Familien- und Erbrecht - Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

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Familien- und Erbrecht

Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

J. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

I. Vormundschaft

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Ein Minderjähriger erhält gemäß § 1773 Abs. 1 einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. wenn die Eltern in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, § 1773 Abs. 2. Der Vormund wird von dem Familiengericht nach § 1789 S. 1 bestellt. Der Vormund hat gemäß § 1793 Abs. 1 S. 1 das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Nach § 1793 Abs. 1 S. 2 gilt die Vorschrift des § 1626 Abs. 2 entsprechend. Gemäß § 1800 S. 1 bestimmt sich die Personensorge des Vormunds nach den Vorschriften der §§ 1631–1633. Die Vermögenssorge des Vormunds ist in §§ 1802–1831 geregelt. Dem Vormund steht in beiden Bereichen auch das Vertretungsrecht zu, sofern das Vertretungsrecht nicht durch § 1795 Abs. 1 Nr. 1–3 ausgeschlossen ist.

296

Der Vormund bedarf in einer Vielzahl von Rechtsgeschäften der vorherigen Genehmigung (Zustimmung) des Familiengerichts oder eines Gegenvormundes. Wegen der Einzelheiten wird auf §§ 1809 ff. verwiesen.

297

Nach § 1794 erstreckt sich die Vormundschaft nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist. Das Vertretungsrecht des Vormunds ist bei den in § 1795 Abs. 1, Abs. 2 aufgeführten Rechtsgeschäften ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht diese Rechtsgeschäfte für das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellen. Nimmt der Vormund solche Geschäfte vor, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sie sind schwebend unwirksam, § 177. Sie können durch den Ergänzungspfleger nach § 1909 oder durch den volljährig gewordenen Mündel genehmigt werden.

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Der Vormund kann gemäß § 1804 S. 1 in Vertretung des Mündels keine Schenkungen vornehmen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, § 1804 S. 2. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist nach § 1831 S. 1 unwirksam. Das Familiengericht kann dem Vormund gemäß § 1796 Abs. 1 die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

II. Betreuung

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Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 1 S. 1 auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Bestellung des Betreuers ist in § 1897 geregelt. Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 S. 1 nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreuers ergibt sich aus den in § 1908i Abs. 1 geregelten Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht.

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Die Anordnung einer Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht. Ist der Betreute geschäftsfähig, so kann es zu Doppelverfügungen – des Betreuers einerseits und des Betroffenen andererseits – kommen. Bei widersprüchlichen Erklärungen hat nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich die zeitlich erste Erklärung den Vorrang. Soweit es allerdings zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 S. 1 anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 S. 1 nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes angeordnet hat, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. Nach § 1903 Abs. 2 darf sich der Einwilligungsvorbehalt nicht auf Willenserklärungen erstrecken, die auf die Eingehung einer Ehe oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, sowie auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keinen Einfluss, da der Einwilligungsvorbehalt lediglich den Schutz des Betreuten sicherstellen soll. Dafür ist es nicht notwendig, ihm die Fähigkeit zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln zu nehmen. Der Schutz des Betreuten wird vielmehr dadurch in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in besonderen „gefährdeten“ Bereichen von der Einwilligung seines Betreuers abhängig gemacht wird. Da der Einwilligungsvorbehalt nur für bestimmte Aufgabenbereiche angeordnet wird, gelten für den Betroffenen nur im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs die entsprechenden Beschränkungen. In den übrigen von dem Einwilligungsvorbehalt nicht erfassten Aufgabenbereichen bleibt es daher bei der uneingeschränkten eigenen rechtlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten.

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Eine Willenserklärung, die ein Betreuter unter Verstoß gegen den Einwilligungsvorbehalt vornimmt, ist schwebend unwirksam, sofern nicht die Einwilligung des Betreuers vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Betreuten, demgegenüber die Willenserklärung abgegeben wurde, von der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts Kenntnis hatte. Denn die Regelung dient dem Schutz des Betreuten, der nur dann effektiv sein kann, wenn auf die objektive Sachlage abgestellt wird.

III. Pflegschaft

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Die Pflegschaft, die in den §§ 1909 ff. geregelt ist, bezieht sich nur auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. So erhält derjenige, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Ergänzungspfleger. Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, gemäß § 1911 Abs. 1 einen Abwesenheitspfleger. Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften nach § 1915 entsprechende Anwendung.

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