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Grundrechte - Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) - Überblick

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Grundrechte

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) - Überblick

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I. Überblick

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Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG beinhaltet zwei Abwehrrechte: das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Mit dem Grundrecht auf Leben bekennt sich Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens.

Vgl. BVerfGE 18, 112 – Auslieferung. Seit seinem Abtreibungsurteil leitet das Bundesverfassungsgericht aus der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch eine staatliche Pflicht zum Schutz von Leben ab.Vgl. BVerfGE 39, 1. Schutzpflichten sind auch zugunsten des Rechts auf körperliche Unversehrtheit anerkannt (s.u. Rn. 248 f.).

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Die Abwehrrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit(Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Recht auf Leben

 

 

 

b)

Recht auf körperliche Unversehrtheit

 

 

2.

Persönlicher Schutzbereich

 

 

 

 

Nasciturus

Rn. 230

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

 

1.

Vorliegen eines Eingriffs

 

 

 

 

Unwesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit

Rn. 235 ff.

 

2.

Einwilligung

 

III.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

 

 

1.

Beschränkbarkeit (Schranke)

 

 

2.

Schranken-Schranken

 

 

 

a)

Spezielle Schranken-Schranken

 

 

 

 

aa)

Art. 102 GG

 

 

 

 

bb)

Art. 104 Abs. 1 S. 2

 

 

 

b)

Allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit)

 

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