoterror, seelische Folterungen und entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich zu den Verbrechen jener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes geächtet werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls vor solchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen Schmerzen gleichkommen.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 28 Rn. 4. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und seelische Quälereien.Vgl. BVerfGE 56, 54.

2. Persönlicher Schutzbereich

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Gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG genießt „jeder“ das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stellt demnach ein Jedermann-Grundrecht dar, so dass alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem geistigen oder körperlichen Zustand grundrechtsberechtigt sind. Lebensunwertes Leben ist dem Grundgesetz unbekannt.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 292.

230

Umstritten ist, ob der Nasciturus grundrechtsberechtigt ist. Während eine Ansicht dies mit der Begründung ablehnt, eine subjektive Rechtsstellung dürfte zu weitgehend sein,

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 294. bejaht eine andere Ansicht die Grundrechtsberechtigung des Nasciturus. Dafür sprechen nicht nur die Anerkennung der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens, sondern auch der primäre Abwehrcharakter der Grundrechte sowie die Notwendigkeit der Effektivität des Grundrechtsschutzes.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 28 Rn. 6.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung kommt es weniger auf das Ergebnis, als vielmehr darauf an, dass Sie das Problem der Grundrechtsberechtigung des Nasciturus kennen, fallbezogen darstellen und sich mit einer eigenen Begründung einer Ansicht anschließen.

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