Familien- und Erbrecht

Eheliches Güterrecht - Ehevertrag

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IV. Ehevertrag

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Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.

 

1. Abschluss des Ehevertrags

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Nach § 1410 bedarf der Abschluss eines Ehevertrags der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Gerichtsprotokoll gemäß § 127a BGB ersetzt werden. Bei dem Abschluss des Ehevertrags ist eine Stellvertretung zulässig, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.

BGH Urt. v. 1.4.1998 (Az. XII ZR 278/96) = NJW 1998, 1857. Die Vorschrift des § 1411 enthält eine Sonderregelung für den Abschluss von Eheverträgen durch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige. Der Ehevertrag kann nach § 1408 Abs. 1 auch während der Ehe abgeschlossen werden.

2. Inhalt des Ehevertrags

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Die Ehegatten können in einem Ehevertrag nur den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren. Umstritten ist, ob einzelne Regelungen der im BGB vorgesehenen Güterstände miteinander kombiniert werden können.

Vgl. dazu Staudinger-Thiele Vorb. § 1408 Rn. 33; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 10.4.1995 (Az. 2 W 138/94) = NJW-RR 1996, 134; offen BGH Urt. v. 26.3.1997 (Az. XII ZR 250/95) = NJW 1997, 2239. Unstreitig ist, dass die einzelnen Güterstände in einem Ehevertrag modifiziert werden können. So kann der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Summe oder Quote beschränkt werden oder nur für den Fall des Todes der Ehegatten vereinbart werden. Auch die nach §§ 1365–1369 bestehenden Verfügungsbeschränkungen können in einem Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine Erweiterung der Verfügungsbeschränkungen nicht zulässig.Palandt-Brudermüller § 1408 Rn. 23 m.w.N. Die Ehegatten können abweichende Festsetzungen zu dem Anfangs- und dem Endvermögen und zur Höhe der Ausgleichsforderung vereinbaren. Sie können auch die in § 1382 vorgesehene Stundungsmöglichkeit sowie die in § 1381 geregelte Einrede der groben Unbilligkeit ausschließen. Zwingendes Recht sind dagegen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1377 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 2, Abs. 3, 1379.

Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.

3. Wirksamkeit des Ehevertrags

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Nach der neueren Rechtsprechung

BVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = NJW 2001, 957; BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930; BGH Urt. v. 9.7.2008 (Az. XII ZR 6/07) = FamRZ 2008, 2011. kann sich ein Ehegatte auf die in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen nicht berufen, wenn der Vertrag einen Ehegatten einseitig belastet und nicht Ausdruck einer beiderseitigen Selbstbestimmung, sondern einer einseitigen Machtausübung eines Ehegatten ist. Das folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen auch im Zivilrecht ihre Wirkung entfalten. Art 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten das Recht zur freien Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 3 Abs. 2 GG aber auch die Ehe, in der die Ehegatten gleichberechtigte Partner sind. Zur Verwirklichung dieses Grundrechts hat das BVerfGBVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = NJW 2001, 957. der vertraglichen Freiheit der Ehegatten zu dem Abschluss eines Ehevertrags Grenzen gesetzt, wenn der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten zu erkennen gibt.

a) Sittenwidrigkeit

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Die Rechtsprechung überprüft die Wirksamkeit von Eheverträgen zunächst anhand der Vorschrift des § 138 Abs. 1. Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten (objektives Element) und weitere aus einer Gesamtabwägung ergebende Umstände vorliegen, die den Vorwurf einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen (subjektives Element).

BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. Die Grenze liegt objektiv in einer durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930; BGH Beschl. v. 6.10.2004 (Az. XII ZB 110/99) = NJW 2005, 138. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. Zur Feststellung der Benachteiligung ist eine Gesamtschau der individuellen Verhältnisse der Ehegatten – insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihres geplanten Lebenszuschnitts und die Auswirkungen der Vereinbarungen auf sie und die Kinder – vorzunehmen. Dabei ist der Umfang des Verzichts anhand der Schwere der aufgegebenen Rechtspositionen im System der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu ermitteln.BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. Am Schwersten wiegt die Aufgabe des Betreuungsunterhalts nach § 1570. Wegen der Ausrichtung auf das Kindesinteresse unterliegt er nicht der Disposition der Ehegatten. Modifizierbar ist der Betreuungsunterhalt nur hinsichtlich der Höhe und der Dauer.

Beispiel

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Ein Ehegatte, der während der Ehe ganztags die gemeinsamen Kinder betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, verzichtet in einem Ehevertrag ohne eine Kapitalabfindung auf Betreuungsunterhalt.

Beispiel

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Ein Mann macht die Eheschließung mit einer schwangeren Frau davon abhängig, dass sie auf Betreuungsunterhalt verzichtet und ihn im Innenverhältnis von den Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt.

BVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = FamRZ 2001, 343.

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Als sehr gewichtig sieht der BGH

BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. auch einen Verzicht auf Unterhalt wegen Alters und Krankheit §§ 1571, 1572 und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt an. Geringere Anforderungen an einen Verzicht stellt der BGH dagegen bei einem Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573, bei einem Verzicht auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt § 1578 Abs. 2, Abs. 3BGH Beschl. v. 6.10.2004 (Az. XII ZB 110/99) = NJW 2005, 138. sowie bei einem Verzicht auf Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 und bei einem Verzicht auf Ausbildungsunterhalt § 1575. Eine Sittenwidrigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des Unterhaltsrechts ganz oder zu einem erheblichen Teil ausgeschlossen werden ohne einen Ausgleich dieser Nachteile durch anderweitige Vorteile z.B. durch eine Kapitalabfindung zu gewähren.BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. Ein solcher Vorteil ist nicht das Eheversprechen als solches.BVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = FamRZ 2001, 343. Nicht zum Kernbereich gehört dagegen der Zugewinnausgleich, auf den auch ohne eine Gegenleistung verzichtet werden kann.

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Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt allerdings ein objektiv einseitiger Vertragsinhalt nicht. Es sind vielmehr zusätzlich weitere Umstände erforderlich. Diese können sich aus der erheblichen Störung der Privatautonomie des benachteiligten Ehegatten ergeben. Subjektiv sind der mit dem Ehevertrag verfolgte Zweck und die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen.

BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.BGH Beschl. v. 29.1.2014 (Az. XII ZB 303/13) = FamRZ 2014, 629. Das Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.BGH Beschl. v. 29.1.2014 (Az. XII ZB 303/13) = FamRZ 2014, 629; BGH Urt. v. 31.10.2012 (Az. XII ZR 129/10) = FamRZ 2013, 195 Rn. 24; BGH Urt. v. 21.11.2012 (Az. XII ZR 48/11) = FamRZ 2013, 269 Rn. 27. Die Ausnutzung einer Zwangslage kommt insbesondere bei vorsorgenden – anlässlich der Eheschließung oder in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft – geschlossenen Eheverträgen in Betracht. Die Schwangerschaft ist aber nur ein Indiz für die Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten bei einem evident einseitigen Ehevertrag.BVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = FamRZ 2001, 343; BGH Urt. v. 25.5.2005 (AZ: XII ZR 296/01) = NJW 2005, 2386. Ein Ausgleich der Unterlegenheit kann durch die Vermögenslage, die berufliche Qualifikation und die von den Ehegatten angestrebte Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit erfolgen.BVerfG Urt. v. 6.2.2001 (Az. 1 BvR 12/92) = FamRZ 2001, 343. Die Sittenwidrigkeit kann auch in der Schädigung eines Dritten liegen.BGH Urt. v. 9.7.1992 (Az. XII ZR 57/91) = FamRZ 1992, 1403. Das ist der Fall, wenn ein Ehegatte auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich zu Lasten der Sozialhilfe verzichtet. Gleiches gilt, wenn ein geschiedener Ehegatte wegen den im Ehevertrag vereinbarten hohen Unterhaltszahlungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.BGH Urt. v. 5.11.2008 (Az. XII ZR 157/06) = BGHZ 178, 322.

Hinweis

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Die Sittenwidrigkeit eines Teils des Ehevertrags führt nach § 139 BGB zu Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Die Gesamtnichtigkeit kann durch eine salvatorische Klausel verhindert werden.

BGH Urt. v. 25.5.2005 (Az. XII ZR 296/01) = NJW 2005, 2386.

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

BGH Beschl. v. 15.3.2017 (Az. XII ZB 109/16) = NJW 2017, 1883.

b) Ausübungskontrolle

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Ist der Ehevertrag nicht sittenwidrig, kann dennoch die Berufung auf den Ehevertrag gegen Treu und Glauben § 242 verstoßen. Anknüpfungspunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe.

BGH Beschl. v. 6.10.2004 (Az. XII ZB 57/03) = NJW 2005, 139; BGH Urt. v. 25.5.2005 (Az. XII ZR 296/01) = NJW 2005, 2386. Eine unzumutbare Lastenverteilung kommt bei einer erheblichen einvernehmlichen Abweichung von der ursprünglich geplanten und dem Vertrag zugrunde liegenden Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in Betracht.BGH Beschl. v. 6.10.2004 (Az. XII ZB 57/03) = NJW 2005, 139.

Beispiel

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Beide Ehegatten gehen im Zeitpunkt der Eheschließung und des Abschlusses des Ehevertrags davon aus, dass sie unfruchtbar sind und ihre Ehe kinderlos bleiben wird. Sie schließen in dem Ehevertrag gegenseitige Unterhaltsansprüche und damit auch den Betreuungsunterhalt aus, da sie beide berufstätig sind. Während der Ehe bekommt die Ehefrau dennoch ein Kind und gibt ihre Erwerbstätigkeit auf. Nach der Ehescheidung verlangt sie von ihrem Ehemann Betreuungsunterhalt nach § 1570. Der Verzicht auf den Betreuungsunterhalt war im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nicht sittenwidrig, da die Ehegatten davon ausgegangen sind, dass sie kinderlos bleiben. Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe ist indes die ursprünglich geplante Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse, kinderlos zu bleiben, weggefallen. Die Berufung auf den Verzicht auf den Betreuungsunterhalt stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. In diesem Fall wird die Rechtsfolge angeordnet, die den berechtigten Belangen der Ehegatten am ehesten Rechnung trägt. Hierbei erfolgt keine Beschränkung nach § 1570 auf den Notunterhalt.

BGH Urt. v. 11.2.2004 (Az. XII ZR 265/02) = NJW 2004, 930; anders noch: BGH Urt. v. 9.7.1992 (Az. XII ZR 57/91) = NJW 1992, 3164.

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Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich, der der Ausübungskontrolle nicht standhält, sind nach dem BGH

BGH Beschl. v. 6.10.2004 (Az. XII ZB 57/03) = NJW 2005, 139. die ehebedingten Nachteile in der Altersvorsorge auszugleichen. Der benachteiligte Ehegatte wird so gestellt, als hätte er während der Ehe Vorsorgeanwartschaften erworben.

Nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet dieses eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.

BGH Beschl. v. 29.1.2014 (Az. XII ZB 303/13) = FamRZ 2014, 629.

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Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle § 242 sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben.

BGH Beschl. v. 20.6.2018 (Az. XII ZB 84/17) = NJW 2018. 2871.

Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten noch keine (Zwangs-)Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn dem ausländischen Vertragspartner die Ausweisung droht. Ergibt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrags, erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas zu ändern vermag.

BGH Beschl. v. 17.1.2018 (Az. XII ZB 20/17) = FamRZ 2018, 577.

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