Familien- und Erbrecht - Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

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Familien- und Erbrecht

Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

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A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

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Die wichtigste Rechtsquelle für das Familienrecht ist das 4. Buch des BGB. Es enthält drei Abschnitte, nämlich das Eherecht (§§ 1297–1588), das Verwandtschaftsrecht (§§ 1589–1722) und das Recht der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773–1921).

Bevor wir auf die einzelnen Gebiete näher eingehen, wollen wir uns kurz mit ein paar wesentlichen Grundbegriffen beschäftigen.

 

 

I. Familie

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Der Begriff der Familie wird im BGB nicht definiert.

Definition

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Definition: Familie

Unter dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.

Palandt-Brudermüller Einl. v. § 1297 Rn. 2.

Dabei ist die mehrere Generationen umfassende Großfamilie von der nur maximal 2 Generationen umfassende Kleinfamilie zu unterscheiden. Das BGB regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen innerhalb der Kleinfamilie. Einige Vorschriften des BGB wie z.B. die Unterhaltspflichten unter Verwandten §§ 1601 ff. betreffen allerdings auch die Großfamilie.

II. Verwandtschaft

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Die Verwandtschaft wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft). Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1. Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.

Beispiel

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Der Verwandtschaftsgrad von zwei Geschwistern wird durch zwei Geburten hergestellt. Die Geburt der Mutter zählt nicht mit. Deshalb sind Geschwister im zweiten Grad miteinander verwandt.

Beispiel

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Der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Neffe wird durch drei Geburten vermittelt (Geburt des Onkels, Geburt der Mutter des Neffen und Geburt des Neffen). Sie sind im dritten Grad miteinander verwandt.

Hinweis

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Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch eine Annahme als Kind entstehen. Die Adoption von Minderjährigen ist in den Vorschriften der §§ 1741–1766, die Adoption von Volljährigen in den Vorschriften der §§ 1767–1772 geregelt. Das BVerfG

BVerfG Beschl. v. 26.3.2019 (Az. 1 BvR 673/17) = NJW 2019, 1793. hält § 1754 Abs. 1, Abs. 2, § 1755 Abs. 1, Abs. 2 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar, als danach ein Kind von seinem Stiefelternteil, der mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Beziehung lebt, nicht adoptiert werden darf. Eine entsprechende Gesetzesinitiative befindet sich zwischenzeitlich im Bundeskabinett.

III. Schwägerschaft

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Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.

Beispiel

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Eine Frau ist mit dem Bruder und den Eltern ihres Ehemannes verschwägert.

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Verschwägert sind auch Stiefeltern und Stiefkinder. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach § 1590 Abs. 1 S. 2 nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Beispiel

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Eine Ehefrau und die Schwester ihres Ehemanns sind im zweiten Grad miteinander verwandt (Geburt der Ehefrau und die Geburt der Schwester des Ehemannes sind maßgebend. Die Geburt des Ehemannes zählt nicht mit).

Hinweis

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Ehegatten sind durch die Eheschließung nicht miteinander verwandt und nicht miteinander verschwägert.

Die Schwägerschaft besteht nach § 1590 Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe fort.

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