Familien- und Erbrecht

Familienrecht - Verwandtenunterhalt

H. Verwandtenunterhalt

261

Nach § 1601 sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt nach § 1609 folgende Rangfolge:

I. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

262

Unterhaltsberechtigt ist gemäß § 1602 Abs. 1 nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten besteht in der Vermögenslosigkeit und in dem Fehlen von Einkünften. Ist eine objektive Erwerbsmöglichkeit gegeben, so ist der Verwandte nicht bedürftig, da ihm insoweit fiktive Einkünfte angerechnet werden. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich erfolglos um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat.

263

Volljährige und minderjährige Kinder sind von der Pflicht zu einer Erwerbstätigkeit entbunden, wenn sie sich in Ausbildung befinden.

BGH Urt. v. 6.12.1984 (Az. IVb ZR 53/83) = BGHZ 93, 123. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Eltern nur für eine Ausbildung des Kindes Unterhalt zahlen müssen. Die Eltern bleiben allerdings zu einem Weiterbildungsunterhalt verpflichtet, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungen besteht. Sie müssen so aufeinander bezogen sein, dass die Weiterbildung eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der ersten Ausbildung ist bzw. dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium ist.BGH Urt. v. 7.6.1989 (Az. IVb ZR 51/88) = BGHZ 107, 376; BGH Urt. v. 23.5.2001 (AZ: XII ZR 148/99) = FamRZ 2001, 1601. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in der Ausbildung befindet, ist wie jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich. Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Kommt das Kind dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die es zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen hat.OLG Stuttgart Urt. v. 20.3.2008 (Az. 15 UF 28/08) = OLGR Stuttgart 2009, 284.

264

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 nach der sozialen Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Nach § 1613 Abs. 1 S. 1 kann Unterhalt für die Vergangenheit – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1613 Abs. 2 – nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert oder wegen der Unterhaltszahlung in Verzug gesetzt worden ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig ist. Der Unterhaltsanspruch erlischt gemäß § 1615 Abs. 1 mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung des Unterhalts oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig waren. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. In diesem Fall hat der Verpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

II. Rangverhältnis der Unterhaltsverpflichteten

265

Für den Kreis der Unterhaltspflichtigen besteht eine Rangfolge nach Maßgabe der §§ 1606 ff. Der Ehegatte des Bedürftigen haftet gemäß § 1608 Abs. 1 S. 1 vor dessen Verwandten. Das gleiche gilt für den Lebenspartner nach § 1608 Abs. 1 S. 4. Soweit der Ehegatte oder der Lebenspartner bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Eigenbedarfs den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten für den Unterhalt gemäß § 1608 Abs. 1 S. 2. Nach den Ehegatten und den Lebenspartnern haften gemäß § 1606 Abs. 1 die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie. Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften gemäß § 1606 Abs. 2 die näheren vor den entfernteren Verwandten.

Beispiel

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Großeltern haften nur dann, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.

Hinweis

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Mehrere gleichnahe Verwandte haften nicht als Gesamtschuldner, sondern nach § 1606 Abs. 3 als Teilschuldner.

Kommt der nach §§ 1606, 1608 Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nach, tritt die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 ein. Wird der nachrangig Verpflichtete zur Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen, dann findet eine cessio legis nach § 1607 Abs. 2 S. 2 statt. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt die in § 1609 bestimmte Rangfolge. Nach § 94 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, wenn der nach § 1601 ff. Unterhaltspflichtige mit dem Sozialhilfeempfänger im ersten Grad verwandt ist.

III. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

266

Nach § 1603 Abs. 1 ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Eigenbedarfs seinen Unterhalt zu gewähren (Selbstbehalt). Die Leistungsfähigkeit setzt mithin voraus, dass der Pflichtige in der Lage sein muss, außer seinen eigenen Bedürfnissen und der Erfüllung anderer Unterhaltsverpflichtungen den anerkennenswerten Bedarf des Berechtigten mit seinen tatsächlich verfügbaren oder zumutbar erzielbaren Geldmitteln zu befriedigen.

IV. Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern

267

Der Kindesunterhalt ist ein Unterfall des Verwandtenunterhalts, für den das BGB einige Sondervorschriften enthält. Nach der Vorschrift des § 1602 Abs. 2 ist das minderjährige Kind privilegiert, da es von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung von Unterhalt insoweit verlangen kann, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

268

Nach § 1603 Abs. 2 S. 1 trifft Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen minderjährigen unverheirateten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Kindesunterhalt gleichmäßig zu verwenden. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht gilt gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 auch gegenüber den privilegierten volljährigen Kindern bis 21 Jahre, die mit den Eltern noch im gemeinsamen Haushalt leben. Die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt leistet; sie tritt auch gegenüber einem Kind nicht ein, dessen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann.

269

Der Unterhalt umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf, und die Kosten der Erziehung bei einer der Erziehung bedürftigen Person. Volljährige und minderjährige Kinder sind von der Pflicht zu einer Erwerbstätigkeit entbunden, wenn sie sich in Ausbildung befinden.

270

Die Höhe des Unterhalts für ein Kind richtet sich in der Praxis nach Unterhaltstabellen („Düsseldorfer Tabelle“).

271

Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann nach § 1611 Abs. 2 nicht beschränkt werden oder wegen grober Unbilligkeit ganz entfallen.

272

Der Unterhalt ist nach § 1612 Abs. 1 S. 1 durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die nach § 1612 Abs. 3 S. 1 monatlich im Voraus zu zahlen ist. Unter den Voraussetzungen des § 1612 Abs. 2 S. 1 haben die Eltern eines unverheirateten Kindes auch die Möglichkeit, statt Barunterhalt Naturalunterhalt zu leisten.

273

Für nichteheliche Kinder gelten gemäß § 1615a grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 1615l–1615o nichts anderes ergibt. § 1615l Abs. 1 S. 1 begründet einen Anspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Vater auf Betreuungsunterhalt anlässlich der Geburt, der für die Dauer von 6 Wochen vor der Geburt des Kindes und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes besteht. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen, § 1615l Abs. 1 S. 2.

274

Über diesen Zeitraum hinaus ist der Vater zur Unterhaltszahlung an die Mutter des nichtehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 2 S. 1 verpflichtet, wenn sie einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer infolge der Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht nachgehen kann. Gleiches gilt, wenn wegen der Pflege und der Erziehung des nichtehelichen Kindes eine Erwerbstätigkeit von der Mutter nicht erwarten werden kann, § 1615l Abs. 2 S. 2. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter kann frühestens 4 Monate vor der Geburt geltend gemacht werden und ist in der Regel auf drei Jahre beschränkt, § 1615l Abs. 2 S. 3.

Hinweis

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Wird das Kind von dem Vater betreut, so hat er auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater nach § 1615m die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen gemäß § 1615n auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche eine Nachlassverbindlichkeit.

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