Familien- und Erbrecht

Pflichtteilsrecht - Entstehung und Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

III. Entstehung und Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

579

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Pflichtteilsanspruch – Voraussetzungen

I.

Eintritt des Erbfalls, § 2317 Abs. 1

 

II.

Pflichtteilsberechtigung des Anspruchstellers

 

 

1.

Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2303 bzw. § 10 Abs. 6 LPartG

 

 

2.

Kein Ausschluss nach § 2309

 

 

3.

Keine Entziehung nach §§ 2333 ff.

 

 

4.

Kein Verzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2

 

 

5.

Keine Unwürdigkeit, §§ 2339 Abs. 1, 2345 Abs. 2

 

III.

Ausschluss von Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

 

 

 

Sonderfälle der §§ 2305–2307

Rn. 588

 

 

Enterbter Ehegatte in Zugewinngemeinschaft

Rn. 586

IV.

Umfang

 

 

1.

Wertberechnung nach §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 ff.

 

 

2.

Anrechnung und Ausgleichung nach §§ 2315, 2316

 

580

Nach § 2317 Abs. 1 entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Eintritt des Erbfalls. Er ist nach § 2317 Abs. 2 vererblich und übertragbar. Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch nur pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Ein Pflichtteilsverzicht verstößt weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit einem Behindertentestament gegen die guten Sitten und ist daher auch gegenüber dem Sozialamt wirksam. Beim Pflichtteilsverzicht eines Leistungsbeziehers handelt es sich schon nicht um einen unzulässigen „Vertrag zu Lasten Dritter“, weil dem Sozialversicherungsträger durch den Verzicht keine vertraglichen Pflichten auferlegt werden. Der Nachteil der öffentlichen Hand entsteht vielmehr nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit. Für Dritte lediglich mittelbar durch das Rechtsgeschäft verursachte nachteilige Wirkungen sind von diesen jedoch grundsätzlich hinzunehmen und berühren die Wirksamkeit des Geschäfts im Regelfall nicht.

BGH Urt. v. 19.1.2011 (Az. IV ZR 7/10) = BGHZ 188, 96-109.

1. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

581

Ein Pflichtteilsanspruch setzt nach § 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist. Das ist nicht nur bei einer ausdrücklichen Enterbung gegeben. Vielmehr genügt für die Annahme einer Enterbung, dass der Erblasser den Nachlass anderweitig durch letztwillige Verfügungen verteilt hat. Nach der Auslegungsregelung des § 2304 liegt auch eine Enterbung vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil zugewendet worden ist.

582

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil zugewendet worden, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, so steht ihm nach § 2305 S. 1 gegen die Miterben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch) in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Erbteils und dem Wert des Pflichtteils zu.

Beispiel

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Der Erblasser E hinterlässt einen Sohn S, den er als Erben zu 1/4 einsetzt. Den restlichen Nachlass vermacht er seinem Freund F. S kann von F einen Zusatzpflichtteil in Höhe von 1/4 verlangen, da sein Pflichtteil 1/2 betragen würde.

583

Ist der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht, kann er nach § 2307 Abs. 1 S. 1 den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis nicht aus, so hat er nur einen Anspruch auf den Restpflichtteil. Den Wert des Vermächtnisses muss er sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, § 2307 Abs. 1 S. 2.

Beispiel

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Der Erblasser E vermacht seinem Sohn S 10 000 €. Als Alleinerbin setzt er seine Geliebte G ein. Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf 100 000 €. S kann das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil in Höhe von 50 000 € von der G als Alleinerbin verlangen. Er kann das Vermächtnis auch annehmen und einen Restpflichtteil in Höhe von 40 000 € von G fordern.

584

Nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 gilt bei Beschränkungen und Beschwerungen unabhängig davon, ob der hinterlassene Erbteil kleiner, gleich oder größer ist als der Pflichtteil, die Regelung, die bisher nur für den das Pflichtteil übersteigenden Erbteil galt. Nach § 2306 Abs. 1 n.F. hat jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch die Einsetzung eines Nacherben, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, unabhängig von der Höhe des ihm vermachten Erbteils ein Wahlrecht. Er kann entweder den Erbteil mit den Belastungen und Beschränkungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der lediglich als Nacherbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2306 Abs. 2 entsprechende Rechte.

Langenfeld NJW 2009, 3122.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt in einem Testament seine Ehefrau F als Vorerbin und den gemeinsamen Sohn S als Nacherben ein. S ist nicht enterbt, da er Nacherbe der F geworden ist. Der Erbteil als Nacherbe ist größer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. S ist allerdings durch die Einsetzung als Nacherbe beschwert. Nach § 2306 Abs. 2 hat er die Wahl, ob er es bei der Anordnung der Nacherbfolge belässt oder die Nacherbeneinsetzung ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Auch die F ist durch die Einsetzung als Vorerbin beschwert. Sie hat ebenfalls nach § 2306 Abs. 1 die Möglichkeit, die Einsetzung als Vorerbin auszuschlagen und ihren Pflichtteil zu verlangen.

585

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 kann mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

BGH Urt. v. 29.6.2016 (Az. IV ZR 387/15) = NJW 2016, 2954.

2. Besonderheiten bei der Zugewinngemeinschaft

a) Enterbung des Ehegatten

586

Wird der überlebende Ehegatte von dem Erblasser enterbt und wird er auch nicht Vermächtnisnehmer, so hat er gegen die Erben einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 2, §§ 1373 ff., der nach güterrechtlichen Regelungen erfolgt. Daneben hat er einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet (kleiner Pflichtteil). Nach h.M.

BGH Urt. v. 25.6.1964 (Az. III ZR 90/63) = BGHZ 42, 182; BGH Urt. v. 17.3.1982 (Az. IVa ZR 27/81) = NJW 1982, 2497. hat er kein Wahlrecht zwischen dem kleinen und dem großen Pflichtteil (Einheitstheorie). Das gleiche gilt bei Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter der Geltung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, wenn die Partner keinen anderen Vermögensstand vereinbart haben, § 6 S. 1 LPartG. Nach § 6 S. 2 LPartG gelten die §§ 1363 Abs. 2 und die 1364–1390 entsprechend.

Beispiel

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Der Erblasser E hat seine Tochter T testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Wert des Nachlasses beträgt 100 000 €, der von ihm erzielte Zugewinn beläuft sich auf 40 000 €. Seine Ehefrau F, die mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, hat nach § 1371 Abs. 2 einen Anspruch auf den rechnerischen Zugewinn von 20 000 € (40 000 € : 2). Daneben kann die F den kleinen Pflichtteil und damit 1/8 verlangen. Der Nachlasswert berechnet sich aus dem vorhandenen Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu denen auch der Anspruch der F auf den Zugewinnausgleich gehört. Der Pflichtteil beträgt daher 10 000 € [(100 000 € – 20 000 €) x 1/8]. Die F stünde besser, wenn sie den großen Pflichtteil aus dem erhöhten gesetzlichen Erbteil (1/4 von 100 000 € = 25 000 €) verlangen könnte. Nach der herrschenden Einheitstheorie steht F kein Anspruch auf den großen Pflichtteil zu.

Hinweis

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Bei einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten kommt nach h.M.

BGH Urt. v. 28.6.1978 (Az. IV ZR 47/77) = NJW 1978, 1855. ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Nach Auffassung des BGH setzt das Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung ein Überleben eines Ehegatten voraus.

b) Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehegatten

587

Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 3 Hs. 1 den kleinen Pflichtteil verlangen. Das gilt nach § 1371 Abs. 3 Hs. 2 allerdings nicht, wenn er durch einen mit seinem Ehegatten geschlossenen Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteil verzichtet hat. Die Vorschrift des § 1371 Abs. 3 stellt zu § 2303, wonach nur derjenige pflichtteilsberechtigt ist, der durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, eine Ausnahmeregelung dar.

Beispiel

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Der Erblasser setzt seine Tochter T zu 9/10 und seine Ehefrau zu 1/10 als Erben ein. F kann die Erbschaft ausschlagen und gemäß § 1371 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 2 den rechnerischen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil in Höhe von 1/8 verlangen.

c) Zusatzpflichtteil (§ 2305) und Restpflichtteil (§ 2307)

588

Der große Pflichtteil steht dem überlebenden Ehegatten im Umkehrschluss zu § 1371 Abs. 2 immer dann zu, wenn er Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist. Der Ehegatte kann daher, wenn er mit einem Erbteil oder einem Vermächtnis bedacht ist, das geringer ist als sein gesetzlicher Erbteil wäre, einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 bzw. einen Restpflichtteil nach § 2307 aus dem erhöhten gesetzlichen Erbteil geltend machen.

Beispiel

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Der Erblasser setzt seine Tochter T zu 9/10 und seine Ehefrau zu 1/10 als Erben ein. Die F kann nach h.M. einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen ihrem Erbteil von 1/10 und ihrem Pflichtteil von 1/4 geltend machen.

3. Ermittlung der Höhe des Pflichtteils

a) Ausgangspunkt

589

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch, dessen Höhe in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, zu dem der Pflichtteilsberechtigte berufen wäre, § 2303 Abs. 1 S. 2. Für die Berechnung des Pflichtteils muss zunächst die Höhe des gesetzlichen Erbteils ermittelt werden. Bei der Feststellung des gesetzlichen Erbteils werden nach § 2310 S. 1 diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügungen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, die die Erbschaft ausgeschlagen haben und die für erbunwürdig erklärt worden sind. Dagegen bleiben nach § 2310 S. 2 diejenigen außer Betracht, die vor dem Erblasser verstorben sind oder durch Erbverzicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Beispiel

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Der Erblasser E hat seine Tochter T testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls leben seine Ehefrau F und sein Sohn S noch. Die F hat durch einen mit dem Erblasser geschlossenen Erbverzichtsvertrag auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Die T schlägt die Erbschaft aus. S ist wegen des Ausschlusses von der Erbfolge pflichtteilsberechtigt. Aufgrund der Ausschlagung der T wäre der S gesetzlicher Alleinerbe, da die Erbschaft nach § 1953 Abs. 2 bei der Ausschlagung demjenigen anfällt, der als gesetzliche Erben berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Die Vorschrift des § 2310 S. 1 regelt indes, dass der Erbteil der T bei der Berechnung des Pflichtteils des S mitgezählt wird. Da T und S als gesetzliche Erben jeweils die Hälfte geerbt hätten, beträgt der Pflichtteil des S nur 1/4. Der Erbteil der F bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2310 S. 2 unberücksichtigt.

Hinweis

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Sind bei der Zugewinngemeinschaft neben dem überlebenden Ehegatten pflichtteilsberechtigte Verwandten vorhanden, ist bei der Berechnung ihres gesetzlichen Erbteils der erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten anzusetzen.

BGH Urt. v. 21.3.1962 (Az. IV ZR 251/61) = BGHZ 37, 58. Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist oder wenn er nach Ausschlagung der Erbschaft, den kleinen Pflichtteil und den Ausgleich des Zugewinns wählt.

590

Die Höhe des Wertes des Nachlasses wird nach § 2311 Abs. 1 S. 1 nach dem Bestand und nach dem Verkehrswert bestimmt, den der Nachlass zur Zeit des Erbfalles hatte (Stichtagsprinzip).

BGH Urt. v. 25.3.1954 (Az. IV ZR 146/53) = BGHZ 13, 45. Nachlassverbindlichkeiten mindern den Pflichtteilsanspruch. Bei der Berechnung des Nachlasswertes bleiben nach § 2313 Abs. 1 S. 1 Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Sind diese von einer auflösenden Bedingung abhängig, so kommen sie als unbedingt in Ansatz, § 2313 Abs. 1 S. 2. Für ungewisse und unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt nach § 2313 Abs. 2 S. 1 das gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Deshalb bleiben bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen unberücksichtigt, wenn und solange ihre Verwirklichung unsicher ist.BGH Urt. v. 10.11.2010 (Az. IV ZR 51/09) = BGHZ 187, 304. Eine Ausnahme gilt nur für Vermächtnisse und Auflagen, da sie nach § 1991 Abs. 4, § 327 Abs. 1 InsO dem Pflichtteilsanspruch im Rang nachgehen. Dadurch ist es rechnerisch möglich, dass die Summe von Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis den Wert des Nachlasses übersteigt. In diesem Fall verteilt § 2319 die Pflichtteilslast zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer (Rn. 593).

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2, § 360 ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben zu. Daneben hat er nach § 2324 Abs. 1 Satz 2 einen Anspruch auf Ermittlung des Werts des Nachlasses.

b) Anrechnung und Ausgleichung

aa) Anrechnung

591

Nach § 2315 Abs. 1 muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil das anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser mit der Bestimmung zugewandt worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Begriff der Zuwendung ist weiter als der der Schenkung, er umfasst jedes freiwillige Verschaffen eines Vorteils, das das Vermögen des Erblassers mindert und dem Empfänger zugutekommt. Insbesondere sind Zuwendungen in Form einer vorweggenommenen Erbfolge oder eine Ausstattung grundsätzlich anrechnungsfähig. Die Anrechnung schmälert den Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um seinen Vorempfang. Auf die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter hat die Anrechnung keine Auswirkungen, § 2315 Abs. 2 S. 1. Wenn der Anrechnungspflichtige ein Abkömmling des Erblassers ist und vor diesem verstirbt, so treten nach §§ 2315 Abs. 3, 2051 Abs. 1 seine Abkömmlinge in die Anrechnungsverpflichtung ein.

Langenfeld NJW 2009, 3122.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt einen Sohn S 1 als Alleinerben ein. Zu Lebzeiten hat der Erblasser seiner Tochter T 90 000 € unter Anrechnung auf ihr Pflichtteil gewährt. Der Wert des Nachlasses beträgt 600 000 €. T und ein weiterer Sohn des Erblasser S 2 machen gegen S 1 Pflichtteilansprüche geltend. S 2 und T steht jeweils ein Pflichtteil in Höhe von 1/6 und damit 100 000 € zu. Für die Ermittlung des Wertes des Pflichtteils der T wird nach § 2315 Abs. 2 zunächst fiktiv die Zuwendung zu dem Nachlass addiert, so dass sich ein Nachlasswert in Höhe von 690 000 € und ein Pflichtteil der T in Höhe von 115 000 € ergibt. Davon werden der zugewendete Betrag in Höhe von 90 000 € abgezogen, so dass ein Pflichtteilsanspruch der T in Höhe von 25 000 € besteht.

bb) Ausgleichung

592

Von der Anrechnung ist die Ausgleichung nach § 2316 zu unterscheiden. Die Ausgleichung hat den Zweck, die nach §§ 2050 ff. bei der gesetzlichen Erbfolge stattfindende Ausgleichung unter Abkömmlingen auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Nach § 2316 Abs. 1 berechnet sich der Pflichtteil eines Abkömmlings danach, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der nach §§ 2050 ff. bestehenden Ausgleichspflicht bei der Teilung entfallen wäre. Die Anordnung der Pflichtteilsausgleichung nach § 2316 führt zu keiner Pflichtteilsentlastung des Nachlasses, sondern nur zu einer Umverteilung des Pflichtteils zu Gunsten derjenigen Pflichtteilsberechtigten, die keine oder weniger Vorempfänge erhalten haben.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt seinen Freund F testamentarisch als Alleinerben ein. Er hinterlässt drei Töchter A, B und C. A hat zu Lebzeiten eine Ausstattung von 10 000 €, B hat zu Lebzeiten eine Ausstattung in Höhe von 6000 €, erhalten. Der Nachlasswert beträgt 50 000 €. Nach § 2055 Abs. 1 S. 2 sind zunächst alle ausgleichpflichtigen Zuwendungen dem Nachlass hinzuzurechnen. Der fiktive Nachlasswert beträgt damit 66 000 € und der fiktive gesetzliche Erbteil der drei Töchter jeweils 22 000 €. Unter Berücksichtigung der ausgleichspflichtigen Vorempfänge stünde der B ein Erbteil von 16 000 €, der A von 12 000 € und der C von 22 000 € zu. Da der Ausgleichspflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Ausgleichserbteils besteht, kann B ein Pflichtteil von 8000 €, die A ein Pflichtteil von 6000 € und die C ein Pflichtteil von 11 000 € verlangen.

Erfolgt eine Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich, ist für die Pflichtteilsberechnung durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung nach § 2316 Abs. 4 anordnen wollte

BGH Urt. v. 27.1.2010 (Az. IV ZR 91/09) = BGHZ 183, 376..

c) Schuldner der Pflichtteilslast

593

Der Pflichtteilanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine Nachlassverbindlichkeit, deren Erfüllung dem Erben nach § 2303 Abs. 1 S. 1 obliegt. Vermächtnisse und Auflagen, die dem Erben auferlegt worden sind, kann der Erbe gemäß § 2318 Abs. 1 insoweit kürzen, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer bzw. dem Auflagennehmer verhältnismäßig getragen wird. Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, ist die Kürzung gemäß § 2318 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als sie seinen eigenen Pflichtteil nicht beeinträchtigt. Nach § 2318 Abs. 3 kann der pflichtteilsberechtigte Erbe wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage insoweit kürzen, dass ihm sein Erbteil in Höhe des Pflichtteils verbleibt.

BGH Urt. v. 10.7.1985 (Az. IVa ZR 151/83) = BGHZ 95, 222. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie nach § 2058 für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche als Gesamtschuldner. Ist einer der Miterben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er gemäß § 2319 S. 1 nach der Nachlassteilung die Befriedigung eines Pflichtteilsberechtigten insoweit verweigern, dass ihm sein Erbteil in Höhe seines eigenen Pflichtteils verbleibt. Die anderen Miterben haften dabei für seinen Ausfall bei der Erfüllung der Pflichtteilslast, § 2319 S. 2. Im Innenverhältnis haften die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Nach § 2320 hat der Miterbe, der anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird oder durch eine letztwillige Verfügung das Erbteil des Pflichtteilsberechtigten erhält, im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils alleine zu tragen.

Beispiel

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Der Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seinen Sohn S und seine Tochter T. Er hat in einem Testament seinen Sohn S enterbt und es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. Für die Erfüllung des Pflichtteils des S in Höhe von 1/8 haften die T und die F im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, § 2058. Da der gesetzliche Erbteil der F auch ohne die Enterbung des S 1/2 betragen hätte, hat nur die T nach § 2320 Abs. 1 im Innenverhältnis der Miterben den Pflichtteil des S zu erfüllen. Ohne die Enterbung des S hätte sie nur ein gesetzliches Erbteil in Höhe von 1/4 statt von 1/2 erhalten, so dass nur sie einen Vorteil von dem Ausschluss des S von der Erbfolge hat.

594

Die Pflichtteilslast entsteht mit dem Erbfall sofort und in voller Höhe ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe zu zumutbaren Bedingungen seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann. Jeder Erbe und damit nicht nur der Erbe, der pflichtteilsberechtigt ist, kann nach § 2331a Abs. 1 Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen. Einen Stundungsanspruch hat der Erbe dann, wenn die Erfüllung der Pflichtteilslast für ihn eine „unbillige Härte“ darstellt.

Langenfeld NJW 2009, 3122.

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