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Familien- und Erbrecht - Eheliches Güterrecht - Gütergemeinschaft

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Familien- und Erbrecht

Eheliches Güterrecht - Gütergemeinschaft

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III. tergemeinschaft

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In der Praxis wird von der Möglichkeit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Den zahlreichen Nachteilen der Gütergemeinschaft trägt die Vorschrift des § 1415 Rechnung, wonach der Güterstand der Gütergemeinschaft nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag i.S.v. § 1410 vereinbart werden kann.

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Die Gütergemeinschaft ist durch verschiedene Vermögensmassen der Ehegatten gekennzeichnet.

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Bei der Gütergemeinschaft wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Dazu gehört auch das Vermögen, das die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 S. 2. Von dem Gesamtgut ist das Sonder- und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.

Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 (Nießbrauch, § 1059 S. 1, unpfändbare Gegenstände oder unpfändbares Gehalt). Vorbehaltsgut sind nach § 1418 Abs. 1 die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Gleiches gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu dem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht. An dem Sonder- und Vorbehaltsgut besteht jeweils Alleineigentum der Ehegatten. Über das Sonder- und Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte frei verfügen und es selbständig verwalten.

Das Eigentum an dem Gesamtgut steht den Ehegatten zur gesamten Hand zu. Das Gesamtgut wird nach § 1421 S. 2 gemeinschaftlich von den Ehegatten verwaltet, wenn sie in dem Ehevertrag keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben. Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung können die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 über das Gesamtgut nur gemeinsam verfügen, wenn nicht die in §§ 1454–1456 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. Haben die Ehegatten in dem Ehevertrag eine Einzelverwaltung vereinbart, so kann der verwaltende Ehegatte über die Gegenstände des Gesamtguts allein verfügen, § 1422 S. 1. Er bedarf für die in §§ 1423–1425 geregelten Verfügungen der Zustimmung seines Ehegatten. Bei fehlender Zustimmung gelten die §§ 1427, 1428, die dem nicht verwaltenden Ehegatten ein Revokationsrecht gewähren, das § 1368 entspricht.

Das Gesamtgut haftet nach § 1459 Abs. 1 für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Stammt die Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vorgenommen hat, haftet das Gesamtgut nach § 1460 Abs. 1 nur dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 haften die Ehegatten für Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, § 1459 Abs. 2.

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Die Gütergemeinschaft endet nach § 1482 im Falle des Todes eines Ehegatten. Sofern dies im Ehevertrag vereinbart worden ist, kann die Gütergemeinschaft nach § 1483 im Todesfall als fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten fortgeführt werden. Ist der Überlebende Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten, so erlischt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts ohne Auseinandersetzung.

BGH Urt. v. 24.1.1958 (Az. IV ZR 234/57) = BGHZ 26, 281. Ansonsten fällt nach § 1482 S. 1 der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass. Zu einer Beendigung der Gütergemeinschaft führen auch die Ehescheidung (§ 1564), die Eheaufhebung (§ 1313) und die Eheauflösung (§ 1319 Abs. 2). Auch ein rechtskräftiges Urteil, mit dem einer Aufhebungsklage (§§ 1447, 1448, 1469) stattgegeben wird, beendet die Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1). Darüber hinaus kann die Gütergemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrags durch Aufhebung der Gütergemeinschaft oder durch die ausdrückliche Bestimmung eines anderen Güterstands beendet werden.

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Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 Abs. 1). Die Gemeinschaft zur gesamten Hand bleibt bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bestehen; die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt – unabhängig von der vorherigen Verwaltungsregelung – gemeinschaftlich (§§ 1471 Abs. 2, 1472 Abs. 1). Nach § 1474 richtet sich die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1475–1481, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Aus dem Gesamtgut sind die Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut haftet, zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss wird zwischen den Ehegatten geteilt, §§ 1476 ff. Ist die Auseinandersetzung abgeschlossen, tritt die Beendigung des Güterstands ein.

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